Rechtsprechung
FG Düsseldorf, 06.05.2015 - 7 K 3885/14 E |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschränkung der Feststellung eines höheren Verlustabzug im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf das Jahr des Abzugs
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Beschränkung der Feststellung eines höheren Verlustabzug im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf das Jahr des Abzugs
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Verrechnung vortragsfähiger Altverluste aus Wertpapiergeschäften bis zum 31.12.2008 mit Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs.2 EStG n.F.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 06.05.2015 - 7 K 3885/14 E
- BFH, 03.12.2019 - VIII R 8/16
Papierfundstellen
- EFG 2016, 1696
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 1 K 4484/11
Nur nachrangige Verrechnung vorgetragener Altverluste aus privaten …
Auszug aus FG Düsseldorf, 06.05.2015 - 7 K 3885/14
Dabei sind nach § 52a EStG § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 i.d.F. des Gesetzes vom 14.8.2007 (BGBl I S.1912) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 und letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden (vgl. auch FG Baden-Württemberg Urteil vom 12.9.2012 1 K 4484/11, EFG 2013, 35). - BFH, 06.04.2010 - IX B 213/09
Nichtzulassungsbeschwerde: Verlustabzugs-Feststellung; fehlerhafte …
Auszug aus FG Düsseldorf, 06.05.2015 - 7 K 3885/14
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann über einen höheren Verlustabzug nur im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs im Jahr des Abzugs entschieden werden (vgl. BFH Beschluss vom 6.4.2010 IX B 213/09, BFH/NV 2010, 1280).
- BFH, 03.12.2019 - VIII R 8/16
Vorrangige Verrechnung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 06.05.2015 - 7 K 3885/14 E aufgehoben.Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 1696 abgedruckt ist, wies die Klage ab.