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   FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2009 - 7 K 3007/05 B   

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https://dejure.org/2009,30984
FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2009 - 7 K 3007/05 B (https://dejure.org/2009,30984)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.07.2009 - 7 K 3007/05 B (https://dejure.org/2009,30984)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Juli 2009 - 7 K 3007/05 B (https://dejure.org/2009,30984)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Nachweis einer ernsthaften Vermietungsabsicht für leerstehende, bisher noch nicht vermietete Wohnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nachweis einer ernsthaften Vermietungsabsicht für leerstehende, bisher noch nicht vermietete Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.07.2003 - IX R 102/00

    Einkünfteerzielungsabsicht bei leer stehender Wohnung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2009 - 7 K 3007/05
    Sie beziehen sich ferner auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 09.07.2003 - IX R 102/00.

    Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 09.07.2003 ( IX R 102/00, Bundessteuerblatt BStBl. II 2003, 940) seine Auffassung - der sich der erkennende Senat anschließt - dargelegt, dass eine einmal gefasste Einkünfteerzielungsabsicht durch Vermietung so lange weiterwirkt, bis sie endgültig aufgegeben ist.

  • BFH, 28.10.2008 - IX R 1/07

    Zum Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer nach Selbstnutzung leer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2009 - 7 K 3007/05
    Werden Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung, die zuvor noch nicht durch den Steuerpflichtigen vermietet war, als Werbungskosten geltend gemacht, so können derartige Aufwendungen nur dann als so genannte vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat und später nicht wieder aufgibt (Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 19.04.2006 - 5 K 3607/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 843 mit umfassenden Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, bestätigt durch BFH, Urteil vom 28.10.2008 - IX R 1/07, BFH/NV 2009, 68).

    Lassen sich diese äußeren und objektiv erkennbaren Umstände nicht nachweisen, geht dies im Rahmen der den Steuerpflichtigen treffenden Feststellungslast für ihn günstige Tatsachen zu seinen Lasten (BFH, Urteil vom 28.10.2008 - IX R 1/07, a.a.O.).

  • FG Köln, 19.04.2006 - 5 K 3607/04

    Geltendmachung von Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung als Werbungskosten;

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2009 - 7 K 3007/05
    Werden Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung, die zuvor noch nicht durch den Steuerpflichtigen vermietet war, als Werbungskosten geltend gemacht, so können derartige Aufwendungen nur dann als so genannte vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat und später nicht wieder aufgibt (Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 19.04.2006 - 5 K 3607/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 843 mit umfassenden Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, bestätigt durch BFH, Urteil vom 28.10.2008 - IX R 1/07, BFH/NV 2009, 68).
  • BFH, 02.03.1993 - IX R 69/89

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2009 - 7 K 3007/05
    Die Berücksichtigung von Werbungskosten setzt zudem das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen voraus (BFH, Urteil vom 02.03.1993 - XI R 69/89, BFH/NV 1993, 532).
  • BFH, 18.08.2010 - X R 30/07

    Abgrenzung von Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwendungen hinsichtlich

    c) In vergleichbarer Weise hat das Niedersächsische FG durch Urteil vom 6. Mai 2010  11 K 12069/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1199 (vgl. ferner FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Juli 2009  7 K 3007/05 B, 7 K 3007/05, Steuerberater Woche 2010, 196) entschieden, dass die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aufgrund fehlender Einkunftserzielungsabsicht nicht abziehbar seien, wenn ein Grundstückseigentümer bereits seit zehn Jahren Renovierungsarbeiten an einem Grundstück selbst durchgeführt habe, der Entschluss zur Vermietung aber in absehbarer Zeit mangels zielgerichteter Durchführung der Renovierungsarbeiten nicht erkennbar geworden sei.
  • FG Niedersachsen, 19.07.2012 - 10 K 41/12

    Vermietungsabsicht bei jahrelangem Leerstand eines ohne Sanierung nicht

    Werden Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung im Hinblick auf eine spätere Vermietung als Werbungskosten geltend gemacht, so können derartige Aufwendungen nur dann als so genannte vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat und später nicht wieder aufgibt (Finanzgericht -FG- Köln, Urteil vom 19. April 2006, 5 K 3607/04, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 843 mit umfassenden Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, bestätigt durch BFH, Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BFH/NV 2009, 68; FG Berlin, Urteil vom 8. Juli 2009, 7 K 3007/05 B, 7 K 3007/05, StBW 2010, 196).
  • FG Niedersachsen, 15.04.2010 - 10 K 11283/09

    Notwendigkeit des Nachweises der Vermietungsabsicht bei leerstehender Wohnung im

    Werden Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung im Hinblick auf eine spätere Vermietung als Werbungskosten geltend gemacht, so können derartige Aufwendungen nur dann als so genannte vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat und später nicht wieder aufgibt (Finanzgericht -FG- Köln, Urteil vom 19. April 2006, 5 K 3607/04, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 843 mit umfassenden Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, bestätigt durch BFH, Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BFH/NV 2009, 68; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Juli 2009, 7 K 3007/05 B, 7 K 3007/05, StBW 2010, 196).
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