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   FG München, 01.12.2014 - 7 K 2162/12   

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FG München, 01.12.2014 - 7 K 2162/12 (https://dejure.org/2014,43452)
FG München, Entscheidung vom 01.12.2014 - 7 K 2162/12 (https://dejure.org/2014,43452)
FG München, Entscheidung vom 01. Dezember 2014 - 7 K 2162/12 (https://dejure.org/2014,43452)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1
    Voraussetzungen für einen Forstbetrieb nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei Erwerb von Waldgrundstücken Prämissen der BFH-Rechtsprechung zum aussetzenden Forstbetrieb nicht mehr zeitgemäß steuersubjektübergreifende Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei nachhaltig ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für einen Forstbetrieb nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei Erwerb von Waldgrundstücken - Prämissen der BFH-Rechtsprechung zum aussetzenden Forstbetrieb nicht mehr zeitgemäß - steuersubjektübergreifende Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei nachhaltig ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 379
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 26.06.1985 - IV R 149/83

    Forstbetrieb - Mindestgröße

    Auszug aus FG München, 01.12.2014 - 7 K 2162/12
    Eine forstwirtschaftliche Betätigung zeichnet sich dadurch aus, dass sie auf der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Nutzhölzern und ihrer Verwertung im Wege der Holzernte beruht (BFH-Urteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1985, 549 unter I. der Gründe, m.w.N.).

    Im Urteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83 (BStBl II 1985, 549, unter I. der Gründe) hat der BFH die vom Großen Senats des BFH im Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BStBl II 1984, 751) vertretene Auffassung, wonach Gewinnerzielungsabsicht als unabdingbares Merkmal des gewerblichen Unternehmens allgemein das Streben nach Vermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns ist, dergestalt auf die Forstwirtschaft übertragen, dass bei dieser für die Frage der Gewinnerzielungsabsicht eine Gesamtbetrachtung des Waldes von der ersten Aufforstung der Bestände bis zur Holzernte vorzunehmen sei.

    An einem wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Gewinn fehlt es nach Auffassung des BFH dann, wenn z.B. vorhersehbar pro Jahr wegen der geringen Nutzfläche nur Erträge erzielt werden können, wie sie ein Gartenbesitzer in der Regel erzielt; das Streben nach einem echten betriebswirtschaftlichen Gewinn fehle insoweit (BFH in BStBl II 1985, 549, unter II.a der Gründe).

    Als Untergrenze hatte der BFH für den Fall eines aussetzenden Forstbetriebs zunächst noch einen Gewinn von 1000 DM angenommen (BFH in BStBl II 1985, 549, unter II.a.), im Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08 (BStBl II 2011, 792, unter II.2.a. der Gründe) jedoch offen gelassen, ob er daran festhalten würde.

    Wer z.B. vorhersehbar pro Jahr wegen seiner geringen Nutzfläche nur Erträge erzielen kann, wie sie ein Gartenbesitzer in der Regel erzielt, betreibt keine Land- und Forstwirtschaft, weil ihm das Streben nach einem echten betriebswirtschaftlichen Gewinn fehlt (BFH-Urteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83, BStBl II 1985, 549, unter II.a der Gründe).

  • BFH, 13.04.1989 - IV R 30/87

    Forstbetrieb - Kleinere Privatwaldung

    Auszug aus FG München, 01.12.2014 - 7 K 2162/12
    Auch Wald, der durch Samenanflug oder ggf. durch Stockausschlag entstanden sei, schließe ab einer gewissen Größe die Annahme eines Forstbetriebs nicht aus (BFH- Urteil vom 13. April 1989 IV R 30/87 (BStBl II 1989, 718).

    Welcher Gewinn dabei rechnerisch auf die einzelnen Jahre der gesamten Umtriebszeit entfalle, sei nicht entscheidend (BFH-Urteil vom 13. April 1989 IV R 30/87, BStBl II 1989, 718).

    Während der BFH in dem vorgenannten Urteil Zweifel aufkommen ließ, ob bei einem Gesamtgewinn, der auf die Jahre verteilt pro Jahr wahrscheinlich unter 1000 DM liegen würde, von einer ernsten betrieblichen Betätigung gesprochen werden kann, hat er im Urteil vom 13. April 1989 IV R 30/87 (BStBl II 1989, 718) diese Aussage dahin interpretiert, dass damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass andere Zwecke als die forstwirtschaftliche Nutzung, beispielsweise die Nutzung der Fläche zu privaten Erholungszwecken, umso mehr im Vordergrund stehen können, als der auf die einzelnen Jahre der Umtriebszeit entfallende Teil des Gewinns der Holznutzung relativ niedrig ist.

  • BFH, 05.11.1981 - IV R 180/77

    Forstwirtschaftlicher Teilbetrieb - Teilbetriebsveräußerung - Nachhaltsbetrieb -

    Auszug aus FG München, 01.12.2014 - 7 K 2162/12
    Es sei jedoch ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z.B. BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 180/77), dass der Erwerber eines größeren Forstareals mit einem entsprechenden Baumbestand einkommensteuerlich als Inhaber eines forstwirtschaftlichen Betriebs gelte, auch wenn er jahrelang keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes mit entsprechenden Holzernten betreibe.

    Diese zwei Betriebsformen gehen auf Klassifikationen in der forstlichen Betriebswirtschaftslehre zurück (vgl. Speidel, Forstliche Betriebswirtschaftslehre, 2. Auflage 1984 S. 29 f.); sie werden auch vom BFH seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 180/77, BStBl II 1982, 158, unter 3. der Gründe, m.w.N.).

    Aus diesem Grunde lässt es die Rechtsprechung für die Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebs in der Hauptsache genügen, dass sich ein zusammenhängendes Forstareal von einer gewissen Mindestgröße mit einem entsprechenden Baumbestand, die eine gewisse Bestandspflege erfordert, im Eigentum eines Steuerpflichtigen befindet (BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 180/77, BStBl II 1982, 158, unter 3 der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG München, 01.12.2014 - 7 K 2162/12
    b) Die für die Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft notwendige Gewinnerzielungsabsicht erfordert eine Betätigung, die über eine größere Zahl von Jahren gesehen auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c aa (2) der Gründe).

    Im Urteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83 (BStBl II 1985, 549, unter I. der Gründe) hat der BFH die vom Großen Senats des BFH im Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BStBl II 1984, 751) vertretene Auffassung, wonach Gewinnerzielungsabsicht als unabdingbares Merkmal des gewerblichen Unternehmens allgemein das Streben nach Vermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns ist, dergestalt auf die Forstwirtschaft übertragen, dass bei dieser für die Frage der Gewinnerzielungsabsicht eine Gesamtbetrachtung des Waldes von der ersten Aufforstung der Bestände bis zur Holzernte vorzunehmen sei.

    Davon ist auch der Große Senat des BFH im Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BStBl II 1984, 751) ausgegangen, ebenso vertritt der 4. Senat des BFH diese Auffassung (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2013 IV B 63/13, BFH/NV 2014, 512, unter II.2.a.aa der Gründe).

  • BFH, 11.10.2007 - IV R 15/05

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb

    Auszug aus FG München, 01.12.2014 - 7 K 2162/12
    Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 2 , der auch auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 IV R 15/05, BStBl II 2008, 465 unter II.1.a der Gründe).

    An der Gewinnerzielungsabsicht fehlt es, wenn die Gewinnprognose negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2008, 465, unter II.1.c der Gründe, m.w.N.).

    Entgegen der Auffassung des 6. Senats des BFH im Urteil vom 28. August 2008 VI R 50/06 (BStBl II 2009, 243 unter II.2.c der Gründe) lässt das BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 IV R 15/05 (BStBl II 2008, 465, unter II.2.c.(4)) auch keineswegs auf eine subjektübergreifende Sicht der Totalgewinnprognose schließen.

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus FG München, 01.12.2014 - 7 K 2162/12
    In der Entscheidung des Großen Senats des BFH zur Frage der Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BStBl II 2008, 608, unter D.III.1, 2, 4, 6.a.cc der Gründe) ist auch zum Ausdruck gekommen, dass eine objekt- und einkommensquellenbezogene Betrachtung im Rahmen der Totalgewinnprognose nur dann zulässig ist, wenn sich dies aus einer gesetzlichen Vorschrift wie § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG ergibt (vgl. BFH in BFH/NV 2014, 512).

    Es ist zweifelhaft, ob sich nach der Entscheidung des Großen Senats vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04 diese Ausnahme vom Grundsatz der subjektbezogenen Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt, noch aufrechterhalten lässt.

  • BFH, 10.12.2013 - IV B 63/13

    Totalgewinnprognose bei geplanter Verschenkung eines Personengesellschaftsanteils

    Auszug aus FG München, 01.12.2014 - 7 K 2162/12
    Davon ist auch der Große Senat des BFH im Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BStBl II 1984, 751) ausgegangen, ebenso vertritt der 4. Senat des BFH diese Auffassung (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2013 IV B 63/13, BFH/NV 2014, 512, unter II.2.a.aa der Gründe).

    In der Entscheidung des Großen Senats des BFH zur Frage der Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BStBl II 2008, 608, unter D.III.1, 2, 4, 6.a.cc der Gründe) ist auch zum Ausdruck gekommen, dass eine objekt- und einkommensquellenbezogene Betrachtung im Rahmen der Totalgewinnprognose nur dann zulässig ist, wenn sich dies aus einer gesetzlichen Vorschrift wie § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG ergibt (vgl. BFH in BFH/NV 2014, 512).

  • BFH, 18.03.1976 - IV R 52/72

    Erwerb eines Forstgrundstücks - Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes

    Auszug aus FG München, 01.12.2014 - 7 K 2162/12
    Im Urteil vom 18. März 1976 IV R 52/72 (BStBl II 1976, 482) hat der BFH neue Grundsätze für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebs aufgestellt und diese seither seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt.

    Dass dieser Waldbesitzer keine Maßnahmen zur Bestandspflege und keine Bewirtschaftungsmaßnahmen durchführt, führt nicht dazu, dass er dies "entgegen den anerkannten Regeln und Pflichten an einer ordnungsgemäßen Forstbewirtschaftung" tue und sich nicht darauf berufen könne, um nachzuweisen, dass es sich um keinen Forstbetrieb handle (so der BFH in BStBl II 1976, 482, unter 2.b der Gründe).

  • BFH, 13.12.2001 - IV R 86/99

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

    Auszug aus FG München, 01.12.2014 - 7 K 2162/12
    Daraus ergibt sich zugleich, dass auch eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erforderlich ist (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 IV R 86/99, BStBl II 2002, 80, unter 1.b der Gründe).

    Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch vorliegen, wenn Leistungen entgeltlich nur Angehörigen gegenüber erbracht werden (BFH-Urteil in BStBl II 2002, 80, unter 1.b der Gründe).

  • BFH, 05.05.2011 - IV R 48/08

    Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb - Gewinnerzielungsabsicht - Abgrenzung zur

    Auszug aus FG München, 01.12.2014 - 7 K 2162/12
    a) Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert eine Tätigkeit, die gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird (BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl II 2011, 792 unter 2.d der Gründe m.w.N.).

    Als Untergrenze hatte der BFH für den Fall eines aussetzenden Forstbetriebs zunächst noch einen Gewinn von 1000 DM angenommen (BFH in BStBl II 1985, 549, unter II.a.), im Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08 (BStBl II 2011, 792, unter II.2.a. der Gründe) jedoch offen gelassen, ob er daran festhalten würde.

  • BFH, 09.12.1960 - IV 67/58 U

    Begriff des forstwirtschaftlichen Teilbetriebs

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 91/85

    Betriebsaufgabe eines Forstbetriebes im Falle der Umgestaltung wesentlicher

  • BFH, 14.07.1988 - IV R 88/86

    Gewinnerzielungsabsicht im Falle eines forstwirtschaftlichen Betriebes trotz

  • BFH, 18.05.2000 - IV R 27/98

    Betriebsvermögen eines Forstbetriebs

  • BFH, 18.05.2000 - IV R 28/98

    Forstfläche als BV; Liebhaberei

  • BFH, 28.07.2004 - XI R 54/99

    Keine Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG

  • BFH, 13.01.2005 - II R 48/02

    Änderung des Vermögensteuerbescheides wegen erhöhter Einkommensteuerschulden nach

  • BFH, 28.08.2008 - VI R 50/06

    Liebhaberei bei nichtselbständiger Arbeit - Subjektübergreifende Durchführung der

  • BFH, 18.11.2009 - II R 30/08

    Keine Grundsteuerbefreiung für eine sich selbst überlassene Waldfläche

  • RFH, 15.03.1934 - III A 70/34
  • BFH, 28.08.1952 - IV 202/52 U

    Voraussetzungen eines forstwirtschaftlichen Betriebs - Begriff der Kapitalnutzung

  • BFH, 16.05.1963 - IV 25/60
  • BFH, 19.02.2009 - IV R 10/06

    Nachhaltigkeit einer Tätigkeit - Verkehrsbeteiligung - Abgrenzung zwischen

  • RFH, 01.12.1937 - VI 502/37
  • BFH, 09.03.2017 - VI R 86/14

    Vorliegen eines Forstbetriebs trotz Nichtbewirtschaftung eines aus drei nicht

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 1. Dezember 2014  7 K 2162/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Auf die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage setzte das Finanzgericht (FG) die Einkommensteuer aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 379 veröffentlichten Gründen herab.

  • FG München, 15.12.2014 - 7 K 2242/12

    Geerbtes Waldgrundstück als Forstbetrieb - Veräußerte Waldfläche von 0,5 ha als

    24 c) Ob die der vorgenannten BFH-Rechtsprechung zum sog. "aussetzenden Forstbetrieb" zu Grunde liegenden forstwirtschaftlichen Prämissen angesichts der sich in den letzten 20 - 30 Jahren veränderten Betriebsformen in der Forstwirtschaft mit dem Ziel, die bisher vorherrschenden Nadelholz-Monokulturen in klimatolerante Mischwälder umzubauen, noch der Lebenswirklichkeit entsprechen und als Folge davon die generelle objektbezogene Gesamtbetrachtung bei den Tatbestandsmerkmalen der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und der Gewinnerzielungsabsicht, welche mit den besonderen Verhältnissen in der Forstwirtschaft gerechtfertigt wird, noch aufrechterhalten werden kann, muss im Streitfall nicht entschieden werden (vergleiche dazu Urteil des FG München vom 1. Dezember 2014 7 K 2162/12).

    Angesichts der Tatsache, dass es bei kleineren Privatwaldungen durchaus zweifelhaft sein kann, ob sie die Voraussetzungen eines Forstbetriebs im steuerlichen Sinn erfüllen (vgl. FG München vom 1. Dezember 2014 7 K 2162/12), erscheint es zwar plausibel, dass die Klägerin der Auffassung war, dass sie Privatvermögen und kein Betriebsvermögen veräußert hat.

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