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   FG Köln, 21.03.2011 - 7 K 2175/08   

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FG Köln, 21.03.2011 - 7 K 2175/08 (https://dejure.org/2011,25667)
FG Köln, Entscheidung vom 21.03.2011 - 7 K 2175/08 (https://dejure.org/2011,25667)
FG Köln, Entscheidung vom 21. März 2011 - 7 K 2175/08 (https://dejure.org/2011,25667)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eigenheimzulage für die Zweitwohnung auf Mallorca

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Eigenheimzulage für im europäischen Ausland gelegene Zweitwohnungen

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1762
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 20.10.2010 - IX R 20/09

    Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland - Kapitalverkehrsfreiheit -

    Auszug aus FG Köln, 21.03.2011 - 7 K 2175/08
    Das Verfahren bezog sich somit auf Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

    Dementsprechend wird der im vorliegenden Verfahren relevante Fall von nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland von der Rechtskraft der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-152/05 nicht erfasst (vgl. ausführlich zum Ganzen das BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

    Dementsprechend entfalte die Nichtgewährung der Eigenheimzulage bei fehlender Inlandsbelegenheit des Objekts eine abschreckende Wirkung für alle diejenigen Personen, denen das Recht auf Freizügigkeit zustehe und die zu eigenen Wohnzwecken eine Wohnung in einem anderen Mitgliedsstaat anschaffen oder herstellen möchten (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Januar 2008 C-152/05, BStBl. II 2008, 326; BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467).

    Denn auch die nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtigen Kläger werden in der Ausübung der ihnen gemäß Art. 18 EG (Art. 21 AEUV) zustehenden Freiheiten, sich in einem anderen Mitgliedsstaat aufzuhalten, beschränkt, wenn ihnen bei Fortbestand ihrer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die Eigenheimzulage für ihr Objekt auf Mallorca versagt wird, während ihnen für ein im Inland belegenes Objekt die Eigenheimzulage zu gewähren wäre (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

    Da nach § 2 EigZulG nur im Inland belegene Zweitobjekte förderungsfähig sind, ist das Eigenheimzulagegesetz auch insgesamt geeignet, im Inland ansässige Personen von Investitionen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat abzuhalten (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

    Die Maßnahmen dürfen dabei allerdings nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 17. Januar 2008 C-152/05, BStBl. II 2008, 326; BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467, jeweils m.w.N.).

    Im Gegensatz zu der im Rahmen der Vorgängerregelung des § 10e EStG vorhandenen Gleichbehandlung von Alt- und Neubauten zielte die Eigenheimzulage dabei auf eine verstärkte Neubauförderung ab, was unter anderem auch in dem geringeren Subventionsniveau beim Erwerb eines Altbaus zum Ausdruck kam (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

    Diese Ausführungen wurden vom EuGH in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2008 nicht zurückgewiesen (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Januar 2008 C-152/05, BStBl. II 2008, 326; siehe auch BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

    Während etwa Grenzpendler, EU-Beamte oder Diplomaten durch die Aufnahme ihres Wohnsitzes im EU-Ausland die Nachfrage nach Wohnungen in Deutschland senken und der Erwerb einer Zweitwohnung im Inland den Mietwohnungsmarkt entlastet bzw. die Wohnung nach Aufgabe des Zweitwohnungssitzes dem Wohnungsmarkt zur Verfügung steht, bleibt die Anschaffung einer zusätzlichen Wohnung im Ausland ohne Auswirkungen auf den nationalen Wohnungsbestand im Inland (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

    Dementsprechend lässt sich die Argumentation des EuGH in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2009 (C-35/08, Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian Fernandez, Slg. 2009, I-9807) zur degressiven Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 EStG nicht auf den vorliegenden Fall übertragen (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

  • EuGH, 17.01.2008 - C-152/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

    Auszug aus FG Köln, 21.03.2011 - 7 K 2175/08
    Der Beklagte lehnte diesen Antrag - nachdem das Verfahren in der Zwischenzeit mit Blick auf das seinerzeit beim EuGH unter Az. C-152/05 anhängige Verfahren geruht hatte - mit Einspruchsentscheidung vom 26.05.2008 ab.

    Das Urteil des EuGH vom 17.01.2008 in der Sache C-152/05 (BStBl. II 2008, 326) sei auch auf Fallkonstellationen anzuwenden, die der vorliegenden entsprächen.

    Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass die Entscheidung des EuGH vom 17.01.2008 (C-152/05, BStBl. II 2008, 326) im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, da ihr ein abweichender Sachverhalt zugrunde gelegen habe.

    a) Die Kläger können sich in diesem Zusammenhang nicht auf die unmittelbare Anwendung des EuGH-Urteils vom 17. Januar 2008 in der Rechtssache C-152/05 (BStBl. II 2008, 326) berufen.

    Dementsprechend wird der im vorliegenden Verfahren relevante Fall von nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland von der Rechtskraft der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-152/05 nicht erfasst (vgl. ausführlich zum Ganzen das BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

    Dementsprechend entfalte die Nichtgewährung der Eigenheimzulage bei fehlender Inlandsbelegenheit des Objekts eine abschreckende Wirkung für alle diejenigen Personen, denen das Recht auf Freizügigkeit zustehe und die zu eigenen Wohnzwecken eine Wohnung in einem anderen Mitgliedsstaat anschaffen oder herstellen möchten (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Januar 2008 C-152/05, BStBl. II 2008, 326; BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467).

    Die Maßnahmen dürfen dabei allerdings nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 17. Januar 2008 C-152/05, BStBl. II 2008, 326; BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467, jeweils m.w.N.).

    Darüber hinaus hat selbst der Generalanwalt in seinem Schlussantrag in der Rechtssache C-152/05 deutlich gemacht, dass der mit der Eigenheimzulage geförderte Wohnungsbau zur Gewährleistung ausreichenden Wohnraums im Inland einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. Juni 2007 in der Rechtssache C-152/05, Slg. 2008, I-39, Rn 86).

    Diese Ausführungen wurden vom EuGH in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2008 nicht zurückgewiesen (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Januar 2008 C-152/05, BStBl. II 2008, 326; siehe auch BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

    Denn anders als bei den der Entscheidung in der Rechtssache C-152/05 zugrunde liegenden Fallgestaltungen oder in Fällen des Erwerbs einer Zweitwohnung im Inland ist die Entlastung des inländischen Wohnungsmarkts beim Erwerb einer im EU-Ausland belegenen Zweitwohnung ausgeschlossen.

  • EuGH, 15.10.2009 - C-35/08

    Busley und Cibrian Fernandez - Freier Kapitalverkehr - Immobilien -

    Auszug aus FG Köln, 21.03.2011 - 7 K 2175/08
    Dementsprechend lässt sich die Argumentation des EuGH in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2009 (C-35/08, Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian Fernandez, Slg. 2009, I-9807) zur degressiven Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 EStG nicht auf den vorliegenden Fall übertragen (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-152/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale

    Auszug aus FG Köln, 21.03.2011 - 7 K 2175/08
    Darüber hinaus hat selbst der Generalanwalt in seinem Schlussantrag in der Rechtssache C-152/05 deutlich gemacht, dass der mit der Eigenheimzulage geförderte Wohnungsbau zur Gewährleistung ausreichenden Wohnraums im Inland einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. Juni 2007 in der Rechtssache C-152/05, Slg. 2008, I-39, Rn 86).
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