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   FG München, 18.08.2008 - 7 K 742/06   

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https://dejure.org/2008,16592
FG München, 18.08.2008 - 7 K 742/06 (https://dejure.org/2008,16592)
FG München, Entscheidung vom 18.08.2008 - 7 K 742/06 (https://dejure.org/2008,16592)
FG München, Entscheidung vom 18. August 2008 - 7 K 742/06 (https://dejure.org/2008,16592)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zulässigkeit einer Klage gegen den Widerruf einer verbindlichen Auskunft; Anerkennung einer Organschaft zwischen einem Betrieb gewerblicher Art als Organträger und einer Eigengesellschaft (GmbH) als Organgesellschaft, wenn der Betrieb gewerblicher Art nur unter ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf einer verbindlichen Auskunft als Verwaltungsakt; Voraussetzung des Widerrufs einer rechtmäßigen verbindlichen Auskunft hinsichtlich des Vorliegens einer Betriebsaufpaltung; Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung der Anerkennung eines Betriebs gewerblicher Art ...

  • Judicialis

    AO § 118; ; KStG § 14 Abs. 1 S. 1; ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Klage gegen den Widerruf einer verbindlichen Auskunft; Anerkennung einer Organschaft zwischen einer Eigengesellschaft (GmbH) als Organgesellschaft und einem ohne Beteiligungserträge der GmbH dauerdefizitären Betrieb gewerblicher Art als Organträger

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit einer Klage gegen den Widerruf einer verbindlichen Auskunft - Anerkennung einer Organschaft zwischen einer Eigengesellschaft (GmbH) als Organgesellschaft und einem ohne Beteiligungserträge der GmbH dauerdefizitären Betrieb gewerblicher Art als Organträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1915
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.07.2002 - I B 52/02

    Betrieb gewerblicher Art; Gewinnerzielungsabsicht; Einlage von Aktien in das BV

    Auszug aus FG München, 18.08.2008 - 7 K 742/06
    Diese Auffassung werde von der Rechtsprechung geteilt (Bundesfinanzhof -BFH-Beschluss vom 25. Juli 2002 I B 52/02, BFH/NV 2002, 1341).

    Dahingestellt kann es bleiben, ob auch Ausschüttungen aus einer zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörenden Beteiligung zu berücksichtigen sind (bejahend BFH-Beschluss vom 25. Juli 2002 I B 52/02, BFH/NV 2002, 1341; Neumann in Gosch, KStG, § 14 Rz. 116; vgl. auch Witt in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 14 KStG n.F. Rz. 83).

  • BFH, 17.01.2007 - IV B 38/05

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Verstoß gegen die Denkgesetze;

    Auszug aus FG München, 18.08.2008 - 7 K 742/06
    Vielmehr kann bei einer Betriebsaufspaltung dem Besitzunternehmen die Gewinnerzielungsabsicht fehlen, wenn sie z.B. der mit Gewinn tätigen Betriebsgesellschaft die wesentlichen Betriebsgrundlagen zu einem nicht kostendeckenden Entgelt überlässt (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2007 IV B 38/05 - [...] -).
  • FG Brandenburg, 02.02.1996 - 1 V 1554/95

    Anforderungen an die Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides;

    Auszug aus FG München, 18.08.2008 - 7 K 742/06
    Gegen diese Rechtsprechung wurden jedoch in der Literatur (vgl. z.B. Buciek, DStZ 1999, 389/394; Brockmeyer in Klein a.a.O. § 118 Rz. 7; Intemann in Pahlke/König, AO § 204 Rz. 65 m.w.N.) und zum Teil in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss des FG Brandenburg vom 2. Februar 1996 1 V 1554/95 U, EFG 1996, 403) beachtliche Gründe vorgebracht.
  • BFH, 20.02.1997 - V B 148/96

    Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids bei Nichtsteuerbarkeit der

    Auszug aus FG München, 18.08.2008 - 7 K 742/06
    Zwar qualifiziert der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung die verbindliche Auskunft nicht als Verwaltungsakt, sondern leitet die von ihr ausgehende Bindungswirkung aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ab (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BStBl II 1990, 274; ebenso Rüsken in Klein, AO, 9. Auflage, § 204 Rz. 19a; offen gelassen im BFH-Beschluss vom 20. Februar 1997 V B 148/96, BFH/NV 1997, 463).
  • BFH, 17.03.2005 - I B 245/04

    Kommunales Krematorium; Gewerbesteuer

    Auszug aus FG München, 18.08.2008 - 7 K 742/06
    Die Gewerbesteuerpflicht eines von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betriebenen Unternehmens setzt daher - anders als die Körperschaftsteuerpflicht hinsichtlich des BgA - die Absicht voraus, durch das Unternehmen Gewinne zu erzielen (BFH-Beschluss vom 17. März 2005 I B 245/04, BFH/NV 2005, 1135 m.w.N.).
  • BFH, 13.12.1989 - X R 208/87

    Eine außerhalb der Außenprüfung gegebene Auskunft des FA ist nach Treu und

    Auszug aus FG München, 18.08.2008 - 7 K 742/06
    Zwar qualifiziert der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung die verbindliche Auskunft nicht als Verwaltungsakt, sondern leitet die von ihr ausgehende Bindungswirkung aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ab (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BStBl II 1990, 274; ebenso Rüsken in Klein, AO, 9. Auflage, § 204 Rz. 19a; offen gelassen im BFH-Beschluss vom 20. Februar 1997 V B 148/96, BFH/NV 1997, 463).
  • BFH, 24.04.1991 - X R 84/88

    Betriebsaufspaltung auch bei leihweiser Überlassung wesentlicher

    Auszug aus FG München, 18.08.2008 - 7 K 742/06
    Die Gewinnerzielungsabsicht ist erst dann zu verneinen, wenn der Gesellschafter mit den vereinbarten Nutzungsentgelten und den tatsächlichen und möglichen Ausschüttungen auf die Dauer keine Kostendeckung erwarten kann (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1991 X R 84/88, BStBl II 1991, 713).
  • BFH, 30.04.2009 - VI R 54/07

    Rechtsprechungsänderung zur Anfechtbarkeit einer dem Arbeitgeber erteilten

    Das FA geht insoweit zutreffend selbst davon aus, dass die von ihm ausgesprochene Aufhebung (sog. actus contrarius) die Rechtswirkungen der ursprünglichen Anrufungsauskunft zum Wegfall bringt (vgl. hierzu auch FG München, Urteil vom 18. August 2008 7 K 742/06, EFG 2008, 1915 mit Anm. Loose).
  • BFH, 02.09.2009 - I R 20/09

    Widerruf einer verbindlichen Auskunft - Besitz-Kapitalgesellschaft als

    Der dagegen gerichteten Klage der Klägerin gab das Finanzgericht (FG) München mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1915 veröffentlichtem Urteil vom 18. August 2008 7 K 742/06 statt.
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