Rechtsprechung
FG Baden-Württemberg, 22.04.2015 - 7 K 2471/12 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Schenkungsteuerpflicht der Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung an eine natürliche Person mit inländischem Wohnsitz
- Justiz Baden-Württemberg
Schenkungsteuerpflicht der Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung an eine natürliche Person mit inländischem Wohnsitz
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erbschaftsteuer Besteuerung der Leistung einer Stiftung Schweizerischen Rechts Besteuerung kein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Erbschaftsteuer - Besteuerung der Leistung einer Stiftung Schweizerischen Rechts - Besteuerung kein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Schweizer Familienstiftung: Zuwendung an natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland unterliegt der Schenkungsteuer
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Die Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung an eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland unterliegt der Schenkungsteuer
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung ist schenkungssteuerpflichtig
- trappeplottek.de (Kurzinformation)
Familienstiftung und Schenkungsteuer
- fg-baden-wuerttemberg.de
(Pressemitteilung)
Die Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung an eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland unterliegt der Schenkungsteuer.
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Die Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung an natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland ist schenkungsteuerpflichtig - Zuwendung ist als Schenkung unter Lebenden zu versteuern
Besprechungen u.ä. (2)
- handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)
Schenkungsteuer bei Zuwendungen ausländischer Stiftungen?
- handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)
Verhinderung der "doppelten Nicht-Besteuerung" als allgemeiner Rechtsgrundsatz?
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 22.04.2015 - 7 K 2471/12
- BFH, 03.07.2019 - II R 6/16
Papierfundstellen
- EFG 2015, 1461
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 03.07.2019 - II R 6/16
Zuwendung einer Schweizer Stiftung als Unterstützungsleistung unterliegt nicht …
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.04.2015 - 7 K 2471/12, der Schenkungsteuerbescheid vom 22.11.2011 und die am 23.05.2012 zugestellte Einspruchsentscheidung aufgehoben.Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1461 veröffentlicht.
- FG Köln, 27.02.2019 - 7 K 3002/16
Erhebung der Erbschaftssteuer auf Auszahlungen von ausländischer Stiftung
Ob die Auszahlungen aus der B Stiftung als Schenkungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. HS ErbStG als Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der ausländischen Vermögensmasse besteuert werden könnten (bejahend: Urteil des FG Baden-Württemberg vom 22.04.2015 7 K 2471/12, EFG 2015, 1461 nach juris unter Rn. 63f., Rev. II R 6/16;… s. aber BFH-Beschluss vom 21.07.2014 II B 40/14, BFH/NV 2014, 504), kann der Senat offen lassen, da der Stichtag für die Besteuerung jedenfalls nicht der Todestag des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), sondern der Zeitpunkt der jeweiligen Ausführung der Schenkung wäre (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). - FG Köln, 27.02.2019 - 7 K 3003/16
Erhebung der Erbschaftssteuer auf Auszahlungen von ausländischer Stiftun
Ob die Auszahlungen aus der B Stiftung als Schenkungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. HS ErbStG als Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der ausländischen Vermögensmasse besteuert werden könnten (bejahend: Urteil des FG Baden-Württemberg vom 22.04.2015 7 K 2471/12, EFG 2015, 1461 nach juris unter Rn. 63f., Rev. II R 6/16;… s. aber BFH-Beschluss vom 21.07.2014 II B 40/14, BFH/NV 2014, 504), kann der Senat offen lassen, da der Stichtag für die Besteuerung jedenfalls nicht der Todestag des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), sondern der Zeitpunkt der jeweiligen Ausführung der Schenkung wäre (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).