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   FG Köln, 28.11.2012 - 7 K 2640/08   

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https://dejure.org/2012,45109
FG Köln, 28.11.2012 - 7 K 2640/08 (https://dejure.org/2012,45109)
FG Köln, Entscheidung vom 28.11.2012 - 7 K 2640/08 (https://dejure.org/2012,45109)
FG Köln, Entscheidung vom 28. November 2012 - 7 K 2640/08 (https://dejure.org/2012,45109)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsberechtigung, Freistellungsbescheinigung, Abrechnungsbescheid

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kapitalertragsteuer - Erstattungsberechtigung, Freistellungsbescheinigung, Abrechnungsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 705
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.07.2004 - I R 100/03

    Erstattungsberechtigung bei Entrichtung der Kapitalertragsteuer für Rechnung

    Auszug aus FG Köln, 28.11.2012 - 7 K 2640/08
    Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des BFH vom 14.7.2004 (I R 100/03, BFHE 207, 159, BStBl. II 2005, 31).

    Der BFH habe den sich aus § 44b Abs. 5 EStG ergebenden Grundsatz sogar für den Fall bejaht, dass die Kapitalertragsteuer nicht für Rechnung des Abzugsverpflichteten entrichtet worden sei (Urteil vom 14.7.2004 I R 100/03, BFHE 207, 159, BStBl. II 2005, 31).

    Das vom Beklagten angeführte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.7.2004 (I R 100/03, BFHE 207, 159, BStBl. II 2005, 31) betraf den vorliegend nicht einschlägigen Sonderfall, in dem eine Verpflichtung zur Einhaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer im Sinne des § 44b Abs. 5 Satz 1 1. Alternative EStG gerade nicht bestand.

  • BFH, 11.10.2000 - I R 34/99

    Freistellungsbescheinigung nach § 50 d Abs. 3 EStG

    Auszug aus FG Köln, 28.11.2012 - 7 K 2640/08
    Eine unmittelbare Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG scheidet aus, da lediglich eine Freistellungsbescheinigung im Sinne des § 50d Abs. 2 EStG (§ 50d Abs. 3 EStG a.F.) und kein Freistellungsbescheid im Sinne des § 50d Abs. 1 EStG vorliegt (vgl. zur Unterscheidung zwischen Freistellungsbescheid und Freistellungsbescheinigung etwa BFH-Urteil vom 11.10.2000 I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl. II 2001, 291).

    Da die vom Vergütungsschuldner zu entrichtende Kapitalertragsteuer in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Steuer des Vergütungsgläubigers ist, ist es gerechtfertigt, dem Vergütungsgläubiger die Erstattungsberechtigung hinsichtlich der für ihn abgeführten Kapitalertragsteuern zuzuweisen (so im Ergebnis auch BFH-Urteil vom 11.10.2000 I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl. II 2001, 291; vgl. auch Loschelder, in: Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 50d Rn 13; Frotscher, EStG, § 50d Rn 29; Buciek, IStR 2001, 102; Klein, IStR 2002, 157).

  • BFH, 11.01.2012 - I R 25/10

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft in der

    Auszug aus FG Köln, 28.11.2012 - 7 K 2640/08
    Das Erfordernis einer solchen Vorgehensweise ergibt sich für die vorliegende Fallkonstellation insbesondere nicht aus dem BFH-Urteil vom 11.1.2012 (I R 25/10, BFHE 236, 318, BFH/NV 2012, 871), zumal der Entscheidung des BFH ein abweichender Sachverhalt zugrunde lag und es dort im Übrigen - anders als im vorliegenden Fall - um die Frage der (nachträglichen) Erteilung einer Freistellungsbescheinigung im Sinne des § 50d Abs. 2 EStG ging.

    Schließlich ist der Beklagte bei der entsprechenden Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 AO auch der zutreffende Erstattungsverpflichtete (vgl. etwa BFH-Urteil vom 11.1.2012 I R 25/10, BFHE 236, 318, BFH/NV 2012, 871 m.w.N.; Loschelder, in: Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 50d Rn 37).

  • FG Köln, 16.03.2006 - 2 K 2916/02

    Freistellungsbescheinigung aufgrund eines DBA

    Auszug aus FG Köln, 28.11.2012 - 7 K 2640/08
    Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das FG Köln das Bundeszentralamt für Steuern mit Urteil vom 16.3.2006 (Az.: 2 K 2916/02) dazu, der Klägerin die beantragte Freistellungsbescheinigung zu erteilen.
  • FG Köln, 22.11.2017 - 9 K 2661/15

    Abgabenordnung: Keine Prozesszinsen bei Zuordnung eines

    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren am 3. August 2008 erhobene Klage der Klägerin gegen den Abrechnungsbescheid vom 18. März 2008 hatte Erfolg (FG Köln, Urteil vom 28. November 2012 7 K 2640/08, EFG 2013, 707).

    Hiergegen hat die Klägerin am 4. Oktober 2015 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Festsetzung von Prozesszinsen auf den Erstattungsbetrag von ... EUR für das finanzgerichtliche Verfahren vor dem Finanzgericht Köln (7 K 2640/08) und das Revisionsverfahren vor dem BFH (I R 11/13) weiterverfolgt.

    Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 10. August 2015 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2. September 2015 Prozesszinsen auf den Erstattungsbetrag von ... EUR für die Zeit vom Tag der Rechtshängigkeit des Verfahrens FG Köln 7 K 2640/08, dem 3. August 2008, bis zur Auszahlung des Erstattungsbetrags am 11. Juni 2015 (vgl. § 224 Abs. 3 Satz 3 AO) festzusetzen.

    1.              Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Erstattungsbetrag von ... EUR für die Dauer der Rechtshängigkeit der finanzgerichtlichen Klage vor dem FG Köln unter dem Aktenzeichen 7 K 2640/08 und vor dem BFH unter dem Aktenzeichen I R 11/13 bis zur Auszahlung des Erstattungsbetrags nach § 236 AO verzinst wird.

    b.              Hiernach ist der Erstattungsbetrag nicht für die Dauer der Rechtshängigkeit der Klagen wegen der Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids vom 14. Februar 2007 vor dem FG Köln unter dem Aktenzeichen 7 K 2640/08 und vor dem BFH unter dem Aktenzeichen I R 11/13 zu verzinsen.

    In dem Verfahren vor dem FG Köln unter dem Aktenzeichen 7 K 2640/08 und vor dem BFH unter dem Aktenzeichen I R 11/13 wurde - nur noch - über den Erstattungsanspruch selbst gestritten, namentlich darüber, ob er der B GmbH zustand und durch Aufrechnungserklärung des Beklagten erloschen war, oder aber ob er der Klägerin zustand und daher noch zu erfüllen war.

    Im Streitfall dagegen beruht das Entstehen des Erstattungsanspruchs auf der Aufhebung des Nachforderungsbescheids gegenüber der B GmbH vom 14. Februar 2007, die ihrerseits nicht durch oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Verfahren vor dem FG Köln unter dem Aktenzeichen 7 K 2640/08 und vor dem BFH unter dem Aktenzeichen I R 11/13 erfolgte.

  • BFH, 29.04.2020 - XI R 14/18

    Prozesszinsen und Erstattungsanspruch "auf Grund" einer gerichtlichen

    Die nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 27.06.2008) am 03.08.2008 erhobene Klage der Klägerin gegen den Abrechnungsbescheid vom 18.03.2008 hatte Erfolg (Urteil des FG Köln vom 28.11.2012 - 7 K 2640/08, EFG 2013, 705).

    Hiergegen erhob die Klägerin am 04.10.2015 Klage, mit der sie ihr Begehren auf Festsetzung von Prozesszinsen auf den Erstattungsbetrag von ... EUR für das finanzgerichtliche Verfahren vor dem FG Köln (Az. 7 K 2640/08) und das Revisionsverfahren vor dem BFH (Az. I R 11/13) weiterverfolgte.

    Weder wurde mit der gerichtlichen Entscheidung des FG Köln vom 28.11.2012 - 7 K 2640/08 (EFG 2013, 705) noch mit dem Urteil des FG Köln vom 16.03.2006 - 2 K 2916/02 (EFG 2006, 980) bzw. vom 22.11.2017 - 9 K 2661/15 (EFG 2018, 429) über eine Herabsetzung der Steuer entschieden.

  • BFH, 29.01.2015 - I R 11/13

    Erstattungsanspruch (Kapitalertragsteuer)

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. November 2012  7 K 2640/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Sein Urteil vom 28. November 2012  7 K 2640/08 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 705 veröffentlicht.

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