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   FG Köln, 22.10.2012 - 7 K 2576/08   

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https://dejure.org/2012,39096
FG Köln, 22.10.2012 - 7 K 2576/08 (https://dejure.org/2012,39096)
FG Köln, Entscheidung vom 22.10.2012 - 7 K 2576/08 (https://dejure.org/2012,39096)
FG Köln, Entscheidung vom 22. Oktober 2012 - 7 K 2576/08 (https://dejure.org/2012,39096)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18; EStG § 34; EStG § 16
    Nachgelagerte Besteuerung bei Veräußerung eines MU-Anteils

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Veräußerungsgewinn - Nachgelagerte Besteuerung bei Veräußerung eines MU-Anteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 616
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.09.1952 - IV 70/49 U

    Einordnung vererblicher Renten als Einkünfte - Wirtschaftlicher Einkommensbegriff

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2012 - 7 K 2576/08
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18. September 1952 IV-70/49-U, BStBl. III 1952, 290) sei die Besteuerung bei dem Abschluss eines Versicherungsvertrags gegen Zahlung einer Einmalprämie erst dann vorzunehmen, wenn die vertraglich vereinbarte Rente tatsächlich gezahlt werde.

    Dem steht die von den Klägern angeführte Entscheidung des BFH vom 18. September 1952 (IV-70/49-U, BStBl. III 1952, 290) nicht entgegen.

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 45/09

    Anteilsveräußerung und Kaufpreisstundung

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2012 - 7 K 2576/08
    Dieses Wahlrecht beruht auf einer teleologischen Reduktion des grundsätzlich zwingenden Anwendungsbereichs der §§ 16, 34 EStG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 2010 IX R 45/09, BFHE 230, 380; BStBl. II 2010, 969 m.w.N.).

    Auf dieser Grundlage kommt ein Wahlrecht nach der Rechtsprechung dann in Betracht, wenn langfristige wiederkehrende Bezüge vereinbart werden und diese entweder mit einem Wagnis behaftet sind oder hauptsächlich im Interesse des Veräußerers, um dessen Versorgung zu sichern, und nicht im Interesse des Erwerbers festgelegt werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 2010 IX R 45/09, BFHE 230, 380; BStBl. II 2010, 969 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 11. August 2011 VIII B 34/11, BFH/NV 2011, 2039 m.w.N.).

  • BFH, 19.08.1999 - IV R 67/98

    Vorzeitiger Tod des Rentenberechtigten bei Veräußerung eines Gesellschaftsanteils

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2012 - 7 K 2576/08
    Es trägt vor allem dem Umstand Rechnung, dass zum Einen die Leibrentenforderung mit ihrem Gegenwartswert zu bewerten ist und damit der Veräußerungsgewinn bereits im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen verwirklicht wird, zum Anderen jedoch - gemessen an der statistischen Wahrscheinlichkeit - der vorzeitige Tod des Rentenberechtigten nicht zu einer (rückwirkenden) Korrektur des Veräußerungsgewinns führt (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 67/98, BFHE 190, 150, BStBl. II 2000, 179) und deshalb der Ansatz des Veräußerungsgewinns mit der Folge verbunden sein kann, dass der Veräußerer Gewinne zu versteuern hat, die er tatsächlich zu keinem Zeitpunkt erzielt bzw. erzielen kann (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198; BStBl. II 2002, 532 m.w.N.).
  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2012 - 7 K 2576/08
    Es trägt vor allem dem Umstand Rechnung, dass zum Einen die Leibrentenforderung mit ihrem Gegenwartswert zu bewerten ist und damit der Veräußerungsgewinn bereits im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen verwirklicht wird, zum Anderen jedoch - gemessen an der statistischen Wahrscheinlichkeit - der vorzeitige Tod des Rentenberechtigten nicht zu einer (rückwirkenden) Korrektur des Veräußerungsgewinns führt (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 67/98, BFHE 190, 150, BStBl. II 2000, 179) und deshalb der Ansatz des Veräußerungsgewinns mit der Folge verbunden sein kann, dass der Veräußerer Gewinne zu versteuern hat, die er tatsächlich zu keinem Zeitpunkt erzielt bzw. erzielen kann (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198; BStBl. II 2002, 532 m.w.N.).
  • BFH, 29.03.2007 - XI B 56/06

    Veräußerungsgewinn; Kaufpreiszahlung in Raten; Versteuerung

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2012 - 7 K 2576/08
    Zudem wird insbesondere mit Blick auf den bei der E abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag deutlich, dass die von der Rechtsprechung angeführten Gründe für die Rechtfertigung einer lediglich ausnahmsweise (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2007 XI B 56/06, BFH/NV 2007, 1306 m.w.N.) in Betracht kommenden nachgelagerten Besteuerung im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen.
  • BFH, 30.03.2009 - VIII B 172/08

    Teilanteilsveräußerung bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit - Keine

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2012 - 7 K 2576/08
    aa) Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Veräußerung lediglich von Teilen eines Anteils am Vermögen, das der selbständigen Tätigkeit dient, gemäß §§ 18 Abs. 3; 16 Abs. 1 Satz 2 EStG laufender Gewinn vorliegt, wenn die Veräußerung nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt (vgl. auch BFH-Beschluss vom 30. März 2009 VIII B 172/08, BFH/NV 2009, 1258).
  • BFH, 11.08.2011 - VIII B 34/11

    NZB - Wahlrecht bei Praxisveräußerung

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2012 - 7 K 2576/08
    Auf dieser Grundlage kommt ein Wahlrecht nach der Rechtsprechung dann in Betracht, wenn langfristige wiederkehrende Bezüge vereinbart werden und diese entweder mit einem Wagnis behaftet sind oder hauptsächlich im Interesse des Veräußerers, um dessen Versorgung zu sichern, und nicht im Interesse des Erwerbers festgelegt werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 2010 IX R 45/09, BFHE 230, 380; BStBl. II 2010, 969 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 11. August 2011 VIII B 34/11, BFH/NV 2011, 2039 m.w.N.).
  • BFH, 26.04.2018 - III R 12/17

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

    Letztlich stelle sich der Fall so dar, als wenn der Kläger den Kaufpreis unmittelbar erhalten und davon einen Teilbetrag als Einmalzahlung für eine von ihm abgeschlossene Rentenversicherung verwendet hätte (Hinweis auf Finanzgericht --FG-- Köln, Urteil vom 22. Oktober 2012 7 K 2576/08, EFG 2013, 616).

    Sie sind der Ansicht, dass ein dem Urteil des FG Köln in EFG 2013, 616 vergleichbarer Sachverhalt nicht vorliege.

    Denn im Unterschied zu dem vom FG Köln in seinem Urteil in EFG 2013, 616 entschiedenen Fall war die Rentenzahlungsverpflichtung des Erwerbers bereits im Veräußerungsvertrag festgelegt.

  • FG Baden-Württemberg, 18.07.2018 - 7 K 1131/18

    Veräußerung eines Grundstücks gegen Barzahlung und Abschluss einer

    Der Bekl verwies ergänzend zur Begründung seiner Rechtsansicht auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. Oktober 2012 - 7 K 2576/08, EFG 2013, 616.

    Darüber hinaus vertritt der Kl die Ansicht, dass die Entscheidung des FG Köln vom 22.10.2012 (7 K 2576/08, EFG 2013, 616) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil der dortige Vertragsgegenstand nicht die Veräußerung eines Grundstücks, sondern die Veräußerung eines Betriebes gewesen sei.

    Aus diesem Grund vermag der Kl auch keine Rechte aus den Rz. 65 ff. des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.03.2010 (IV C 3- S2221/09/10004, BStBl I 2010, 227) abzuleiten, denn dort werden allein entgeltliche Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen behandelt, nicht aber die Verlagerung eines Ausfallrisikos vom Rentenverpflichteten auf einen Versicherer (s. auch das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.10.2012 - 7 K 2576/08, EFG 2013, 616).

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