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   FG Köln, 27.08.2014 - 7 K 3561/10   

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https://dejure.org/2014,49033
FG Köln, 27.08.2014 - 7 K 3561/10 (https://dejure.org/2014,49033)
FG Köln, Entscheidung vom 27.08.2014 - 7 K 3561/10 (https://dejure.org/2014,49033)
FG Köln, Entscheidung vom 27. August 2014 - 7 K 3561/10 (https://dejure.org/2014,49033)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung verschiedener Werbungskostenpositionen bei den Einkünften aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Dienstzimmer des Försters

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Dienstzimmer eines Försters unbeschränkt steuerlich absetzbar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Dienstzimmer eines Försters kann unbeschränkt steuerlich absetzbar sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Dienstzimmer eines Försters unbeschränkt steuerlich absetzbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Werbungskosten: Dienstzimmer eines Försters unbeschränkt steuerlich absetzbar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Dienstzimmer eines Försters unbeschränkt steuerlich absetzbar

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Dienstzimmer eines Försters unbeschränkt steuerlich absetzbar

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Förster kann Dienstzimmer von der Steuer absetzen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Quasi externes Büro des Arbeitgebers als häusliches Arbeitszimmer absetzbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Dienstzimmer eines Försters unbeschränkt steuerlich absetzbar - Als externes Büro des Dienstherrn zu beurteilendes Dienstzimmer unterliege nicht der Regelung für häusliche Arbeitszimmer

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 811
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.09.2004 - VI R 25/02

    Vermietung eines Büroraums des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber -

    Auszug aus FG Köln, 27.08.2014 - 7 K 3561/10
    Die Kläger verweisen auf das Urteil des BFH v. 16.9.2004 VI R 25/02, BStBl II 2006, 10; dass in dem Urteilsfall "pro forma" ein Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestand, könne keinen Einfluss auf die Einordnung des Dienstzimmers als externes Büro des Dienstherren haben.

    Das BFH-Urteil vom 16.9.2004, VI R 25/02, BStBl II 2006, 10, sei im Streitfall nicht einschlägig.

    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (insbesondere Urteil v. 16.9.2004 VI R 25/02, BStBl II 2006, 10, zu dem Fall eines Försters, der mit seinem Dienstherrn einen Mietvertrag über ein Arbeitszimmer in seiner Wohnung geschlossen hatte; vgl. ferner Urteile vom 11.1.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882; v. 9.6.2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180; v. 19.12.2005 VI R 82/04, BFH/NV 2006, 1076), auf die sich auch die Kläger berufen, ist in Fällen, in denen der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu unterscheiden.

    Unerheblich ist aus Sicht des BFH in diesen Fällen (vgl. Urteil v. 16.9.2004 VI R 25/02, BStBl II 2006, 10, unter II.3.), ob die Höhe der Miete für den Büroraum der ortsüblichen Miete entspricht; denn das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Raumnutzung werde nicht durch eine für ihn vorteilhafte Gestaltung in Frage gestellt, und bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit sei grundsätzlich von der Absicht zur Überschusserzielung auszugehen.

    Es fehlt nicht nur an einer - schriftlichen oder mündlichen - Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung des Raumes an den Dienstherren und anschließende Rücküberlassung an den Kläger, wie sie beispielsweise in dem Urteilsfall VI R 25/02 vorlag.

  • BFH, 22.07.1993 - VI R 122/92

    Freie Berufe - Nebentätigkeit - Werbungskosten - Nebenberuf

    Auszug aus FG Köln, 27.08.2014 - 7 K 3561/10
    Hilfsweise für den Fall, dass gleichwohl Zweifel an der Überschusserzielungsabsicht i.R.d. § 21 EStG bestehen sollten, hat der BFH in der vorgenannten Entscheidung auf sein Urteil vom 22.7.1993 VI R 122/92, BStBl II 1992, 510, und darauf hingewiesen, dass Verluste aus einer ohne Überschusserzielungsabsicht ausgeübten Nebentätigkeit Werbungskosten aus einer Haupttätigkeit sein könnten, wenn sie durch die Haupttätigkeit veranlasst sind.

    Angesichts der sich deshalb aufdrängenden Zweifel an einer Überschusserzielungsabsicht für eine Vermietungstätigkeit sowie im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 22.7.1993 VI R 122/92, BStBl II 1992, 510, sind die sich aus der Nutzung des Dienstzimmers ergebenden Werbungskosten abzüglich der erhaltenen Entschädigung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug zu bringen.

  • BFH, 13.12.1990 - IV R 107/89

    Zur Vererbung von Anteilen an einer Personengesellschaft bei einfacher

    Auszug aus FG Köln, 27.08.2014 - 7 K 3561/10
    Hilfsweise für den Fall, dass gleichwohl Zweifel an der Überschusserzielungsabsicht i.R.d. § 21 EStG bestehen sollten, hat der BFH in der vorgenannten Entscheidung auf sein Urteil vom 22.7.1993 VI R 122/92, BStBl II 1992, 510, und darauf hingewiesen, dass Verluste aus einer ohne Überschusserzielungsabsicht ausgeübten Nebentätigkeit Werbungskosten aus einer Haupttätigkeit sein könnten, wenn sie durch die Haupttätigkeit veranlasst sind.

    Angesichts der sich deshalb aufdrängenden Zweifel an einer Überschusserzielungsabsicht für eine Vermietungstätigkeit sowie im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 22.7.1993 VI R 122/92, BStBl II 1992, 510, sind die sich aus der Nutzung des Dienstzimmers ergebenden Werbungskosten abzüglich der erhaltenen Entschädigung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug zu bringen.

  • BFH, 19.12.2005 - VI R 82/04

    Häusliches Arbeitszimmer - Vermietung an Arbeitgeber

    Auszug aus FG Köln, 27.08.2014 - 7 K 3561/10
    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (insbesondere Urteil v. 16.9.2004 VI R 25/02, BStBl II 2006, 10, zu dem Fall eines Försters, der mit seinem Dienstherrn einen Mietvertrag über ein Arbeitszimmer in seiner Wohnung geschlossen hatte; vgl. ferner Urteile vom 11.1.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882; v. 9.6.2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180; v. 19.12.2005 VI R 82/04, BFH/NV 2006, 1076), auf die sich auch die Kläger berufen, ist in Fällen, in denen der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu unterscheiden.
  • BFH, 09.06.2005 - IX R 4/05

    Vermietung eines häuslichen Büros an den Arbeitgeber

    Auszug aus FG Köln, 27.08.2014 - 7 K 3561/10
    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (insbesondere Urteil v. 16.9.2004 VI R 25/02, BStBl II 2006, 10, zu dem Fall eines Försters, der mit seinem Dienstherrn einen Mietvertrag über ein Arbeitszimmer in seiner Wohnung geschlossen hatte; vgl. ferner Urteile vom 11.1.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882; v. 9.6.2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180; v. 19.12.2005 VI R 82/04, BFH/NV 2006, 1076), auf die sich auch die Kläger berufen, ist in Fällen, in denen der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu unterscheiden.
  • BFH, 18.10.1983 - VI R 68/83

    Die anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus sind

    Auszug aus FG Köln, 27.08.2014 - 7 K 3561/10
    Diese ist in das Verhältnis zu setzen zu der gesamten Wohnfläche des Einfamilienhauses; dabei ist der Begriff der Wohnfläche aus § 42 der II. BV zu entnehmen und umfasst alle Wohnräume ohne Nebenräume wie Keller, Waschküchen, Abstellräume, Dachböden (§ 42 Abs. 4 Nr. 1 der II. BV; vgl. auch BFH-Urteil v. 18.10.1983 VI R 68/83, BStBl II 1984, 112).
  • BFH, 11.01.2005 - IX R 72/01

    Vermietung eines häuslichen Büroraums an den Arbeitgeber - Abgrenzung Arbeitslohn

    Auszug aus FG Köln, 27.08.2014 - 7 K 3561/10
    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (insbesondere Urteil v. 16.9.2004 VI R 25/02, BStBl II 2006, 10, zu dem Fall eines Försters, der mit seinem Dienstherrn einen Mietvertrag über ein Arbeitszimmer in seiner Wohnung geschlossen hatte; vgl. ferner Urteile vom 11.1.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882; v. 9.6.2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180; v. 19.12.2005 VI R 82/04, BFH/NV 2006, 1076), auf die sich auch die Kläger berufen, ist in Fällen, in denen der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu unterscheiden.
  • FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 K 3694/15

    Keine Werbungskostenabzugsbegrenzung für das Arbeitszimmer eines

    Es sei deshalb als externes Büro des Arbeitgebers anzusehen und eine Beschränkung des Werbungskostenabzugs gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG komme nicht in Betracht (FG Köln, Urteil vom 27. August 2014 7 K 3561/10).
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