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   FG Düsseldorf, 03.02.2010 - 7 K 814/09 E   

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https://dejure.org/2010,17157
FG Düsseldorf, 03.02.2010 - 7 K 814/09 E (https://dejure.org/2010,17157)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.02.2010 - 7 K 814/09 E (https://dejure.org/2010,17157)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Februar 2010 - 7 K 814/09 E (https://dejure.org/2010,17157)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung von Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Einliegerwohnung für die schwerbehinderte Tochter; Umbau einer Wohnung in eine behindertengerechte Wohnung als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 2
    Außergewöhnliche Belastung: Behinderungsbedingter Umbau eines neu erworbenen Gebäudes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Einliegerwohnung als außergewöhnliche Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine außergewöhnlichen Belastungen bei Renovierungsumbau

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.10.1996 - III R 209/94

    Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Einfamilienhauses

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.02.2010 - 7 K 814/09
    Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm eine Belastung vor (BFH vom 10.10.1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, vom 15.4. 2004 III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252, vom 2.6. 2005 III R 7/04 BFH/NV 2006, 36 jeweils m.w.N.).

    Eine tatsächliche Zwangslage kann nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art begründet werden, nicht jedoch durch eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation (BFH vom 10.10.1996 aaO.; vom 2.6. 2005 III R 7/04 NV 2006, 36).

    Mehraufwendungen eines Steuerpflichtigen für die behindertengerechte Ausgestaltung seines neu errichteten Wohnhauses (z.B. durch Einbau eines Fahrstuhls, einer Bodendusche und Vergrößerung des Bades) sind nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10.10.1996 aaO.) nicht nach § 33 Abs. 2 EStG abziehbar, weil der Steuerpflichtige hierfür einen Gegenwert erhält.

    Sämtliche Aufwendungen für seine Herstellung stehen deshalb im Allgemeinen in einem untrennbaren Zusammenhang (BFH vom 10.10.1996 aaO.).

    Was das Absenken von Türschwellen, das Anbringen von niedrigeren Fenstergriffen sowie die breiteren Innentüren angeht, wie sie bei Benutzung eines Rollstuhls zweckmäßig oder sogar erforderlich sind, handelt es sich der Art nach um Maßnahmen an Einrichtungen, die als solche zu den notwendigen Bestandteilen jedes Gebäudes gehören (BFH vom 10.10.1996 aaO.).

  • BFH, 02.06.2005 - III R 7/04

    Außergewöhnliche Belastung: behindertengerechter Umbau Badezimmer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.02.2010 - 7 K 814/09
    Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm eine Belastung vor (BFH vom 10.10.1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, vom 15.4. 2004 III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252, vom 2.6. 2005 III R 7/04 BFH/NV 2006, 36 jeweils m.w.N.).

    Eine tatsächliche Zwangslage kann nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art begründet werden, nicht jedoch durch eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation (BFH vom 10.10.1996 aaO.; vom 2.6. 2005 III R 7/04 NV 2006, 36).

  • BFH, 29.11.1991 - III R 74/87

    1. Aufwendungen, die ihrer Art nach Werbungskosten sind, fallen auch dann nicht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.02.2010 - 7 K 814/09
    Dies kann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige infolge einer Erkrankung gezwungen ist, noch neue Gegenstände auszuwechseln (BFH vom 29.11.1991 III R 74/87, BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290).
  • BFH, 15.04.2004 - III B 84/03

    Außergewöhnliche Belastungen: nachträglicher Einbau eines Fahrstuhls und eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.02.2010 - 7 K 814/09
    Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm eine Belastung vor (BFH vom 10.10.1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, vom 15.4. 2004 III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252, vom 2.6. 2005 III R 7/04 BFH/NV 2006, 36 jeweils m.w.N.).
  • BFH, 22.10.2009 - VI R 7/09

    Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.02.2010 - 7 K 814/09
    Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des BFH vom 22.10.2009 (VI R 7/09).
  • BFH, 24.02.2011 - VI R 16/10

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

    das Urteil des FG Düsseldorf vom 3. Februar 2010  7 K 814/09 E aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 4. Oktober 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung für das Jahr 2006 vom 29. Januar 2009 dahingehend zu ändern, dass weitere 29.390 EUR als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anerkannt werden sowie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 22. September 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung für das Jahr 2007 --ebenfalls-- vom 29. Januar 2009 insoweit zu ändern, dass weitere 2.355 EUR als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.
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