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   VG Trier, 29.03.2022 - 7 K 3746/21.TR   

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VG Trier, 29.03.2022 - 7 K 3746/21.TR (https://dejure.org/2022,8226)
VG Trier, Entscheidung vom 29.03.2022 - 7 K 3746/21.TR (https://dejure.org/2022,8226)
VG Trier, Entscheidung vom 29. März 2022 - 7 K 3746/21.TR (https://dejure.org/2022,8226)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (6)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Beisetzung in eigener Hofkapelle muss nicht beunruhigen

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Rest in Peace? Ja! Daheim? Nein!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes auf eigenem Grundstück - Beeinträchtigungen der Totenruhe und gesundheitliche Gefahren bei Bestattung in eigener Hofkapelle nicht zu befürchten

Verfahrensgang

 
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  • VG Karlsruhe, 11.02.2021 - 11 K 4297/20

    Antrag auf Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes

    Auszug aus VG Trier, 29.03.2022 - 7 K 3746/21
    Diese Aufgabe gebietet, dass der Gesetzgeber die Fragen, wo und auf welche Weise verstorbene Personen bestattet werden, verbindlich regelt, die mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen einhergehenden Aufgaben als originär hoheitliche Aufgaben einordnet und öffentliche Hoheitsträger mit deren Erfüllung betraut (VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2021 - 11 K 4297/20 -, Rn. 30, juris).

    Für diejenigen Fälle, in denen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine Abweichung vom Friedhofszwang geboten ist, hat der Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 1 BestG die Möglichkeit der Zulassung von Ausnahmen vorgesehen, sodass das Selbstbestimmungsrecht über postmortale Angelegenheiten auch in derartigen Fallkonstellationen nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2021 a.a.O., Rn. 30; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 17. Januar 2007 - 1 K 1433/06.NW -, ESOVGRP).

    Es zielt unter anderem darauf ab, Gefahren zu unterbinden, die bei einem unsachgemäßen bzw. unwürdigen Umgang mit den Leichnamen von Verstorbenen entstehen können (VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2021 a.a.O., Rn. 30).

    Dem Antrag des Klägers kann auch nicht entgegengehalten werden, dass durch die Errichtung einer privaten Grabstelle möglicherweise das (dem Grunde nach legitime) Interesse der Ortsgemeinde *** beeinträchtigt wird, die laufenden Kosten des von ihr betriebenen und unterhaltenen Friedhofs durch eine entsprechende Auslastung der verfügbaren Grabstellen decken zu können (vgl. ausführlich zu diesem Gesichtspunkt: VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2021 a.a.O., Rn. 34).

    befindet und die Familie dort eine Familiengruft mit ausreichender Kapazität für zwei Urnengräber besitzt (vgl. hierzu: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. März 2016 a.a.O., Rn. 38; VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2021 a.a.O., Rn. 30 f.).

    Der Begriff des berechtigten Interesses wird im BestG nicht legaldefiniert, ist jedoch schwächer als der soeben angesprochene Begriff des Bedürfnisses und setzt mithin keine auf zwingende Gründe zurückzuführende Notwendigkeit voraus (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2021 a.a.O., Rn. 30 zum entsprechendes Landesrecht Baden-Württembergs).

    Auch das zusätzlich in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgebrachte Argument, im Fall einer Bestattung auf dem kommunalen Friedhof fielen zusätzliche Kosten wegen der Grabpflege an, begründet aus sich heraus keinen besonderen Einzelfall (vgl. nur OVG RP, Urteil vom 18. April 2012 a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2021 a.a.O., Rn. 32).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.04.2012 - 7 A 10005/12

    Asche eines Verstorbenen darf nicht auf privatem Grundstück verstreut werden

    Auszug aus VG Trier, 29.03.2022 - 7 K 3746/21
    Bei der in § 4 Abs. 1 BestG geregelten Ausnahmevorschrift handelt es sich folglich um ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, das die Errichtung von privaten Bestattungsplätzen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässt (OVG RP, Urteil vom 18. April 2012 - 7 A 10005/12.OVG -, ESOVGRP).

    Hintergrund ist, dass auch heutzutage zumindest in Teilen der Gesellschaft eine gewisse Scheu vor dem Tod und seinen Erscheinungsformen besteht (so bereits BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 a.a.O., Rn. 18), sodass es weiterhin dem allgemeinen sittlichen Empfinden entspricht, Tote auf besonders dafür gewidmeten Flächen zu bestatten (OVG RP, Urteil vom 18. April 2012 a.a.O.).

    Der Vollständigkeit halber ist abschließend noch darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger geltend gemachte persönliche Verbundenheit zu der auf seinem Grundstück errichteten Hofkapelle für sich gesehen nicht ausreichen würde, um einen Ausnahmefall zu begründen (OVG RP, Urteil vom 18. April 2012 a.a.O.; VG Trier, Urteil vom 11. Oktober 2011 a.a.O.; Gaedke a.a.O., Kapitel 2 Rn. 50), zumal ein derartiger Wunsch und die besondere persönliche oder familiäre Verbundenheit bei jedem Grundstückseigentümer ebenso vorliegen können.

    Auch das zusätzlich in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgebrachte Argument, im Fall einer Bestattung auf dem kommunalen Friedhof fielen zusätzliche Kosten wegen der Grabpflege an, begründet aus sich heraus keinen besonderen Einzelfall (vgl. nur OVG RP, Urteil vom 18. April 2012 a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2021 a.a.O., Rn. 32).

  • VG Trier, 11.10.2011 - 1 K 990/11

    Kein Anspruch auf Verstreuen von Totenasche auf privatem Grundstück

    Auszug aus VG Trier, 29.03.2022 - 7 K 3746/21
    Nach der amtlichen Begründung zu §§ 1 und 4 BestG (abgedruckt in Werther/Gripp, Friedhofs- und Bestattungsrecht in Rheinland-Pfalz, S. 4 und 10 f.) wollte der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber mit Rücksicht auf die allgemeinen Grund- und Wertvorstellungen der Bevölkerung erreichen, dass Bestattungen grundsätzlich auf Gemeinde- und kirchlichen Friedhöfen stattfinden (vgl. VG Trier, Urteil vom 11. Oktober 2011 - 1 K 990/11.TR -, ESOVGRP).

    So hat die erste Kammer in ihrem Urteil vom 11. Oktober 2011 a.a.O. darauf hingewiesen, dass sich mit Blick auf Fragen der Trauer- und Bestattungskultur seit Mitte der 70er Jahre, als das Bundesverwaltungs- und das Bundesverfassungsgericht zuletzt zu diesen Fragen Stellung bezogen haben, in der Gesellschaft ein Werte- und Bewusstseinswandel vollzogen hat (vgl. auch: Gaedke a.a.O., Abschnitt "Geschichte und Gegenwart", Rn. 38).

    Zu einer Umkehrung des im Gesetz angelegten Regel-/Ausnahmeverhältnisses darf es hierbei nicht kommen (VG Trier, Urteil vom 11. Oktober 2011 a.a.O., Rn. 20; Gaedke a.a.O., Kapitel 4 Rn. 20).

    Der Vollständigkeit halber ist abschließend noch darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger geltend gemachte persönliche Verbundenheit zu der auf seinem Grundstück errichteten Hofkapelle für sich gesehen nicht ausreichen würde, um einen Ausnahmefall zu begründen (OVG RP, Urteil vom 18. April 2012 a.a.O.; VG Trier, Urteil vom 11. Oktober 2011 a.a.O.; Gaedke a.a.O., Kapitel 2 Rn. 50), zumal ein derartiger Wunsch und die besondere persönliche oder familiäre Verbundenheit bei jedem Grundstückseigentümer ebenso vorliegen können.

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 21/15

    Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes für die Familie

    Auszug aus VG Trier, 29.03.2022 - 7 K 3746/21
    Dabei steht es dem Gesetzgeber aufgrund seines weiten Gestaltungsspielraumes bei der zu regelnden Materie frei, sich grundsätzlich für den Friedhofszwang zu entscheiden und hierbei verschiedene Gründe zu berücksichtigen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. März 2016 - 2 LB 21/15 -, Rn. 33, juris m.w.N.).

    Demzufolge ist nicht entscheidend, dass der Verbleib der Hofkapelle im Besitz der Familie des Klägers höchst zweifelhaft ist, zumal dieser selbst angeführt hat, dass keines seiner Kinder die Hofstelle übernehmen möchte (vgl. zu dieser Problematik: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. März 2016 a.a.O., Rn. 36).

    Ferner gehen von der vom Kläger geplanten Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung der Asche in einer Urne (vgl. § 8 Abs. 5 S. 3 BestG) keine gesundheitlichen Gefahren für die Allgemeinheit aus (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. März 2016 a.a.O., Rn. 35).

    befindet und die Familie dort eine Familiengruft mit ausreichender Kapazität für zwei Urnengräber besitzt (vgl. hierzu: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. März 2016 a.a.O., Rn. 38; VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2021 a.a.O., Rn. 30 f.).

  • BVerwG, 26.06.1974 - VII C 36.72

    Friedhofszwang für Feuerbestattungen

    Auszug aus VG Trier, 29.03.2022 - 7 K 3746/21
    Zwar greift der Landesgesetzgeber hiermit in das aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) - GG -) abzuleitende Selbstbestimmungsrecht über postmortale Angelegenheiten ein, das auch die Befugnis umfasst, für die eigene Person den Ort und die Art der Beisetzung zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1979 - 1 BvR 317/74 -, BVerfGE 50, 256-264, Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 - VII C 36.72 -, BVerwGE 45, 224-235, Rn. 13; BayVGH, Urteil vom 31. Januar 2018 - 4 N 17.1197 -, Rn. 26, juris m.w.N.; Jürgen Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Auflage 2016, Kapitel 4 Rn. 15).

    Hintergrund ist, dass auch heutzutage zumindest in Teilen der Gesellschaft eine gewisse Scheu vor dem Tod und seinen Erscheinungsformen besteht (so bereits BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 a.a.O., Rn. 18), sodass es weiterhin dem allgemeinen sittlichen Empfinden entspricht, Tote auf besonders dafür gewidmeten Flächen zu bestatten (OVG RP, Urteil vom 18. April 2012 a.a.O.).

    Dass die vom Kläger begehrte Bestattung in einer Hofkapelle von einigen Menschen als unüblich, ungewöhnlich oder gar unerwünscht empfunden werden könnte, ist demgegenüber nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen öffentliche Belange anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 a.a.O., Rn. 19).

  • VGH Bayern, 31.01.2018 - 4 N 17.1197

    Zulässigkeit einer (nur) zweijährigen Ruhezeit bei Urnenbestattung

    Auszug aus VG Trier, 29.03.2022 - 7 K 3746/21
    Zwar greift der Landesgesetzgeber hiermit in das aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) - GG -) abzuleitende Selbstbestimmungsrecht über postmortale Angelegenheiten ein, das auch die Befugnis umfasst, für die eigene Person den Ort und die Art der Beisetzung zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1979 - 1 BvR 317/74 -, BVerfGE 50, 256-264, Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 - VII C 36.72 -, BVerwGE 45, 224-235, Rn. 13; BayVGH, Urteil vom 31. Januar 2018 - 4 N 17.1197 -, Rn. 26, juris m.w.N.; Jürgen Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Auflage 2016, Kapitel 4 Rn. 15).

    Das Gebot der Totenruhe besagt, dass in den Leichnam oder in die Asche (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 7 A 11390/09.OVG -, ESOVGRP) von Verstorbenen nicht unnötig eingegriffen werden darf und dass die sterblichen Überreste möglichst für einen längeren Zeitraum am Ort der Bestattung verbleiben sollen (BayVGH, Urteil vom 31. Januar 2018 a.a.O., Rn. 21 f.).

  • BVerwG, 21.08.2018 - 2 A 6.15

    Ausdehnung des Disziplinarverfahrens; Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus VG Trier, 29.03.2022 - 7 K 3746/21
    Mangels erkennbarer juristischer Vorbildung war es dem Kläger angesichts der in dieser Entscheidung ersichtlichen, entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. zum Maßstab: BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 A 6.15 -, Rn. 5, juris).
  • VG Neustadt, 17.01.2007 - 1 K 1433/06

    Friedhofs- und Bestattungsrecht; privater Bestattungsplatz;

    Auszug aus VG Trier, 29.03.2022 - 7 K 3746/21
    Für diejenigen Fälle, in denen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine Abweichung vom Friedhofszwang geboten ist, hat der Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 1 BestG die Möglichkeit der Zulassung von Ausnahmen vorgesehen, sodass das Selbstbestimmungsrecht über postmortale Angelegenheiten auch in derartigen Fallkonstellationen nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2021 a.a.O., Rn. 30; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 17. Januar 2007 - 1 K 1433/06.NW -, ESOVGRP).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.02.2010 - 7 A 11390/09

    Keine Urnenbeisetzung auf Privatgrundstück

    Auszug aus VG Trier, 29.03.2022 - 7 K 3746/21
    Das Gebot der Totenruhe besagt, dass in den Leichnam oder in die Asche (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 7 A 11390/09.OVG -, ESOVGRP) von Verstorbenen nicht unnötig eingegriffen werden darf und dass die sterblichen Überreste möglichst für einen längeren Zeitraum am Ort der Bestattung verbleiben sollen (BayVGH, Urteil vom 31. Januar 2018 a.a.O., Rn. 21 f.).
  • BVerfG, 28.02.1979 - 1 BvR 317/74

    Verfassungsmäßigkeit des Friedhofszwangs für Urnen

    Auszug aus VG Trier, 29.03.2022 - 7 K 3746/21
    Zwar greift der Landesgesetzgeber hiermit in das aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) - GG -) abzuleitende Selbstbestimmungsrecht über postmortale Angelegenheiten ein, das auch die Befugnis umfasst, für die eigene Person den Ort und die Art der Beisetzung zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1979 - 1 BvR 317/74 -, BVerfGE 50, 256-264, Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 - VII C 36.72 -, BVerwGE 45, 224-235, Rn. 13; BayVGH, Urteil vom 31. Januar 2018 - 4 N 17.1197 -, Rn. 26, juris m.w.N.; Jürgen Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Auflage 2016, Kapitel 4 Rn. 15).
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