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   FG Köln, 29.01.2007 - 7 K 6072/04   

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https://dejure.org/2007,7793
FG Köln, 29.01.2007 - 7 K 6072/04 (https://dejure.org/2007,7793)
FG Köln, Entscheidung vom 29.01.2007 - 7 K 6072/04 (https://dejure.org/2007,7793)
FG Köln, Entscheidung vom 29. Januar 2007 - 7 K 6072/04 (https://dejure.org/2007,7793)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Sozialarbeiters auf Befreiung von der Umsatzsteuer bei Durchführung von erlebnispädagogischtherapeutischen Maßnahmen im Rahmen entwicklungsbegleitender Sozialarbeit; Bestehen von umsatzsteuerbefreiten Leistungen im Rahmen der Tätigkeit als Sozialarbeiter ...

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i; ; UStG § ... 4 Nr. 25; ; UStG § 24 Nr. 23

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerbefreite Leistungen eines Sozialarbeiters und Therapeuten

  • rechtsportal.de

    Steuerbefreite Leistungen eines Sozialarbeiters und Therapeuten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: - Steuerbefreite Leistungen eines Sozialarbeiters und Therapeuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 800
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.08.2005 - V R 71/03

    Umsätze einer vom Jugendamt beauftragten Legasthenie-Therapeutin von Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Köln, 29.01.2007 - 7 K 6072/04
    Das Umsatzsteuergesetz hat diese Richtlinienbestimmungen, wie auch die anderen in Artikel 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Steuerbefreiungen, bisher lediglich dadurch umgesetzt, dass es die bereits bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG vorhandenen teilweise bereits im UStG 1951 enthaltenen Steuerbefreiungstatbestände im wesentlichen unverändert weitergeführt hat (so der BFH in der zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG ergangenen Entscheidung vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143).

    Ein Mitgliedsstaat könne einem Steuerpflichtigen, der beweisen könne, dass er steuerrechtlich unter einem Befreiungstatbestand der Richtlinie falle, nicht entgegenhalten, dass er die Vorschriften, die die Anwendung eben dieser Steuerbefreiung erleichtern sollen, nicht erlassen habe (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143).

    Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zählt Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG die Tätigkeiten, die steuerfrei sein sollen, hinreichend genau und unbedingt auf (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, a.a.O.).

    Dies gilt auch für die spezifischen Bedingungen, von denen die Gewährung dieser Befreiung abhängig gemacht wird, insbesondere für diejenigen, die die Eigenschaft oder die Identität des Wirtschaftsteilnehmers betreffen, der die von der Befreiung erfassten Leistungen erbringt (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, a.a.O.).

    Von diesen Grundsätzen sei auch für andere mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit zusammenhängende Leistungen auszugehen (vgl. BFH-Urteile vom 22. April 2004 V R 1/98, BStBl 2004, 849; vom 18. August 2005 V R 71/03, a.a.O.).

    Ein Mitgliedsstaat, der es unterlassen habe, die insoweit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, könne sich nicht auf sein eigenes Unterlassen berufen, um einem Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung zu verwehren, die dieser unmittelbar nach der Richtlinie 77/388/EWG in Anspruch nehmen könne (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, a.a.O.).

  • BFH, 28.02.2002 - V B 31/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Umsätze einer selbständig tätigen Einzelfall- und

    Auszug aus FG Köln, 29.01.2007 - 7 K 6072/04
    Mit dieser Beschränkungsbefugnis steht im Einklang, dass das nationale Umsatzsteuerrecht die betreffende Umsatzsteuerbefreiung nur den insoweit gemeinnützig handelnden Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe vorbehält (vgl. BFH-Entscheidung vom 28. Februar 2002 V B 31/01, BFH/NV 2002, 957).

    Insoweit ist es zwar zutreffend, dass der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2002 (V B 31/01, BFH/NV 2002, 957) darauf hingewiesen hat, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG nur für Leistungen der förderungswürdigen Träger und Einrichtungen der freien Jugendhilfe und der Organe der öffentlichen Jugendhilfe gelte.

    Zudem würde der Senat für den Fall, dass die vom Kläger erbrachten Leistungen doch noch der nationalen Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 25 UStG zugeordnet werden könnten, von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28.02.2002 (V B 31/01, a.a.O.) abweichen, so dass bereits aus diesem Grunde die Zulassung der Revision geboten ist.

  • FG Hessen, 13.12.2005 - 6 K 4053/04

    Steuerbefreiung der Umsätze eines Sozialarbeiters, der im Auftrag eines

    Auszug aus FG Köln, 29.01.2007 - 7 K 6072/04
    Mit den Begriffen Freizeit, Zeltlagern, Fahrten verbindet der Senat allgemeine der Erholung von Kindern und Jugendlichen dienende Maßnahmen, was im übrigen auch durch den nachfolgenden Hinweis auf Veranstaltungen, die dem Sport oder der Erholung dienen, bestätigt wird (so auch das Hessische Finanzgericht im Urteil vom 13. Dezember 2005 6 K 4053/04, EFG 2006, 937).
  • BFH, 15.07.2004 - V R 27/03

    Schönheitsoperationen sind umsatzsteuerpflichtig

    Auszug aus FG Köln, 29.01.2007 - 7 K 6072/04
    Grundsätzlich ergibt sich die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts bereits aus der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung der Gerichte und der sonstigen Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedsstaaten, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle zur Erreichung der durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ziele erforderlichen Maßnahmen zu treffen (st. Rspr. des EuGH und des BFH, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.07.2004 V R 27/03, BStBl II 2004, 862).
  • BFH, 22.04.2004 - V R 1/98

    Steuerbefreiung der Umsätze einer GmbH aus Behandlungspflege, Grundpflege und

    Auszug aus FG Köln, 29.01.2007 - 7 K 6072/04
    Von diesen Grundsätzen sei auch für andere mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit zusammenhängende Leistungen auszugehen (vgl. BFH-Urteile vom 22. April 2004 V R 1/98, BStBl 2004, 849; vom 18. August 2005 V R 71/03, a.a.O.).
  • FG Köln, 27.06.2012 - 15 K 1581/09

    Frage der Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen in der

    Die Anerkennung eines Unternehmers als Einrichtung mit sozialem Charakter kann nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 08.06.2011 XI R 22/09, BFH/NV 2011, 1804; vgl. auch FG Münster Urteil vom 16.06.2011 5 K 3437/10 U, juris) aus der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch eine für die Gewährleistung der sozialen Sicherheit zuständige Einrichtung, d.h. einen Sozialversicherungsträger (FG Münster, Urteil vom 13.12.2011 15 K 1041/08 U, EFG 2012, 985) oder einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (FG Köln, Urteil vom 29.1.2007 7 K 6072/04 EFG 2007, 800; vgl. Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.03.2007 2 V 126/06, DStRE 2007, 1391) wie auch aus der Anerkennung als soziale Einrichtung in einer entsprechenden Bescheinigung der nationalen Behörden abgeleitet werden.
  • FG Köln, 27.06.2012 - 15 K 1583/09

    Frage der Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen

    Die Anerkennung eines Unternehmers als Einrichtung mit sozialem Charakter kann nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 08.06.2011 XI R 22/09, BFH/NV 2011, 1804; vgl. auch FG Münster Urteil vom 16.06.2011 5 K 3437/10 U, juris) aus der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch eine für die Gewährleistung der sozialen Sicherheit zuständige Einrichtung, d.h. einen Sozialversicherungsträger (FG Münster, Urteil vom 13.12.2011 15 K 1041/08 U, EFG 2012, 985) oder einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (FG Köln, Urteil vom 29.1.2007 7 K 6072/04 EFG 2007, 800; vgl. Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.03.2007 2 V 126/06, DStRE 2007, 1391) wie auch aus der Anerkennung als soziale Einrichtung in einer entsprechenden Bescheinigung der nationalen Behörden abgeleitet werden.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2007 - 2 V 126/06

    Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen einer Familienpflegerin im Rahmen der

    Es sind dies die eng mit der Sozialfürsorge verbundenen Dienstleistungen gem. Buchstabe g (vgl. dazu BFH, Urteil vom 18.08.2005, V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143), die eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen gem. Buchstabe h (vgl. dazu Hessisches FG, Urteil vom 13.12.2005, 6 K 4053/04, EFG 2006, 937 und Niedersächsisches FG, Urteil vom 28.09.2006, 16 K 76/05, juris), und die Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen gem. Buchstabe i (vgl. FG Köln, Urteil vom 29.01.2007 7 K 6072/04, juris).
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