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   VG Hamburg, 12.05.2014 - 7 K 278/12   

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VG Hamburg, 12.05.2014 - 7 K 278/12 (https://dejure.org/2014,20356)
VG Hamburg, Entscheidung vom 12.05.2014 - 7 K 278/12 (https://dejure.org/2014,20356)
VG Hamburg, Entscheidung vom 12. Mai 2014 - 7 K 278/12 (https://dejure.org/2014,20356)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Zur Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baudenkmal grundlegend umgestaltet: Denkmalschutz entfällt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die (Teil-)Unterschutzstellung eines Baudenkmals

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (27)

  • OVG Hamburg, 16.05.2007 - 2 Bf 298/02

    Denkmalfähigkeit eines Objekts, eines Ensembles

    Auszug aus VG Hamburg, 12.05.2014 - 7 K 278/12
    (1) Der Begriff der "geschichtlichen Gründe" ist im weitesten Sinne zu verstehen; es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, Juris Rn. 57, m.w.Nachw.).

    Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, Juris Rn. 57, m.w.Nachw.).

    Der geschichtliche Aussagewert ist auch dann zu bejahen, wenn sich die geschichtliche Bedeutung eines Objekts nicht unmittelbar aus sich heraus visuell erschließt, es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln kann und insoweit geeignet ist, seinem Betrachter die Vergangenheit vor Augen zu führen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, Juris, Rn. 59).

    Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (vgl. zu allem OVG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 81 m.w.Nachw.).

    (2) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung setzt weiterhin voraus, dass die Notwendigkeit der Erhaltung des Objekts in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist oder dass sich die geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 87; ebenso OVG Berlin, Urt. v. 25.7.1997, OVGE Berlin 22, 180-184 und Urt. v. 31.10.1997, OVGE Bln. 23, 5-10).

  • OVG Berlin, 03.01.1997 - 2 B 10.93

    Denkmalschutz; Unterschutzstellung; Verfassungsmäßigkeit; Bekanntgabe ;

    Auszug aus VG Hamburg, 12.05.2014 - 7 K 278/12
    Denn die Eintragung lässt die Schutzpflichten nicht entstehen, sie hat nur Hinweischarakter (in diesem Sinne auch OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10/93, LKV 1998, 152, 157; s.a. Begründung des Senatsvorschlags zum Denkmalschutzgesetz, BüDrs. 20/5703, S. 3).

    Eine auf Löschung der Eintragung gerichtete Leistungsklage hätte schließlich nicht den durch die Feststellungsklage ermöglichten umfassenden Rechtsschutz hinsichtlich der Rechte und Pflichten in Bezug auf das Gebäude zur Folge, weil eine Verurteilung der Beklagten nur deren Verpflichtung zur Löschung des Gebäudes aus der Liste, nicht aber das Fehlen der Denkmaleigenschaft rechtskräftig feststellen würde (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10/93, LKV 1998, 152).

    Ungeachtet dessen wird er gleichwohl auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, die Vielfalt der möglichen, insbesondere geschichtlichen, aber auch künstlerischen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründe der Denkmalfähigkeit sowie ein öffentliches Erhaltungsinteresse zu bewerten (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 5-8).

    Die dadurch bedingten Auslegungs- und Subsumtionsschwierigkeiten sind mithin bei Berücksichtigung des Regelungszwecks nicht zu umgehen und daher von Verfassungs wegen grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerfG,Beschl.v. 18.5.1988, BVerfGE 78, 205, 213; VerfGH Berlin, Beschl. v. 25.3.1999, 35/97, juris, Rn. 19; OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris Rn. 9).

    Allerdings ist es von Verfassungs wegen geboten, dass die mit den Bestimmtheitsmängeln der denkmalschutzrechtlichen Tatbestände einhergehenden Auslegungsschwierigkeiten durch eine entsprechende Ausgestaltung der Rechtsstellung der Normbetroffenen ausgeglichen werden (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 10).

    Die entsprechende Rechtstellung des Betroffenen wird in optimaler Weise im System der konstitutiven Unterschutzstellung durch einen nach vorheriger Anhörung erlassenen, vor den Verwaltungsgerichten anfechtbaren Verwaltungsakt gewährleistet, kann jedoch auch durch eine entsprechende Ausgestaltung im ipsa-lege-System sichergestellt werden (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris Rn. 10).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2008 - 10 A 3250/07

    Metropol Lichtspieltheater in Bonn ist kein Baudenkmal

    Auszug aus VG Hamburg, 12.05.2014 - 7 K 278/12
    (a) Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, führen Umbauten nur dann zum Verlust des Denkmalwertes, wenn die historische Substanz des Gebäudes so weit verlorengeht, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (OVG Münster, 26.08.2008, 10 A 3250/07, BeckRS 2008, 38787 m.w.Nachw.) bzw. wenn durch die Umbauten die Identität des Gebäudes aufgehoben worden, also der Aussagewert des Kulturdenkmals verloren gegangen ist (OVG Bautzen, Beschluss vom 23.6.2006, 1 B 227/05, juris Rn. 6) und die jeweilige Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr sichtbar ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl.v. 27.12.2011, juris Rn. 3).

    Dabei ist keine schematische, an Zahlenwerten orientierte Betrachtung möglich (OVG Münster, 26.08.2008, 10 A 3250/07, BeckRS 2008, 38787), sondern eine qualitative Bewertung der erhaltenen Bauteile vorzunehmen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.06.1987 - 8 A 19/86
    Auszug aus VG Hamburg, 12.05.2014 - 7 K 278/12
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht weitestgehend Einigkeit, dass die Unterschutzstellung lediglich eines Gebäudeteiles nur dann eröffnet sein soll, wenn dieses Teil einer selbstständigen Bewertung unter den Gesichtspunkten des Denkmalschutzes zugänglich, also abtrennbar im Sinne des Denkmalschutzes ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, 7 A 2826/86, NWVBl 1989, 172-175, juris Rn. 4ff, OVG Schleswig, Urt. v. 13.9.2007, 2 A 273/05, juris Rn. 29, OVG Koblenz, Urt. v. 5.6.1987, 8 A 19/86, DÖV 88, 431-432).

    Vor diesem Hintergrund ist eine an Art. 14 GG orientierte Auslegung des Begriffs der denkmalrechtlichen Teilbarkeit geboten (vgl. in diesem Sinne auch OVG Koblenz, Urt. v. 5.6.1987, 8 A 19/86, DÖV 88, 431-432, dem zufolge die Unterschutzstellung von lediglich Gebäudeteilen verfassungsrechtlich geboten ist, es sei denn, der schützenswerte Teil wäre von dem übrigen nicht abtrennbar oder der Denkmalwert werde bei einer nur teilweisen Unterschutzstellung zerstört oder beeinträchtigt, sowie OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, 1 S 344/95, SächsVBl 1998, 12, dem zufolge eine einschränkende Auslegung des Denkmalbegriffs im Sinne der Inhalts- und Schrankenbestimmung geboten ist).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VG Hamburg, 12.05.2014 - 7 K 278/12
    Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, 241).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei den Anforderungen der Denkmalschutzgesetze um Inhalts- und Schrankenbestimmungen hinsichtlich des Grundrechts auf Eigentum handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, 226, 239f).

  • OVG Hamburg, 01.02.1988 - Bf II 69/85

    Unterschutzstellung eines Denkmals als zulässige Inhaltsbestimmung und

    Auszug aus VG Hamburg, 12.05.2014 - 7 K 278/12
    Ein Bauwerk ist zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117).

    Soweit die Beklagte mit Verweis auf eine Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ausführt, die Bedeutung des Gebäudes für die Bewahrung der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes lasse sich nicht auf die äußere Gestalt des Gebäudes begrenzen, weil das Bauwerk seine stadtbildprägende Identität auch und gerade aus der Art seiner inneren Nutzung beziehe (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung.

  • OVG Hamburg, 22.10.2013 - 2 Bs 283/13

    Vorübergehende Anbringung einer Werbeanlage in der Nähe eines denkmalgeschützten

    Auszug aus VG Hamburg, 12.05.2014 - 7 K 278/12
    In der Rechtsprechung insbesondere zu den Anforderungen an die Versagung von Änderungsanträgen (gem. § 9 Abs. 2 DSchG) ist geklärt, dass insoweit die "Kategorien-Adäquanz" zu wahren ist, d.h. dass der denkmalpflegerische Eingriff davon abhängen kann, unter welchem rechtlich erheblichen Gesichtspunkt die Unterschutzstellung erfolgt ist bzw. für das Objekt Denkmalschutz gelten soll (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13; OVG Berlin, Urt. v. 6.3.1997, 2 B 33/91; VGH Mannheim, Urt. v. 27.6.2005, 1 S 1674/04; OVG Koblenz, Urt. v. 21.8.2012, 8 A 10229/12; wohl auch: OVG Münster, Urt. v. 23.9.2013, 10 A 971/12).

    Die Umgebung des Denkmals muss sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, darf es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, juris, Rn. 57 m.w.Nachw.).

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

    Auszug aus VG Hamburg, 12.05.2014 - 7 K 278/12
    Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfG, Beschl.v. 18.5.1988, 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205, 212, s.a. BVerfG, Beschl.v. 14.11.1989, 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84, BVerfGE 81, 70, 88; BVerfG, Urt. v. 24.4.1991, 1 BvR 1341/90, BVerfGE 84, 133, 149).

    Die dadurch bedingten Auslegungs- und Subsumtionsschwierigkeiten sind mithin bei Berücksichtigung des Regelungszwecks nicht zu umgehen und daher von Verfassungs wegen grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerfG,Beschl.v. 18.5.1988, BVerfGE 78, 205, 213; VerfGH Berlin, Beschl. v. 25.3.1999, 35/97, juris, Rn. 19; OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris Rn. 9).

  • OVG Sachsen, 23.06.2006 - 1 B 227/05

    Änderung eines Kulturdenkmals

    Auszug aus VG Hamburg, 12.05.2014 - 7 K 278/12
    (a) Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, führen Umbauten nur dann zum Verlust des Denkmalwertes, wenn die historische Substanz des Gebäudes so weit verlorengeht, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (OVG Münster, 26.08.2008, 10 A 3250/07, BeckRS 2008, 38787 m.w.Nachw.) bzw. wenn durch die Umbauten die Identität des Gebäudes aufgehoben worden, also der Aussagewert des Kulturdenkmals verloren gegangen ist (OVG Bautzen, Beschluss vom 23.6.2006, 1 B 227/05, juris Rn. 6) und die jeweilige Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr sichtbar ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl.v. 27.12.2011, juris Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.11.1988 - 7 A 2826/86
    Auszug aus VG Hamburg, 12.05.2014 - 7 K 278/12
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht weitestgehend Einigkeit, dass die Unterschutzstellung lediglich eines Gebäudeteiles nur dann eröffnet sein soll, wenn dieses Teil einer selbstständigen Bewertung unter den Gesichtspunkten des Denkmalschutzes zugänglich, also abtrennbar im Sinne des Denkmalschutzes ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, 7 A 2826/86, NWVBl 1989, 172-175, juris Rn. 4ff, OVG Schleswig, Urt. v. 13.9.2007, 2 A 273/05, juris Rn. 29, OVG Koblenz, Urt. v. 5.6.1987, 8 A 19/86, DÖV 88, 431-432).
  • OVG Sachsen, 12.06.1997 - 1 S 344/95

    Kulturdenkmal; Anforderungen; Öffentliches Erhaltungsinteresse; Begründung

  • VG Schleswig, 13.09.2007 - 2 A 273/05
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.1993 - 7 A 1038/92

    Denkmalschutz: Teilweise Unterschutzstellung eines Hauses möglich?

  • BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08

    Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2004 - 2 L 454/00

    Zur Denkmaleigenschaft

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.10.1995 - 1 L 27/95

    Kulturdenkmal; Denkmalbuch; Folgeentscheidung; Unterschutzstellung; Bausubstanz

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2005 - 1 S 1674/04

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit einer Photovoltaikanlage auf einem

  • BVerwG, 17.06.1992 - 6 P 17.91

    Begriff der Rationalisierungsmaßnahme aufgrund von Personalbemessung;

  • VG Berlin, 14.08.2012 - 16 K 109.11

    Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbilds einer denkmalgeschützten

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • BVerwG, 12.06.1992 - 7 C 5.92

    Wiedervereinigung - Abwicklung einer Einrichtung - Organisationsentscheidung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2013 - 10 A 971/12

    Verpflichtung zur Entfernung neu eingebauter Kunststofffenster und Wiedereinbau

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - 2 B 5.10

    Berufungsfrist; Faxübermittlung; Anscheinsbeweis; Sendeprotokoll;

  • BVerwG, 26.08.1966 - VII C 113.65
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2012 - 8 A 10229/12

    Bauvorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals; entgegenstehende Belange des

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

  • VG Hamburg, 21.07.2015 - 9 K 2909/11

    Denkmalschutz; geschichtliche Bedeutung; Traditionalismus; örtlicher Bezugsrahmen

    Das Gesetz verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen das Bestimmtheitsgebot oder gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (VG Hamburg, Urt. v. 18.3.2015, 9 K 1021/13, bisher n.v.; zum Bestimmtheitsgebot: VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn. 45 ff.).

    Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 1. Alternative VwGO zulässig (vgl. hierzu und zum Folgenden: VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn. 36 ff.; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 393/11, n.v.; Urt. v. 18.3.2015, 9 K 1021/13, bisher n.v.).

    Das ist im Regelfall nur bei einer vollständigen Entkernung des Gebäudes (Austausch der inneren Tragstruktur von Geschossdecken und Stützen) gegeben." Dieser im Senatsvorschlag geäußerte, Wille hat zwar nicht unmittelbar in den Gesetzestext Eingang gefunden (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn. 71).

    Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Bürgerschaft eine kontroverse Diskussion des Entwurfs stattfand, in der auch die Eigentümerbelange und die öffentlichen Interessen an einer Beschränkung der Reichweite des Denkmalschutzes zum Ausdruck kamen (so aber: VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O unter Verweis auf das Plenarprotokoll 20/55 der 55. Sitzung der Bürgerschaft, 27.3.2013, S. 4265 ff.).

    Etwas Anderes folgt nicht aus der Pflicht zur verfassungskonformen Interpretation des Denkmalschutzgesetzes im Hinblick auf Art. 14 GG (a.A.: VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O).

    Ab dem Vorliegen der Denkmaleigenschaft treffen den Eigentümer eines Denkmals - soweit er Verfügungsberechtigter ist - diverse Pflichten (die gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 DSchG bußgeldbewehrten Erhaltungs- und Instandsetzungspflichten des § 7 Abs. 1 DSchG sowie Anzeigepflichten des § 7 Abs. 4 DSchG, vgl. hierzu und zum Folgenden VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 67).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Eigentümer durch die Gesamtunterschutzstellung des Gebäudes deshalb nicht wesentlich stärker belastet wird als bei einer Teilunterschutzstellung des Gebäudeäußeren, weil die Verfügungsfreiheit des Eigentümers in Bezug auf das Gebäudeinnere auch bei einer solchen Teilunterschutzstellung durch den dann greifenden Umgebungsschutz gemäß § 8 DSchG 2013 (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn. 69 f.) eingeschränkt würde (so auch: OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, 7 A 2826/86, juris, Rn. 19).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Kammer 7 des Verwaltungsgerichts Hamburg (Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 68) zitierten Urteilen des OVG Koblenz vom 5. Juni 1987 (DÖV 1988, 431 f.) und OVG Bautzen vom 12. Juni 1997 (SächsVBl. 1998, 12 ff.).

  • VG Hamburg, 27.07.2016 - 7 K 4374/14

    Abbruchgenehmigung; Instandsetzungspflicht; Teilrekonstruktion bzw teilweise

    Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG ist der Schutz des Denkmals oder des Ensembles nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig (sog. nachrichtliche bzw. deklaratorische Denkmalliste) (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 33).

    Dabei ist die geschichtliche Bedeutung nicht auf übergeordnete oder besonders bedeutsame Entwicklungen oder Verhältnisse beschränkt, sondern umfasst vielmehr auch Gegenstände des Denkmalschutzes, die nur für einzelne Wissenschaftsdisziplinen (z.B. Kirchengeschichte, Baugeschichte, Kunstgeschichte) oder für die Regionalgeschichte, Heimatgeschichte oder Stadtgeschichte von Bedeutung sind (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris Rn. 30; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 52).

    Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris Rn. 57; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 53).

    Der geschichtliche Aussagewert ist auch dann zu bejahen, wenn sich die geschichtliche Bedeutung eines Objekts nicht unmittelbar aus sich heraus visuell erschließt, es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln kann und insoweit geeignet ist, seinem Betrachter die Vergangenheit vor Augen zu führen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris Rn. 59; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 54).

    Ein Bauwerk ist zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 74).

    Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (vgl. zu allem OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris Rn. 81; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 78).

    Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung setzt weiterhin voraus, dass die Notwendigkeit der Erhaltung des Objekts in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist oder dass sich die geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris Rn. 87; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 78).

  • VG Hamburg, 18.03.2015 - 9 K 1021/13

    Denkmalschutz - Klage gegen Unterschutzstellungsbescheid

    Trotz dieser insbesondere in § 4 DSchG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe genügt das Denkmalschutzgesetz 2013 auch den aus dem Rechtsstaatprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anforderungen an die Bestimmtheit des Gesetzes, wie die entscheidende Kammer und die Kammer 7 des Verwaltungsgerichts bereits in anderen denkmalrechtlichen Verfahren entschieden haben (VG Hamburg, Urt. v. 21.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn. 44-48; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 2985/11, S. 16 f. n.v.; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 393/11, n.v.).

    Beides ist von Verfassungs wegen geboten (VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 48).

    Schließlich haben die Verfügungsberechtigten die Möglichkeit, die Denkmaleigenschaft ihrer baulichen Anlage im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 1. Var VwGO durch das Verwaltungsgericht prüfen zu lassen (vgl. hierzu im Folgenden unter III. sowie die Gesetzesbegründung, Bü-Drs. 20/5703, S. 15; aus der Rechtsprechung: OVG Lüneburg, Urt. v. 15.7.2014, 1 LB 133/13, juris, Rn. 26; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris, Rn. 25; VG Osnabrück, Urt. v. 15.1.2015, 3 A 87/14, juris, Rn. 51; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 36-39; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 393/11, n.v.; VG Greifswald, Urt. v. 26. Mai 2005, 1 A 469/97, juris, Rn. 62).

    Die Eigenschaft eines Gebäudes, nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz zu unterliegen, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 1. Var. VwGO dar, wie die Kammern des Verwaltungsgerichts bereits in anderen denkmalrechtlichen Verfahren entschieden haben (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn 36-39; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 393/11, n.v.; zur Statthaftigkeit der Feststellungsklage im denkmalrechtlichen System der normativen Unterschutzstellung in anderen Bundesländern: OVG Lüneburg, Urt. v. 15.7.2014, 1 LB 133/13, juris, Rn. 26; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 26. Mai 2005, 1 A 469/97, juris, Rn. 62).

    Hierbei steht der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte Grundsatz der Subsidiarität auch im vorliegenden Verfahren der Feststellungsklage nicht entgegen, da die Kläger ihr verfahrensgegenständliches Begehren nicht durch eine Gestaltungs-, Leistungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgen können (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 40; VG Osnabrück, Urt. v. 15.1.2015, 3 A 87/14, juris, Rn. 49).

    Hierbei ist eine schematische, an Zahlenwerten orientierte Betrachtung nicht möglich (OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, 10 A 3250/07, juris, Rn. 48), sondern eine qualitative Bewertung der erhaltenen Bauteile vorzunehmen (VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn. 61).

  • VG Hamburg, 21.06.2021 - 7 K 7221/17

    Erfolglose Klage auf Feststellung, dass es sich bei einem in den 1890er Jahren

    Die Klage ist als negative Feststellungsklage zulässig (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 36 ff. m.w.N.).

    Denn Umbauten und sonstige bauliche Veränderungen führen als solche nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer auch weiterhin anschließt (vgl. bereits VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 61 ff.), nur dann zum Entfall bzw. Fehlen der geschichtlichen Bedeutung eines Gebäudes, wenn dessen historische Substanz so weit verloren geht, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, 10 A 3250/07, juris Rn. 47) bzw. wenn durch die Umbauten die Identität des Gebäudes aufgehoben worden, also der Aussagewert des Kulturdenkmals verloren gegangen ist (OVG Bautzen, Beschl. v. 23.6.2006, 1 B 227/05, juris Rn. 6) und die jeweilige Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr sichtbar ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.12.2011, juris Rn. 3).

    Vor diesem Hintergrund, erst recht unter Berücksichtigung der verfestigten Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 26.4.2018, a.a.O., Rn. 60 m.w.N.), wonach die denkmalrechtliche Schutzwirkung ein als Baudenkmal zu qualifizierendes Gebäude grundsätzlich in seiner Gesamtheit und nur in eng zu fassenden Ausnahmefällen lediglich in Teilen erfasst (vgl. kritisch zu diesem begrifflich, systematisch und grundrechtlich problematischen Ansatz, VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 67 ff.), stellt sich hier auch die Frage nach einer nur teilweisen Schutzwürdigkeit nicht näher.

    Gewichtige Besonderheiten des Einzelfalles, aufgrund derer sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufdrängt, können sich neben dem Seltenheitswert des Denkmals (OVG Berlin, Urt. v. 11.7.1997, OVG 2 B 15.93, OVGE BE 22, 173, 179; Urt. v. 25.7.1997, 2 B 3.94, OVGE BE 22, 180, 183; OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 89; VG Hamburg, Urt. v. 29.6.2015, a.a.O., S. 26 m.w.N.) vor allem aus einem hohen Maß an Integrität und Originalität (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., juris Rn. 89; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 83 m.w.N.) und aus den hohen architektonischen und städtebaulichen Qualitäten (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., juris Rn. 89) ergeben.

  • OVG Hamburg, 15.02.2016 - 3 Bs 239/15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine denkmalschutzrechtliche Einstellungs- und

    Überdies dürfte die Privatnützigkeit des Eigentums hinreichend dadurch gewahrt sein, dass die Erhaltungs-, Schutz- und Instandsetzungspflichten des Verfügungsberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit stehen und dass die Versagung einer Genehmigung zur Durchführung beabsichtigter Änderungsmaßnahmen am Denkmal gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG vom Vorliegen überwiegender Gründe des Denkmalschutzes abhängig ist (so bereits VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, BauR 2014, 2138, juris Rn. 44 ff.; Urt. v. 18.3.2015, 9 K 1021/13, juris Rn. 23 ff.).
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