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   FG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 7 K 7107/13   

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FG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 7 K 7107/13 (https://dejure.org/2016,37895)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.06.2016 - 7 K 7107/13 (https://dejure.org/2016,37895)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Juni 2016 - 7 K 7107/13 (https://dejure.org/2016,37895)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerfreiheit der von einer Seniorenresidenz erzielten Umsätze aus dem Hausnotrufsystem und aus der Betreuungspauschale

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 4 Nr. 16
    Umsatzsteuerfreiheit der von einer Seniorenresidenz erzielten Umsätze aus dem Hausnotrufsystem und aus der Betreuungspauschale

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Steuerbefreiung der von einer GbR als Betreiberin einer Seniorenresidenz erzielten Umsätze aus dem Hausnotrufsystem und aus der Betreuungspauschale - Gleichbehandlung mit anerkannten Wohlfahrtsverbänden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 2093
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 7 K 7107/13
    Der EuGH hat im Urteil vom 15.11.2012 C-174/11, Zimmermann (Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2013, 35 Tz. 58) entschieden, dass das nationale Recht im Rahmen der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Buchstabe e) UStG keine sachlich unterschiedlichen Bedingungen für Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht einerseits und für die unter § 4 Nr. 18 UStG fallenden juristischen Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht andererseits vorsehen darf.

    Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den durch das EuGH-Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 präzisierten unionsrechtlichen Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer ist § 4 Nr. 18 UStG daher teleologisch dahingehend einzuschränken, dass eine andere nationale Regelung des § 4 UStG, die eine steuerbefreite Leistung genau bezeichnet (wie z.B. § 4 Nr. 14 und § 4 Nr. 16 UStG), der Steuerbefreiung in § 4 Nr. 18 UStG als lex specialis vorgeht.

    Da der Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Rahmen der Umsetzung der in Artikel 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL vorgesehenen Befreiung sachlich unterschiedliche Bedingungen für Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht einerseits und die unter § 4 Nr. 18 UStG fallenden Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht andererseits verbietet (EuGH-Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnr. 58), könnte daraus zu folgern sein, dass sich ein Unternehmer, der eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen im Sinne des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe g) MwStSystRL erbringt, der aber nicht über die erforderliche staatliche Anerkennung verfügt, dann unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g) MwStSystRL berufen kann, wenn die gleichen Leistungen gemäß § 4 Nr. 18 UStG von der Steuer befreit wären, sofern sie von einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband oder eines seiner Mitglieder erbracht würden.

    Das Unionsrecht setzt - wie sich unmittelbar aus Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g) MwStSystRL ergibt und wie der EuGH im Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 ausdrücklich betont - eine Anerkennung durch den Mitgliedstaat voraus.

  • BFH, 08.08.2013 - V R 8/12

    Voraussetzungen einer Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 7 K 7107/13
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kosten im konkreten Fall tatsächlich übernommen worden sind, sondern es reicht aus, dass sie übernehmbar sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteile vom 18.08.2005 - V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl. II 2006, 143, unter II.2.d cc (2), Rz 52, und vom 08.08.2013 - V R 8/12, BFHE 242, 548, Rz 40).

    Eine Steuerbefreiung durch die Möglichkeit einer Berufung auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g) MwStSystRL ohne mitgliedstaatliche Anerkennung wäre daher richtlinienwidrig (BFH, Urteil vom 08.08.2013 - V R 8/12, BFHE 242, 548, BFH/NV 2014, 119 Tz. 41 ff.) und kommt aus diesen Gründen auch im Streitfall nicht in Betracht.

    Die freie Wahl des Organisationsmodells führt indessen nicht dazu, dass bei den Steuerbefreiungen in Artikel 13 Teil A der Richtlinie 77/388/EWG, die - wie Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g) der Richtlinie 77/388/EWG (und im Streitfall Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g) MwStSystRL) mit der Anerkennung durch den Mitgliedstaat - unternehmerbezogene Merkmale voraussetzen, auf diese unternehmerbezogenen Merkmale unter Berufung auf die Freiheit des Organisationsmodells verzichtet werden kann (BFH, Urteil vom 08.08.2013 - V R 8/12, BFHE 242, 548, BFH/NV 2014, 119 Tz. 41 ff.).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-335/14

    Les Jardins de Jouvence - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 7 K 7107/13
    Zu diesen gehören das Bestehen spezifischer Vorschriften - seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit -, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit (z.B. Urteile des EuGH, Go fair-Zeitarbeit vom 12.03.2015 - C-594/13, ABl. EU, Nr. C 146, 4, BStBl. II 2015, 980, Rz 20; Les Jardins de Jouvence SCRL vom 21.01.2016 - C-335/14, Abl. EU Nr. C 98, 7, Rz 35, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2016, 235, jeweils mit weiteren Nachweisen zur EuGH-Rechtsprechung, und BFH, Urteil vom 05.06.2014 - V R 19/13, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 245, 433, Rz 24, mit weiteren Nachweisen).

    Eine Anerkennung der Seniorenresidenz GbR erfolgte - anders als bei der im Urteil des EuGH Les Jardins de Jouvence SCRL vom 21.01.2016 (C-335/14, EU:C:2016:36) zu beurteilenden Einrichtung für betreutes Wohnen - nicht im Rahmen von gesetzlichen Vorschriften.

  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 7 K 7107/13
    Zwar müssen nach der Rechtsprechung des EuGH Wirtschaftsteilnehmer nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität in der Lage sein, das Organisationsmodell zu wählen, das ihnen, rein wirtschaftlich betrachtet, am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der in Artikel 13 Teil B Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Steuerbefreiung ausgeschlossen werden (EuGH, Urteile vom 04.05.2006 - C-169/04, Abbey National, Slg. 2006, I-4027, BStBl. II 2010, 567; vom 21.06.2007 - C-453/05, Ludwig, Slg. 2007, I-5083).
  • EuGH, 04.05.2006 - C-169/04

    Abbey National - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe d

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 7 K 7107/13
    Zwar müssen nach der Rechtsprechung des EuGH Wirtschaftsteilnehmer nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität in der Lage sein, das Organisationsmodell zu wählen, das ihnen, rein wirtschaftlich betrachtet, am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der in Artikel 13 Teil B Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Steuerbefreiung ausgeschlossen werden (EuGH, Urteile vom 04.05.2006 - C-169/04, Abbey National, Slg. 2006, I-4027, BStBl. II 2010, 567; vom 21.06.2007 - C-453/05, Ludwig, Slg. 2007, I-5083).
  • EuGH, 12.03.2015 - C-594/13

    "go fair" Zeitarbeit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 7 K 7107/13
    Zu diesen gehören das Bestehen spezifischer Vorschriften - seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit -, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit (z.B. Urteile des EuGH, Go fair-Zeitarbeit vom 12.03.2015 - C-594/13, ABl. EU, Nr. C 146, 4, BStBl. II 2015, 980, Rz 20; Les Jardins de Jouvence SCRL vom 21.01.2016 - C-335/14, Abl. EU Nr. C 98, 7, Rz 35, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2016, 235, jeweils mit weiteren Nachweisen zur EuGH-Rechtsprechung, und BFH, Urteil vom 05.06.2014 - V R 19/13, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 245, 433, Rz 24, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 18.08.2005 - V R 71/03

    Umsätze einer vom Jugendamt beauftragten Legasthenie-Therapeutin von Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 7 K 7107/13
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kosten im konkreten Fall tatsächlich übernommen worden sind, sondern es reicht aus, dass sie übernehmbar sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteile vom 18.08.2005 - V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl. II 2006, 143, unter II.2.d cc (2), Rz 52, und vom 08.08.2013 - V R 8/12, BFHE 242, 548, Rz 40).
  • BFH, 05.06.2014 - V R 19/13

    Umsatzsteuerfreier Schwimmunterricht

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 7 K 7107/13
    Zu diesen gehören das Bestehen spezifischer Vorschriften - seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit -, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit (z.B. Urteile des EuGH, Go fair-Zeitarbeit vom 12.03.2015 - C-594/13, ABl. EU, Nr. C 146, 4, BStBl. II 2015, 980, Rz 20; Les Jardins de Jouvence SCRL vom 21.01.2016 - C-335/14, Abl. EU Nr. C 98, 7, Rz 35, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2016, 235, jeweils mit weiteren Nachweisen zur EuGH-Rechtsprechung, und BFH, Urteil vom 05.06.2014 - V R 19/13, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 245, 433, Rz 24, mit weiteren Nachweisen).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2011 - 5 K 5110/07

    Umsatzsteuerfreiheit von mit Betrieb eines Alten- und Pflegeheimes

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 7 K 7107/13
    Es eröffnet sich auch nach der Neufassung zum 01.01.2009 die Möglichkeit für Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen der Steuerfreiheit für Umsätze nach § 4 UStG nicht erfüllen, sich unmittelbar auf die Befreiungsvorschrift des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe g) MwStSystRL zu berufen (Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH-, Urteil vom 10.9.2002 - C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Rdnr. 61; Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 30.7.2008 - XI R 61/07, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2009, 68; Finanzgericht -FG- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2011 - 5 K 5110/07, Entscheidungen der FG -EFG- 2011, 1285 mit weiteren Nachweisen; Erdbrügger in Hartmann/Metzenmacher, UStG, E § 4 Nr. 16 Tz. 60; Oelmaier in Sölch/Ringleb, UStG, Loseblatt Stand April 2014, § 4 Nr. 16 Tz. 31, 103; Hölzer in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, Loseblatt Stand Oktober 2015, § 4 Nr. 16 Tz. 504 f.).
  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 7 K 7107/13
    Es eröffnet sich auch nach der Neufassung zum 01.01.2009 die Möglichkeit für Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen der Steuerfreiheit für Umsätze nach § 4 UStG nicht erfüllen, sich unmittelbar auf die Befreiungsvorschrift des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe g) MwStSystRL zu berufen (Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH-, Urteil vom 10.9.2002 - C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Rdnr. 61; Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 30.7.2008 - XI R 61/07, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2009, 68; Finanzgericht -FG- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2011 - 5 K 5110/07, Entscheidungen der FG -EFG- 2011, 1285 mit weiteren Nachweisen; Erdbrügger in Hartmann/Metzenmacher, UStG, E § 4 Nr. 16 Tz. 60; Oelmaier in Sölch/Ringleb, UStG, Loseblatt Stand April 2014, § 4 Nr. 16 Tz. 31, 103; Hölzer in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, Loseblatt Stand Oktober 2015, § 4 Nr. 16 Tz. 504 f.).
  • BFH, 30.07.2008 - XI R 61/07

    Anerkannte ambulante Pflegedienste auch insoweit von der Umsatzsteuer befreit,

  • BFH, 15.03.2007 - V R 55/03

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Analysen einer Labor-GmbH

  • LSG Hessen, 18.12.2003 - L 8 KN 502/02

    Hausnotrufsystem - Pflegehilfsmittel

  • BFH, 08.08.2013 - V R 13/12

    Richtlinienkonforme enge Auslegung des § 4 Nr. 18 UStG - Betrieb eines

  • BFH, 03.08.2017 - V R 52/16

    Umsatzsteuerfreiheit eines Hausnotrufsystems und von Betreuungsleistungen in

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2016  7 K 7107/13 aufgehoben.
  • FG Niedersachsen, 04.07.2017 - 11 K 74/17

    Umsatzsteuerliche Behandlung von gesondert vereinbarten Dienstleistungen im

    Die Anwendung dieser Vorschrift ist durch die Neufassung des § 4 Nr. 16 UStG ab dem 1. Januar 2009 nicht von vornherein ausgeschlossen, weil mit ihr die normativen Vorgaben des EU-Rechts nicht vollständig umgesetzt worden sind (vgl. dazu FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Juni 2016 7 K 7107/13, EFG 2016, 2093 = Juris Rdnr. 38).
  • FG Münster, 11.12.2023 - 15 K 448/20

    Umsatzsteuer - Unter welchen Voraussetzungen sind Leistungen im Bereich des

    (so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2.6.2016 7 K 7107/13, EFG 2016, 2093 mit Anm. Kessens).
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