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   FG Köln, 30.01.2019 - 7 K 2297/17   

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FG Köln, 30.01.2019 - 7 K 2297/17 (https://dejure.org/2019,22356)
FG Köln, Entscheidung vom 30.01.2019 - 7 K 2297/17 (https://dejure.org/2019,22356)
FG Köln, Entscheidung vom 30. Januar 2019 - 7 K 2297/17 (https://dejure.org/2019,22356)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Fitnessclub nicht abzugsfähig

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Kosten für Besuch eines Fitnessclubs nicht abziehbar - trotz ärztlicher Bescheinigung!

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Fitnessclub von der Steuer absetzen?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Sind Beiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung abziehbar?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Außergewöhnliche Belastungen - Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2019, 1451
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 19.04.2012 - VI R 74/10

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall - Neuregelung im

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2019 - 7 K 2297/17
    Eine derart typisierende Behandlung von Krankheitskosten zugunsten des Steuerbürgers ist allerdings nur dann geboten, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und auch nach diesen Grundsätzen vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind (BFH, Urteil vom 19.04.2012 VI R 74/10, BStBl II 2012, 577).

    Im Hinblick auf diese Einschränkung, also zur Feststellung der medizinischen Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Maßnahmen, hat der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in einer Reihe von Fällen formalisiert nachzuweisen: Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 SGB V) ist dieser Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 (EStDV) durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen; bei Aufwendungen für Maßnahmen i.S.v. § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV wird ein im Vorfeld ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) verlangt (BFH, Urteil vom 19.04.2012 VI R 74/10, BStBl II 2012, 577).

  • BFH, 25.04.2017 - VIII R 52/13

    Aufwendungen für ein im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes häusliches

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2019 - 7 K 2297/17
    Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden daher - zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen - typisierend als außergewöhnliche Belastung anerkannt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 S. 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde nach bedarf (BFH, Urteil vom 25.04.2017 VIII R 52/13, BStBl II 2017, 949).

    Verordnung i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist ein formalisierter Nachweis, der für jedes einzelne Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel geführt werden muss (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 25.04.2017 VIII R 52/13, BStBl II 2017, 949).

  • FG Sachsen, 24.01.2011 - 8 K 1403/09

    Kein Abzug von Aufwendungen für Krankengymnastik; Gesundheitssport und die

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2019 - 7 K 2297/17
    Diese Leistungen werden ihrer Art nach nicht nur von kranken, sondern auch gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten und gehören grds. nicht zu den nach § 33 EStG abziehbaren Krankheitskosten, sondern zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 15.10.1971 VI R 80/68 , BStBl II 1972, 14, sowie FG München, Urteil vom 08.09.2017, 7 K 732/17, juris; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24.01.2011 8 K 1403/09, juris).
  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2019 - 7 K 2297/17
    Das Urteil des BFH vom 11.11.2010, VI R 16/09, BStBl II 2011, 969, auf das die Klägerin sich zu ihren Gunsten beruft und das die nachträgliche Feststellung der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch das Gericht, regelmäßig anhand eines Sachverständigengutachtens, zulässt, ist auf einer früheren Rechtsgrundlage vor Schaffung des Nachweiserfordernisses in § 64 Abs. 1 EStDV ergangen.
  • FG Baden-Württemberg, 04.02.2013 - 10 K 542/12

    Keine Berücksichtigung der Kosten für Liposuktion als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2019 - 7 K 2297/17
    Unter diesem Gesichtspunkt würden jegliche Beweise, die durch das Gericht erhoben würden, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachten, untaugliche Beweismittel darstellen (gl. A. FG Köln, Urteil vom 21.03.2018 3 K 544/17, EFG 2018, 1904; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2013 10 K 542/12, juris).
  • BFH, 03.12.1998 - III R 5/98

    Außergewöhnliche Belastung bei einer Begleitperson

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2019 - 7 K 2297/17
    Demgegenüber gehören mit einer Krankheit verbundene Folgekosten ebenso wie Kosten für vorbeugende oder allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen, nicht zu den abziehbaren Krankheitskosten (BFH, Urteil vom 03.12.1998 III R 5/98, BStBl II 1999, 227).
  • FG Köln, 21.03.2018 - 3 K 544/17

    Einkommensteuerliche Behandlung von Aufwendungen für eine Bioresonanztherapie als

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2019 - 7 K 2297/17
    Unter diesem Gesichtspunkt würden jegliche Beweise, die durch das Gericht erhoben würden, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachten, untaugliche Beweismittel darstellen (gl. A. FG Köln, Urteil vom 21.03.2018 3 K 544/17, EFG 2018, 1904; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2013 10 K 542/12, juris).
  • BFH, 21.02.2018 - VI R 11/16

    Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2019 - 7 K 2297/17
    Die Bestimmungen sind formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar; sie verletzen insbesondere nicht die Grundrechte der Steuerpflichtigen (BFH, Urteil vom 21.2.2018 VI R 11/16, BStBl II 2018, 469 m.w.N.).
  • FG München, 08.09.2017 - 7 K 732/17

    Anerkennung von Betriebsausgaben

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2019 - 7 K 2297/17
    Diese Leistungen werden ihrer Art nach nicht nur von kranken, sondern auch gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten und gehören grds. nicht zu den nach § 33 EStG abziehbaren Krankheitskosten, sondern zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 15.10.1971 VI R 80/68 , BStBl II 1972, 14, sowie FG München, Urteil vom 08.09.2017, 7 K 732/17, juris; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24.01.2011 8 K 1403/09, juris).
  • BFH, 15.10.1971 - VI R 80/68

    Ausübung eines Sports - Krankheitskosten - Ärztliche Bescheinigung

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2019 - 7 K 2297/17
    Diese Leistungen werden ihrer Art nach nicht nur von kranken, sondern auch gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten und gehören grds. nicht zu den nach § 33 EStG abziehbaren Krankheitskosten, sondern zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 15.10.1971 VI R 80/68 , BStBl II 1972, 14, sowie FG München, Urteil vom 08.09.2017, 7 K 732/17, juris; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24.01.2011 8 K 1403/09, juris).
  • BFH, 26.06.2014 - VI R 51/13

    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter

  • FG Münster, 17.01.2022 - 9 K 1471/20

    Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für Klinikbesuche und

    Derartige Leistungen werden ihrer Art nach nicht nur von kranken, sondern auch gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten und gehören grds. nicht zu den nach § 33 EStG abziehbaren Krankheitskosten, sondern zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (FG Köln, Urt. vom 30.01.2019 - 7 K 2297/17, EFG 2019, 1451 unter Verweis auf BFH, Urt. vom 15.10.1971 - VI R 80/68, BStBl. II 1972, 14).

    Es fehlt insoweit an einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme mit Festlegung einer konkreten und individuellen Leistung etwa nach Art, Inhalt, Anzahl und Dauer der Handlung (FG Köln, Urt. vom 30.01.2019 - 7 K 2297/17, EFG 2019, 1451).

    § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV regelt abschließend die Nachweiserfordernisse für die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall (FG Köln, Urt. vom 30.01.2019 - 7 K 2297/17, EFG 2019, 1451; FG Köln, Urt. vom 21.03.2018 -3 K 544/17, EFG 2018, 1904; FG Baden-Württemberg, Urt. vom 4.2.2013 - 10 K 542/12, juris), so dass grundsätzlich nur der Urkundsbeweis in Frage kommt.

    (FG Köln, Urt. vom 30.01.2019 - 7 K 2297/17, EFG 2019, 1451).

  • FG Niedersachsen, 14.12.2022 - 9 K 17/21

    Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zur Durchführung eines ärztlich

    Auch nach Auffassung des FG Köln ( Urteil vom 30. Januar 2019 7 K 2297/17 , EFG 2019, 1451 ) stellen Aufwendungen für eine Bewegungstherapie im Bewegungsbad, Gymnastik und Gerätetraining, Krankheitskosten dar, wenn zur Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen deren Zwangsläufigkeit nachgewiesen wird.

    Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin von den bezahlten Nutzungsmöglichkeiten keinen Gebrauch macht und eine Aufteilung nach objektiven Kriterien - wie hier nach Angaben des E Fitnessstudios - nicht möglich ist (ebenso FG Köln, Urteil vom 30. Januar 2019 7 K 2297/17 , EFG 2019, 1451 ).

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