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   FG Düsseldorf, 26.09.2018 - 7 K 850/18 Kg   

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https://dejure.org/2018,32875
FG Düsseldorf, 26.09.2018 - 7 K 850/18 Kg (https://dejure.org/2018,32875)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.2018 - 7 K 850/18 Kg (https://dejure.org/2018,32875)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. September 2018 - 7 K 850/18 Kg (https://dejure.org/2018,32875)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Gewährung von Kindergeld für die Zeit während der Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt nach bereits erfolgtem Abschluss einer Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten; Versagung von Kindergeld aufgrund eines bereits bestehenden Berufsabschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verwaltungsfachwirtin: Kindergeldanspruch bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zur Verwaltungsfachwirtin - Zwischenzeitliche Vollzeiterwerbstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten - Enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, von vorneherein bestehende Absicht der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.09.2018 - 7 K 850/18
    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10).

    Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152).

    Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. BFH vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152).

  • BFH, 16.06.2015 - XI R 1/14

    Kindergeldanspruch bei dualer Ausbildung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.09.2018 - 7 K 850/18
    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10).
  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.09.2018 - 7 K 850/18
    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10).
  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.09.2018 - 7 K 850/18
    Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15 BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615).
  • FG Düsseldorf, 11.01.2018 - 9 K 994/17

    Kindergeld: Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.09.2018 - 7 K 850/18
    Entgegen der Verwaltungsauffassung in DA-KG 2017 V 6.1 Abs. 1 S. 8, nach der Erklärungen, die eine Absicht glaubhaft machen sollen, nur ab dem Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Erklärung bei der Familienkasse gelten, genügt es, wenn die Sachverhaltsumstände im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft dargelegt sind, Urteil des FG Düsseldorf vom 11.01.2018 9 K 994/17 Kg, juris.
  • BFH, 23.01.2020 - III R 62/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

    Gleiches gilt für den der Entscheidung vom 26.09.2018 - 7 K 850/18 Kg (juris) zugrunde liegenden Sachverhalt (s. Rz 16 der betreffenden Entscheidungsgründe).
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