Rechtsprechung
FG Nürnberg, 07.11.2008 - 7 K 377/2007 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- IWW
- openjur.de
Einheitlicher Betrieb i.S. des § 7g Abs. 3 EStG bei Busunternehmen mit zwei räumlich getrennten Standorten in unterschiedlichen politischen Gemeinden
- Judicialis
Bestehen eines einheitlichen Gewerbebetriebs bei zwei Standorten eines Busunternehmens i.R.d. Prüfung der Bildung einer Rücklage nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG); Voraussetzungen für das Bestehen eines einheitlichen Gewerbebetriebs
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestehen eines einheitlichen Gewerbebetriebs bei zwei Standorten eines Busunternehmens i.R.d. Prüfung der Bildung einer Rücklage nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG); Voraussetzungen für das Bestehen eines einheitlichen Gewerbebetriebs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 7g Abs. 3
Zwei Standorte eines Busunternehmens bilden einen Betrieb i. S. d. § 7g EStG - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zwei Standorte eines Busunternehmens bilden einen Betrieb i. S. d. § 7g EStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 07.11.2008 - 7 K 377/2007
- BFH, 28.12.2009 - III B 266/08
Wird zitiert von ...
- FG Düsseldorf, 23.06.2020 - 10 K 197/17
Zwei Tankstellen = ein Gewerbebetrieb
Da der Betrieb der Tankstelle in Y-Stadt räumlich weit vom Betrieb der Tankstellen in Z Stadt entfernt ist, sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass es im Verhältnis der Betätigungen in beiden Städten an der sachlichen Selbständigkeit der Betätigung in Z Stadt fehlt (vgl. dazu RFH-Urteil vom 28. September 1938 VI 611/38, RStBl 1938, 1117; ferner Finanzgericht - FG - Nürnberg, Urteil vom 7. November 2008 7 K 377/2007, n. v., juris Dok. STRE200970328;… nachgehend BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2009 III B 266/08, BFH/NV 2010, 642).