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   VG Berlin, 19.08.2015 - 7 K 644.15   

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VG Berlin, 19.08.2015 - 7 K 644.15 (https://dejure.org/2015,25052)
VG Berlin, Entscheidung vom 19.08.2015 - 7 K 644.15 (https://dejure.org/2015,25052)
VG Berlin, Entscheidung vom 19. August 2015 - 7 K 644.15 (https://dejure.org/2015,25052)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Berlin, 19.03.2009 - 16 A 36.06

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrages im Rahmen der

    Auszug aus VG Berlin, 19.08.2015 - 7 K 644.15
    Grundlage für die dem Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften Eigentumsfördersätze 1993 und Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 Abschnitte D und F sind §§ 105 f. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. März 2009 - VG 16 A 36.06 -, juris, Rn. 20 m.w.N.).

    Es erscheint schließlich auch nicht willkürlich, die Verwaltungskosten der Bewilligungsstelle in die Förderungskalkulation einzubeziehen und nach Art einer Bank zinsähnliche Leistungen zur pauschalierten Abgeltung des mit der Darlehensgewährung verbundenen Verwaltungsaufwands vorzusehen, mag sich dies aus der Sicht des Fördernehmers auch geringfügig förderungsmindernd auswirken (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. März 2009, a.a.O.).

    Dafür, dass die Regelung von Verwaltungskostenbeiträgen den nach dem Wortlaut sehr weit gefassten gesetzlichen Rahmen nicht überschreitet, spricht schließlich der Umstand, dass § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Ablösungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1966 (BGBl. I S. 107) von der Möglichkeit der Existenz derartiger Zahlungsverpflichtungen ausgeht und hierfür weitere Regelungen trifft (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. März 2009, a.a.O.).

  • VG Berlin, 21.01.2015 - 7 K 400.14

    Keine Rückzahlung von Verwaltungskostenbeiträgen bei IBB-Darlehen

    Auszug aus VG Berlin, 19.08.2015 - 7 K 644.15
    Sie verweist auf das Urteil der Kammer vom 21. Januar 2015 (VG 7 K 400.14).

    Vielmehr ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO handelt (vgl. ausführlich Urteil der Kammer vom 21. Januar 2015 - VG 7 K 400.14 - juris, Rn. 39 ff.).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus VG Berlin, 19.08.2015 - 7 K 644.15
    Zur Begründung nehmen sie Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Verbraucherdarlehensverträgen (Urteile vom 13. Mai 2014 - BGH XI ZR 170/13 und BGB XI ZR 405/12), wonach eine Klausel über Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank den Verbraucher unangemessen benachteilige und deshalb unwirksam sei.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014, BGH XI ZR 405/12, juris, Rn. 26 m. w. N.) beschränkt § 307 Abs. 3 S. 1 BGB die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.

  • OLG Frankfurt, 17.04.2013 - 23 U 50/12

    Unzulässige Banken-AGB bzgl. Gebühr für Nachfrage (Nachforschung), Reklamation

    Auszug aus VG Berlin, 19.08.2015 - 7 K 644.15
    Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung allein im Interesse der Bank als Gläubigerin liegt und es sich der Sache nach um einen Teil des Schadensersatzanspruches handelt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17. April 2013 - OLG 23 U 50/12 -, juris, Rn. 31 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 06.11.2014 - 16 U 202/13

    Anspruch eines Darlehensnehmers auf Rückzahlung von Verwaltungskostenbeiträgen

    Auszug aus VG Berlin, 19.08.2015 - 7 K 644.15
    Die Vereinbarung über Verwaltungskosten unterliegt nämlich in ihrer konkreten zinserhöhenden Ausgestaltung als Preishauptabrede schon nicht der AGB-Inhaltskontrolle (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2014 - 16 U 202/13 -, juris, Rn. 36 f.).
  • BGH, 30.03.1978 - VII ZR 244/76

    Rückforderung von irrtümlichen Rentenzahlungen

    Auszug aus VG Berlin, 19.08.2015 - 7 K 644.15
    Hat von vornherein kein Rechtsgrund bestanden, ist maßgeblich, ob ein hinzugedachter Rechtsgrund, der die streitige Vermögensverschiebung rechtfertigen würde, dem öffentlichen oder dem Zivilrecht zuzuordnen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1978 - BGH VII ZR 244/76 -, juris, Rn. 11 st. Rspr., so wohl auch BVerwG für die Rückforderung von beamtenrechtlichen Beihilfeansprüchen, Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 33.87 -, juris, Rn. 14).
  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus VG Berlin, 19.08.2015 - 7 K 644.15
    Zur Begründung nehmen sie Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Verbraucherdarlehensverträgen (Urteile vom 13. Mai 2014 - BGH XI ZR 170/13 und BGB XI ZR 405/12), wonach eine Klausel über Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank den Verbraucher unangemessen benachteilige und deshalb unwirksam sei.
  • BVerwG, 01.07.2004 - 7 VR 1.04

    Kernbrennstoff; Beförderungsgenehmigung; Beförderungsmodalität;

    Auszug aus VG Berlin, 19.08.2015 - 7 K 644.15
    Ausnahmen von der Bindungswirkung kommen nur bei schweren und offensichtlichen Rechtsverstößen in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2004 - BVerwG 7 VR 1/04 -, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus VG Berlin, 19.08.2015 - 7 K 644.15
    bb) Die Voraussetzungen des danach einschlägigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 -, juris, Rn. 12 ff. st Rspr., Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage, 2014, § 49 a, Rn. 27 f.) liegen nicht vor.
  • BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05

    A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von

    Auszug aus VG Berlin, 19.08.2015 - 7 K 644.15
    Förderungsansprüche können sich danach nur aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz unter Beachtung des Willkürverbots ergeben (Art. 3 GG; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 C 10.05 -, juris, Rn. 50 ff.).
  • BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 33.87

    Rückforderung einer dem Erben des Beihilfeberechtigten zugeflossenen

  • VG Karlsruhe, 11.08.2016 - 3 K 2786/15

    Rückzahlung von Verwaltungs- und Geldbeschaffungskosten für Bereitstellung eines

    Sie begründet aber selbst keinen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung der im Bescheid genannten Darlehenssumme und kann daher auch keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der hier im Streit stehenden Beträge begründen (a.A. VG Berlin, Urt. v. 21.01.2015 - 7 K 400/14 -, juris, Rn. 51; zumindest unklar VG Berlin, Urt. v. 19.08.2015 - 7 K 644/15 -, juris, Rn. 41, 45).

    73 Ist der Bescheid jedoch - wie hier - gegenüber den Darlehensnehmern in Bestandskraft erwachsen, so ist diesen eine Berufung auf die inhaltliche Unangemessenheit der vereinbarten Darlehensbedingungen insoweit verwehrt, als diese den bereits in der Förderzusage geregelten Förderbedingungen entsprechen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 19.08.2015 - 7 K 644/15 -, juris, Rn. 45; ähnlich auch VG Berlin, Urt. v. 20.01.2015 - 7 K 400/14 -, juris, Rn. 51 sowie AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 - 1 C 1279/14 -, Umdruck, S. 6 und - in einem obiter dictum - OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2014 - I-16 U 202/13, 16 U 202/13 -, juris, Rn. 32; vgl. zur Bindung der (Zivil)Gerichte an unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzte Entgelte auch BGH, Urt. v. 24.05.2007 - III ZR 467/04 -, juris, Rn. 16 und Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 43/77 -, BGHZ 73, 114 = juris, Rn. 37).

  • VG Berlin, 08.06.2016 - 8 K 64.16

    Rückzahlung im Rahmen eines Förderdarlehensverhältnisses gezahlter

    Für diese Sicht spricht auch die Formulierung in Abschnitt III, der mit den Worten "weitere Nebenbestimmungen" beginnt, was denklogisch voraussetzt, dass die vorangehenden Vorschriften (i.e. Abschnitt II) bereits Nebenbestimmungen (also Bescheidbestandteile mit Regelungswirkung, vgl. § 36 Abs. 2 VwVfG) enthalten (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. August 2015 - VG 7 K 644.15 - juris Rn. 39).
  • VG Berlin, 27.05.2016 - 8 K 82.16

    Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen im Rahmen der zweistufig ausgestalteten

    Für diese Sicht spricht auch die Formulierung in Abschnitt III, der mit den Worten "weitere Nebenbestimmungen" beginnt, was denklogisch voraussetzt, dass die vorangehenden Vorschriften (i.e. Abschnitt II) bereits Nebenbestimmungen (also Bescheidbestandteile mit Regelungswirkung, vgl. § 36 Abs. 2 VwVfG) enthalten (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. August 2015 - VG 7 K 644.15 - juris Rn. 39).
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