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   VG Gelsenkirchen, 20.11.2013 - 7 K 4877/11   

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VG Gelsenkirchen, 20.11.2013 - 7 K 4877/11 (https://dejure.org/2013,38325)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 20.11.2013 - 7 K 4877/11 (https://dejure.org/2013,38325)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 20. November 2013 - 7 K 4877/11 (https://dejure.org/2013,38325)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Äquivalenzprinzip Kostendeckungsprinzip Gebührenbegriff Härtfallregelung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip; Gebührenbegriff; Härtfallregelung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung einer privatärztlich tätigen niedergelassenen Ärztin zur Kostenumlage für den ärztlichen Notfalldienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (27)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2013 - 13 E 1138/12

    Gerichtszuständigkeit bei einer Klage wegen einer angeblichen Verhinderung der

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 20.11.2013 - 7 K 4877/11
    Zu den Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung gehören grundsätzlich auch Regelungen hinsichtlich der von den Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - sicherzustellenden vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 13 E 1138/12 -, juris, Rdnr. 2.

    Diese gemeinsame Organisation führt zu keiner Zuständigkeitsänderung oder Kompetenzaufgabe einer der beteiligten Institutionen, vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 25. Januar 2013 - 13 A 2861/12 -, juris, Rdnr. 11 ff. m.w.N. und vom 17. Januar 2013 - 13 E 1138/12 -, juris, Rdnr. 3.

    vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 25. Januar 2013 - 13 A 2861/12 -, juris, Rdnr. 11 ff. m.w.N. und vom 17. Januar 2013 - 13 E 1138/12 -, juris, Rdnr. 3.

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 20.11.2013 - 7 K 4877/11
    Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, BVerfGE 108, 186 ff.

    BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O.

  • VG Sigmaringen, 09.02.2012 - 6 K 2834/11

    Gebührengrundlage für die Kosten besonderer Einrichtungen des ärztlichen

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 20.11.2013 - 7 K 4877/11
    Soweit das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2012 davon ausging, ein solcher Ausgleich eines individuellen Vorteils bei dem betroffenen Arzt liege nicht vor, Urteil vom 9. Februar 2012 - 6 K 2834/11 -, juris, Rdnr. 36 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272, speziell zu Kostenumlagen im Notfalldienst VG Sigmaringen, Urteil vom 9. Februar 2012 - 6 K 2834/11 -, juris, Rdnr. 39.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2022 - L 11 KA 65/19

    Organisation des ärztlichen Notfalldienstes in der vertragsärztlichen Versorgung

    aa) Zwar ist die Klägerin als nur privatärztlich tätige Ärztin ausschließlich Mitglied der beigeladenen Ärztekammer, nicht aber der beklagten KV, so dass grundsätzlich nur die Beigeladene aufgrund von §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 30 Nr. 2, 31 Abs. 1 HeilBerG NRW befugt ist, ihr gegenüber Regelungen hinsichtlich des Notfalldienstes durch Verwaltungsakt zu treffen (Verwaltungsgericht [VG] Gelsenkirchen, Urteil vom 20. November 2013 - 7 K 4877/11 - juris zur Heranziehung eines Nichtvertragsarztes zur notfalldienstlichen Kostenumlage der KVWL/ÄKWL; anders zu einem Heranziehungsbescheid der KVWL: OVG Münster, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 13 A 3775/06 - juris.; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 17. September 2009 - B 67.09; so auch: OVG Münster, Urteil vom 27. Februar 2013 - 13 A 602/10 - juris).

    aa) Während sich die Beklagte hinsichtlich des Erlasses der GNDO auf §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 2 (i.d.F. vom 15. Juli 2013 [a.F.] bzw. § 75 Abs. 1b i.d.F. 16. Juli 2015 [n.F.]), 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 SGB V i.V.m. § 4 Abs. 7 i.V.m. § 13 Abs. 2, 3 der Satzung stützt (insb. zur Berechtigung Regelungen über die Kostenumlage im Notfalldienst zu treffen: Senat, Urteil vom 28. Juli 2021 - L 11 KA 49/18 - juris), beruht diese bezüglich der Beigeladenen auf den o.g. §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 2, 30 Nr. 2 und 31 Abs. 1, 2 HeilBerG NRW i.V.m. § 26 BO (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. November 2013 - a.a.O.).

    Grundsätzlich dient der durch die Beigeladene und die Beklagte organisierte gemeinsame Notfalldienst dazu, eine adäquate medizinische Versorgung der Patienten außerhalb der regulären Sprechstundenzeiten sicherzustellen und die mit dem Notfalldienst verbundenen Belastungen für die Ärzte möglichst gleichmäßig zu verteilen und in Grenzen zu halten (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. November 2013 - a.a.O.).

    Als Gegenleistung werden die am Notfalldienst teilnehmenden Ärzte von ihrer individuellen Verpflichtung zur Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet (insgesamt: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. November 2013 - a.a.O., m.w.N.).

    Das Kostendeckungsprinzip ist kein Wesensmerkmal der Gebühr, sondern gilt nur, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist (BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1984 - 3 B 87.82 - juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. November 2013 - a.a.O.).

    Dies gilt jedenfalls solange, wie es sich um tolerierbare und nicht erhebliche Kostenüberschreitungen handelt, die weder auf willkürlichen, d.h. bewusst fehlerhaften, noch auf schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruhen bzw. das Gesamtgebührenaufkommen die Gesamtausgaben nicht beabsichtigt oder schwerwiegend und nachhaltig überschreitet (OVG Münster, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - juris, Rn. 92; OVG Münster, Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 - juris, Rn. 30ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. November 2013 - a.a.O.).

    Dabei kommt es im Unterschied zum Kostendeckungsprinzip auf den Nutzen für den einzelnen Gebührenpflichtigen im Einzelfall an (Verwaltungsgerichtshof [VGH] Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juli 1998 - 9 S 1763/97 - juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. November 2013 - a.a.O.).

    Darin liegt ein erheblicher Vorteil, der sich allerdings nicht exakt beziffern lässt (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. November 2013 - a.a.O.; Senat, Urteil vom 28. Juli 2021 - a.a.O.).

    Wie dargelegt, bildet die Umlage die Gegenleistung für die dauerhafte Befreiung von der individuellen Verpflichtung zur Behandlung von Notfalldiensten und nicht für die Möglichkeit, während eines bestimmten Quartals zusätzlich Einnahmen neben der Praxistätigkeit während der Sprechstunden zu erzielen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. November 2013 - a.a.O.).

  • SG Marburg, 08.06.2020 - S 12 KA 304/19

    Ein niedergelassener Arzt, der ausschließlich privatärztlich tätig ist, kann zur

    Der ärztliche Bereitschaftsdienst entlastet den einzelnen Arzt von der Versorgung seiner eigenen Patienten in den Zeiten, in denen er eingerichtet ist (vgl. VG Gelsenkirchen v. 20.11.2013 - 7 K 4877/11 - juris Rdnr. 51 ff.).

    Die Umlage ist dazu bestimmt, die Kosten des Vorteils zu decken, den der einzelne Arzt aus der Durchführung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes hat (vgl. VG Gelsenkirchen v. 20.11.2013 - 7 K 4877/11 - juris Rdnr. 59 ff.).

  • SG Marburg, 28.01.2022 - S 11 KA 465/20

    Krankenversicherungsrecht

    Die Umlage ist dazu bestimmt, die Kosten des Vorteils zu decken, den der einzelne Arzt aus der Durchführung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes hat (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.11.2013, Az. 7 K 4877/11, Juris Rn. 59 ff.).

    Der ärztliche Bereitschaftsdienst entlastet den einzelnen Arzt von der Versorgung seiner eigenen Patienten in den Zeiten, in denen er eingerichtet ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.11.2013, Az. 7 K 4877/11, Juris Rn. 51 ff.).

    Die Umlage ist dazu bestimmt, die Kosten des Vorteils zu decken, den der einzelne Arzt aus der Durchführung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes hat (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.11.2013, Az. 7 K 4877/11, Juris Rn. 59 ff.).

  • LSG Hessen, 27.07.2022 - L 4 KA 19/22

    Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der vertragsärztlichen

    Die Umlage ist dazu bestimmt, die Kosten des Vorteils zu decken, den der einzelne Arzt aus der Durchführung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes hat (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.11.2013, Az. 7 K 4877/11, Juris Rn. 59 ff.).

    Der ärztliche Bereitschaftsdienst entlastet den einzelnen Arzt von der Versorgung seiner eigenen Patienten in den Zeiten, in denen er eingerichtet ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.11.2013, Az. 7 K 4877/11, Juris Rn. 51 ff.).

    Die Umlage ist dazu bestimmt, die Kosten des Vorteils zu decken, den der einzelne Arzt aus der Durchführung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes hat (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.11.2013, Az. 7 K 4877/11, Juris Rn. 59 ff.).

  • LSG Hessen, 27.07.2022 - L 4 KA 20/22

    Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der vertragsärztlichen

    Die Umlage ist dazu bestimmt, die Kosten des Vorteils zu decken, den der einzelne Arzt aus der Durchführung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes hat (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.11.2013, Az. 7 K 4877/11, Juris Rn. 59 ff.).

    Der ärztliche Bereitschaftsdienst entlastet den einzelnen Arzt von der Versorgung seiner eigenen Patienten in den Zeiten, in denen er eingerichtet ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.11.2013, Az. 7 K 4877/11, Juris Rn. 51 ff.).

    Die Umlage ist dazu bestimmt, die Kosten des Vorteils zu decken, den der einzelne Arzt aus der Durchführung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes hat (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.11.2013, Az. 7 K 4877/11, Juris Rn. 59 ff.).

  • SG Marburg, 28.01.2022 - S 18 KA 464/20

    Krankenversicherungsrecht

    Die Umlage ist dazu bestimmt, die Kosten des Vorteils zu decken, den der einzelne Arzt aus der Durchführung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes hat (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.11.2013, Az. 7 K 4877/11, Juris Rn. 59 ff.).

    Der ärztliche Bereitschaftsdienst entlastet den einzelnen Arzt von der Versorgung seiner eigenen Patienten in den Zeiten, in denen er eingerichtet ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.11.2013, Az. 7 K 4877/11, Juris Rn. 51 ff.).

    Die Umlage ist dazu bestimmt, die Kosten des Vorteils zu decken, den der einzelne Arzt aus der Durchführung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes hat (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.11.2013, Az. 7 K 4877/11, Juris Rn. 59 ff.).

  • SG Marburg, 28.01.2022 - S 18 KA 266/20

    Krankenversicherungsrecht

    Die Umlage ist dazu bestimmt, die Kosten des Vorteils zu decken, den der einzelne Arzt aus der Durchführung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes hat (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.11.2013, Az. 7 K 4877/11, Juris Rn. 59 ff.).

    Der ärztliche Bereitschaftsdienst entlastet den einzelnen Arzt von der Versorgung seiner eigenen Patienten in den Zeiten, in denen er eingerichtet ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.11.2013, Az. 7 K 4877/11, Juris Rn. 51 ff.).

    Die Umlage ist dazu bestimmt, die Kosten des Vorteils zu decken, den der einzelne Arzt aus der Durchführung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes hat (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.11.2013, Az. 7 K 4877/11, Juris Rn. 59 ff.).

  • LSG Hessen, 27.07.2022 - L 4 KA 36/21

    Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der vertragsärztlichen

    Der ärztliche Bereitschaftsdienst entlastet den einzelnen Arzt von der Versorgung seiner eigenen Patienten in den Zeiten, in denen er eingerichtet ist (vgl. VG Gelsenkirchen v. 20.11.2013 - 7 K 4877/11 - juris Rdnr. 51 ff.).

    Die Umlage ist dazu bestimmt, die Kosten des Vorteils zu decken, den der einzelne Arzt aus der Durchführung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes hat (vgl. VG Gelsenkirchen v. 20.11.2013 - 7 K 4877/11 - juris Rdnr. 59 ff.).

  • SG Marburg, 04.02.2022 - S 11 KA 198/21
    Die Umlage ist dazu bestimmt, die Kosten des Vorteils zu decken, den der einzelne Arzt aus der Durchführung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes hat (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.11.2013, Az. 7 K 4877/11, Juris Rn. 59 ff.).

    Der ärztliche Bereitschaftsdienst entlastet den einzelnen Arzt von der Versorgung seiner eigenen Patienten in den Zeiten, in denen er eingerichtet ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.11.2013, Az. 7 K 4877/11, Juris Rn. 51 ff.).

    Die Umlage ist dazu bestimmt, die Kosten des Vorteils zu decken, den der einzelne Arzt aus der Durchführung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes hat (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.11.2013, Az. 7 K 4877/11, Juris Rn. 59 ff.).

  • SG Marburg, 28.01.2022 - S 18 KA 420/20

    Krankenversicherungsrecht

    Die Umlage ist dazu bestimmt, die Kosten des Vorteils zu decken, den der einzelne Arzt aus der Durchführung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes hat (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.11.2013, Az. 7 K 4877/11, Juris Rn. 59 ff.).

    Der ÄBD entlastet den einzelnen Arzt von der Versorgung seiner eigenen Patienten in den Zeiten, in denen er eingerichtet ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.11.2013, Az. 7 K 4877/11, Juris Rn. 51 ff.).

    Die Umlage ist dazu bestimmt, die Kosten des Vorteils zu decken, den der einzelne Arzt aus der Durchführung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes hat (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.11.2013, Az. 7 K 4877/11, Juris Rn. 59 ff.).

  • SG Marburg, 15.02.2022 - S 12 KA 136/21
  • SG Marburg, 20.12.2021 - S 12 KA 305/21

    Vertragsarzt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2021 - L 11 KA 49/18

    Befreiung einer Vertragsärztin von der Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen

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