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   VG Berlin, 21.01.2015 - 7 K 400.14   

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VG Berlin, 21.01.2015 - 7 K 400.14 (https://dejure.org/2015,1212)
VG Berlin, Entscheidung vom 21.01.2015 - 7 K 400.14 (https://dejure.org/2015,1212)
VG Berlin, Entscheidung vom 21. Januar 2015 - 7 K 400.14 (https://dejure.org/2015,1212)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 40 Abs 1 VwGO, § 102 WoBauG 2, § 133 BGB, § 157 BGB, § 812 BGB
    Rechtsnatur des Förderverhältnisses im Rahmen der Wohnungsbauförderung; Rechtsnatur des Rechtsgrundes für die Zahlung von Verwaltungskostenbeiträgen; Einbeziehung von Dritten durch begünstigende Verwaltungsakte; Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen im Rahmen eines ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwaltungskostenbeiträge für öffentliche Baudarlehen keine Kontoführungsgebühr und kein Bearbeitungsentgelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verwaltungskostenbeiträge bei IBB-Darlehen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Darlehen: Rückforderung von Verwaltungskostenbeiträgen bei öffentlicher Wohnungsbauförderung?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kredit-Kosten - Keine Rückzahlung bei öffentlicher Wohnungsbauförderung

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 06.06.1977 - III ZR 63/75

    Rechtswegbestimmung bei Streitigkeit aus öffentlicher Förderung des Wohnungsbaus

    Auszug aus VG Berlin, 21.01.2015 - 7 K 400.14
    Stets dem Zivilrecht zuzuordnen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Streitigkeiten, die (nur) den Vollzug eines nach einem Bewilligungsbescheid geschlossenen Darlehensvertrags betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1977 - III ZR 63/75 -, juris, Rn. 10).
  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus VG Berlin, 21.01.2015 - 7 K 400.14
    Insoweit kann dahinstehen, ob der landgerichtliche Verweisungsbeschluss die Kammer bindet (zu den Voraussetzungen einer Ausnahme von der Bindung vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 1978 - IV ARZ 17/78 -, juris, Rn. 4 m.w.N.).
  • BGH, 30.03.1978 - VII ZR 244/76

    Rückforderung von irrtümlichen Rentenzahlungen

    Auszug aus VG Berlin, 21.01.2015 - 7 K 400.14
    Hat von vornherein kein Rechtsgrund bestanden, ist maßgeblich, ob ein hinzugedachter Rechtsgrund, der die streitige Vermögensverschiebung rechtfertigen würde, dem öffentlichen oder dem Zivilrecht zuzuordnen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1978 - BGH VII ZR 244/76 -, juris, Rn. 11 stRspr., so wohl auch BVerwG für die Rückforderung von beamtenrechtlichen Beihilfeansprüchen, Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 33.87 -, juris, Rn. 14).
  • BVerwG, 23.01.1962 - III C 203.60

    Rückforderung eines Aufbaudarlehens durch die Ausgleichsbehörden nach Kündigung

    Auszug aus VG Berlin, 21.01.2015 - 7 K 400.14
    Bei dieser Zuordnung ist dann weiter zu differenzieren zwischen Fällen, in denen beide Förderstufen dauerhaft nebeneinander bestehen, die Parteien des Förderverhältnisses also während der ganzen Laufzeit des Förderverhältnisses auf beide Stufen rechtsgestaltend einwirken können und solchen Fällen, in denen mit Abschluss des (bewilligungsbescheidkonformen) Darlehensvertrags die öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien beendet und alle weiteren Streitfragen solche des Vertragsvollzugs und damit zivilrechtlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1963 - VII ZR 189.61 - BGHZ 206 , a.A. BVerwG, Urteil vom 23.01.1962 - III C 203.60 -, juris, Rn. 9, Urteil vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 64.62 -, juris).
  • BVerwG, 31.10.1962 - V C 64.62
    Auszug aus VG Berlin, 21.01.2015 - 7 K 400.14
    Bei dieser Zuordnung ist dann weiter zu differenzieren zwischen Fällen, in denen beide Förderstufen dauerhaft nebeneinander bestehen, die Parteien des Förderverhältnisses also während der ganzen Laufzeit des Förderverhältnisses auf beide Stufen rechtsgestaltend einwirken können und solchen Fällen, in denen mit Abschluss des (bewilligungsbescheidkonformen) Darlehensvertrags die öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien beendet und alle weiteren Streitfragen solche des Vertragsvollzugs und damit zivilrechtlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1963 - VII ZR 189.61 - BGHZ 206 , a.A. BVerwG, Urteil vom 23.01.1962 - III C 203.60 -, juris, Rn. 9, Urteil vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 64.62 -, juris).
  • BVerwG, 05.11.1981 - 3 C 47.80

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit -

    Auszug aus VG Berlin, 21.01.2015 - 7 K 400.14
    Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn die wahre Natur des streitigen Rechtsverhältnisses öffentlich-rechtlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1981 - BVerwG 3 C 47.80 -, juris, Rn. 27).
  • BVerwG, 07.10.1983 - 7 C 44.81

    Glockenläuten

    Auszug aus VG Berlin, 21.01.2015 - 7 K 400.14
    Kommen sowohl zivilrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Normen als prägend in Betracht (hier solche aus dem BGB, aber auch solche aus dem VwVfG), kommt es darauf an, ob ein Sachzusammenhang mit hoheitlichem Handeln bzw. der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 - BVerwG 7 C 44.81 -, juris, Rn. 13).
  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus VG Berlin, 21.01.2015 - 7 K 400.14
    bb) Die Voraussetzungen des danach einschlägigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 -, juris, Rn. 12 ff. st Rspr., Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage, 2014, § 49 a, Rn. 27 f.) liegen nicht vor.
  • BVerwG, 26.08.1999 - 3 C 17.98

    Begünstigender Verwaltungsakt; Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts;

    Auszug aus VG Berlin, 21.01.2015 - 7 K 400.14
    Begünstigende Verwaltungsakte können jedoch, über den eigentlichen Adressaten hinaus, Dritte in das durch Bescheid geregelte Rechtsverhältnis einbinden, wenn die Einbeziehung des Dritten in die Regelungen des Bescheides bereits zwingend angelegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August, 1999 - BVerwG 3 C 17.98 -, juris, Rn. 22 ff., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2011 - OVG 5 N 15.09 -, EA S. 3).
  • VG Berlin, 19.03.2009 - 16 A 36.06

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrages im Rahmen der

    Auszug aus VG Berlin, 21.01.2015 - 7 K 400.14
    Grundlage für die dem Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften Eigentumsfördersätze 1993 und Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 Abschnitte D und F sind §§ 105 f. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. März 2009 - VG 16 A 36.06 -, juris, Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.10.1970 - VI C 8.69

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 33.87

    Rückforderung einer dem Erben des Beihilfeberechtigten zugeflossenen

  • VG Karlsruhe, 11.08.2016 - 3 K 2786/15

    Rückzahlung von Verwaltungs- und Geldbeschaffungskosten für Bereitstellung eines

    Inhalt und Reichweite der Bindungswirkung der Förderzusage ist dabei lediglich Vorfrage im Rahmen der Prüfung des auf Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützten Rückzahlungsanspruchs (entgegen VG Berlin, Urt. v. 21.01.2015 - 7 K 400/14 -, juris, Rn. 39ff.).

    Dies zwingt jedoch weder zur Annahme einer einstufigen, rein öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Förderverhältnisses (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.1998 - XI ZB 19/98 -, juris, Rn. 6: regelmäßig dann keine einstufige Ausgestaltung, wenn die Auszahlung der Fördermittel - wie hier - in Form eines Darlehensvertrags erfolgt) noch zur Annahme einer überwiegenden öffentlich-rechtlichen Prägung des unmittelbar streitgegenständlichen Rückzahlungsanspruchs, der - ungeachtet der Rechtsnatur der für bzw. gegen die Wirksamkeit einzelner Vertragsklauseln vorgebrachten, im Kern öffentlich-rechtlichen Argumente - seine unmittelbaren Wurzeln im bürgerlichen Recht findet (a.A. VG Berlin, Urt. v. 21.01.2015 - 7 K 400/14 -, juris, Rn. 39ff.).

    Sie begründet aber selbst keinen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung der im Bescheid genannten Darlehenssumme und kann daher auch keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der hier im Streit stehenden Beträge begründen (a.A. VG Berlin, Urt. v. 21.01.2015 - 7 K 400/14 -, juris, Rn. 51; zumindest unklar VG Berlin, Urt. v. 19.08.2015 - 7 K 644/15 -, juris, Rn. 41, 45).

    73 Ist der Bescheid jedoch - wie hier - gegenüber den Darlehensnehmern in Bestandskraft erwachsen, so ist diesen eine Berufung auf die inhaltliche Unangemessenheit der vereinbarten Darlehensbedingungen insoweit verwehrt, als diese den bereits in der Förderzusage geregelten Förderbedingungen entsprechen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 19.08.2015 - 7 K 644/15 -, juris, Rn. 45; ähnlich auch VG Berlin, Urt. v. 20.01.2015 - 7 K 400/14 -, juris, Rn. 51 sowie AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 - 1 C 1279/14 -, Umdruck, S. 6 und - in einem obiter dictum - OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2014 - I-16 U 202/13, 16 U 202/13 -, juris, Rn. 32; vgl. zur Bindung der (Zivil)Gerichte an unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzte Entgelte auch BGH, Urt. v. 24.05.2007 - III ZR 467/04 -, juris, Rn. 16 und Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 43/77 -, BGHZ 73, 114 = juris, Rn. 37).

  • VG Berlin, 08.06.2016 - 8 K 64.16

    Rückzahlung im Rahmen eines Förderdarlehensverhältnisses gezahlter

    Sie verweist auf das Urteil der 7. Kammer vom 21. Januar 2015 (VG 7 K 400.14).

    Vielmehr ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO handelt (vgl. ausführlich VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2015 - VG 7 K 400.14 - juris Rn. 39 ff.).

  • VG Berlin, 19.08.2015 - 7 K 644.15

    Rückzahlung von Verwaltungskostenbeiträgen

    Sie verweist auf das Urteil der Kammer vom 21. Januar 2015 (VG 7 K 400.14).

    Vielmehr ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO handelt (vgl. ausführlich Urteil der Kammer vom 21. Januar 2015 - VG 7 K 400.14 - juris, Rn. 39 ff.).

  • VG Berlin, 27.05.2016 - 8 K 82.16

    Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen im Rahmen der zweistufig ausgestalteten

    Sie verweist auf das Urteil der 7. Kammer vom 21. Januar 2015 (VG 7 K 400.14).

    Vielmehr ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO handelt (vgl. ausführlich VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2015 - VG 7 K 400.14 - juris Rn. 39 ff.).

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