Weitere Entscheidung unten: FG Düsseldorf, 23.09.2020

Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 22.03.2019 - 7 K 2386/18 Kg   

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FG Düsseldorf, 22.03.2019 - 7 K 2386/18 Kg (https://dejure.org/2019,7100)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2019 - 7 K 2386/18 Kg (https://dejure.org/2019,7100)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. März 2019 - 7 K 2386/18 Kg (https://dejure.org/2019,7100)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zum Verwaltungsfachwirt, Vollzeiterwerbstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.12.2018 - III R 26/18

    Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.03.2019 - 7 K 2386/18
    Ergänzend trägt sie unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BFH vom 11.12.2019 III R 26/18 vor, hieraus ergäbe sich, dass die Ausbildung des Sohnes bereits mit Bestehen der Prüfung zum Verwaltungsfachangestellten abgeschlossen gewesen sei und die anschließende Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt lediglich eine Weiterbildung darstelle.

    Diese Grundsätze sind nach der Rechtsprechung des BFH, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, für Fälle, in denen die einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, fortzuentwickeln und zu präzisieren (vgl. hierzu und zum Folgenden: Urteil vom 11. Dezember 2018 III R 26/18 juris).

    Schließlich kann auch von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Berufstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen über den zeitlichen Aspekt hinaus auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind (zum Ganzen: vgl. BFH Urteil vom 11. Dezember 2018 III R 26/18 juris).

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.03.2019 - 7 K 2386/18
    Hinsichtlich der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung darstellt (Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 19 ff.) und der Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger auszulegen ist als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird".

    Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (zum Ganzen vgl. BFH Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 ff).

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.03.2019 - 7 K 2386/18
    Führt das Kind etwa neben einer 22 Wochenstunden umfassenden Arbeitstätigkeit ein Vollzeitstudium an der Universität durch, kann auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (s. hierzu etwa BFH Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166).
  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.03.2019 - 7 K 2386/18
    An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (BFH Urteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 15).
  • BFH, 19.02.2020 - III R 28/19

    Kindergeld; Anforderungen an die nachvollziehbare Gesamtwürdigung der Umstände

    Auf die Revision der Revisionsklägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.03.2019 - 7 K 2386/18 Kg aufgehoben.
  • FG Münster, 12.07.2019 - 4 K 787/18

    Bestehen eines Kindergeldanspruchs für ein erwachsenes Kind zu Beginn eines

    Dies spiegelt zwar das Interesse des Arbeitgebers daran wieder, geeignete Arbeitnehmer für die umfangreiche Weiterbildungsmaßnahme zu gewinnen, vermag aber im Streitfall allein nicht den Ausschlag dafür zu geben, dass die Bildungsmaßnahme dessentwegen in den Vordergrund treten würde (anders vielleicht FG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2019 7 K 2386/18 Kg, juris.de).
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Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 23.09.2020 - 7 K 2386/18 Kg   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,30531
FG Düsseldorf, 23.09.2020 - 7 K 2386/18 Kg (https://dejure.org/2020,30531)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.2020 - 7 K 2386/18 Kg (https://dejure.org/2020,30531)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. September 2020 - 7 K 2386/18 Kg (https://dejure.org/2020,30531)
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Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zum Verwaltungsfachwirt

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 11.12.2018 - III R 47/17

    Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.09.2020 - 7 K 2386/18
    Der BFH hat mit Urteilen u.a. vom 11.12.2018 (III R 26/18, III R 32/17, III R 47/17, III R 22/18, III R 2/18), vom 17.1.2019 (III R 32/18) und vom 20.2.2019 (III R 42/18) seine bisherige Rechtsprechung ergänzt und vertieft und ausgeführt, es könne an einer einheitlichen Erstausbildung auch dann fehlen, wenn das Kind nach Erlangung des ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund treten.

    Führe das Kind etwa neben einer 22 Wochenstunden umfassenden Arbeitstätigkeit ein Vollzeitstudium an der Universität durch, könne auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (vgl. BFH, Urteil vom 11.12.2018 III R 47/17, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFH/NV- 2019, 694).

  • BFH, 11.12.2018 - III R 26/18

    Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.09.2020 - 7 K 2386/18
    Sie trägt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11.12.2019 III R 26/18 vor, hieraus ergäbe sich, dass die Ausbildung des Sohnes bereits mit Bestehen der Prüfung zum Verwaltungsfachangestellten abgeschlossen gewesen sei und die anschließende Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt lediglich eine Weiterbildung darstelle.

    Der BFH hat mit Urteilen u.a. vom 11.12.2018 (III R 26/18, III R 32/17, III R 47/17, III R 22/18, III R 2/18), vom 17.1.2019 (III R 32/18) und vom 20.2.2019 (III R 42/18) seine bisherige Rechtsprechung ergänzt und vertieft und ausgeführt, es könne an einer einheitlichen Erstausbildung auch dann fehlen, wenn das Kind nach Erlangung des ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund treten.

  • BFH, 11.12.2018 - III R 32/17

    Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.09.2020 - 7 K 2386/18
    Der BFH hat mit Urteilen u.a. vom 11.12.2018 (III R 26/18, III R 32/17, III R 47/17, III R 22/18, III R 2/18), vom 17.1.2019 (III R 32/18) und vom 20.2.2019 (III R 42/18) seine bisherige Rechtsprechung ergänzt und vertieft und ausgeführt, es könne an einer einheitlichen Erstausbildung auch dann fehlen, wenn das Kind nach Erlangung des ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund treten.
  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.09.2020 - 7 K 2386/18
    An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnittes eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnittes eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnittes dient (BFH vom 4.2.2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615).
  • BFH, 19.02.2020 - III R 28/19

    Kindergeld; Anforderungen an die nachvollziehbare Gesamtwürdigung der Umstände

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.09.2020 - 7 K 2386/18
    Im Revisionsverfahren hat der BFH das erstinstanzliche Urteil am 19.2.2020 (III R 28/19) aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen.
  • BFH, 11.12.2018 - III R 2/18

    (Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht)

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.09.2020 - 7 K 2386/18
    Der BFH hat mit Urteilen u.a. vom 11.12.2018 (III R 26/18, III R 32/17, III R 47/17, III R 22/18, III R 2/18), vom 17.1.2019 (III R 32/18) und vom 20.2.2019 (III R 42/18) seine bisherige Rechtsprechung ergänzt und vertieft und ausgeführt, es könne an einer einheitlichen Erstausbildung auch dann fehlen, wenn das Kind nach Erlangung des ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund treten.
  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.09.2020 - 7 K 2386/18
    Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinanderstehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH, Urteil vom 3.7.2014 III R 52/13, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2015).
  • BFH, 11.12.2018 - III R 22/18

    Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.09.2020 - 7 K 2386/18
    Der BFH hat mit Urteilen u.a. vom 11.12.2018 (III R 26/18, III R 32/17, III R 47/17, III R 22/18, III R 2/18), vom 17.1.2019 (III R 32/18) und vom 20.2.2019 (III R 42/18) seine bisherige Rechtsprechung ergänzt und vertieft und ausgeführt, es könne an einer einheitlichen Erstausbildung auch dann fehlen, wenn das Kind nach Erlangung des ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund treten.
  • BFH, 20.02.2019 - III R 42/18

    Kindergeld: Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung bei einem bereits

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.09.2020 - 7 K 2386/18
    Der BFH hat mit Urteilen u.a. vom 11.12.2018 (III R 26/18, III R 32/17, III R 47/17, III R 22/18, III R 2/18), vom 17.1.2019 (III R 32/18) und vom 20.2.2019 (III R 42/18) seine bisherige Rechtsprechung ergänzt und vertieft und ausgeführt, es könne an einer einheitlichen Erstausbildung auch dann fehlen, wenn das Kind nach Erlangung des ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund treten.
  • BFH, 17.01.2019 - III R 32/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.09.2020 - 7 K 2386/18
    Der BFH hat mit Urteilen u.a. vom 11.12.2018 (III R 26/18, III R 32/17, III R 47/17, III R 22/18, III R 2/18), vom 17.1.2019 (III R 32/18) und vom 20.2.2019 (III R 42/18) seine bisherige Rechtsprechung ergänzt und vertieft und ausgeführt, es könne an einer einheitlichen Erstausbildung auch dann fehlen, wenn das Kind nach Erlangung des ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund treten.
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