Weitere Entscheidung unten: FG Düsseldorf, 06.06.2012

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   FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 7 K 982/12 E, G, 7 K 983/12 G   

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FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 7 K 982/12 E, G, 7 K 983/12 G (https://dejure.org/2012,26368)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2012 - 7 K 982/12 E, G, 7 K 983/12 G (https://dejure.org/2012,26368)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Juni 2012 - 7 K 982/12 E, G, 7 K 983/12 G (https://dejure.org/2012,26368)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kehrbezirk eines Schornsteinfegers als großräumige Betriebsstätte und Tätigkeitsmittelpunkt - Abzugsbeschränkung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegers von 12 qkm Größe ist keine regelmäßige Tätigkeitsstätte

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Schornsteinfegers

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Schornsteinfegers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 2190
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 09.07.2009 - VI R 21/08

    Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 7 K 982/12
    Laut der Rechtsprechung des BFH (VI R 22/04, VI R 21/07, VI R 61/06, VI R 21/08 und VI R 20/09) sei der Kehrbezirk eines Schornsteinfegers keine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. stelle keinen regelmäßigen Tätigkeitsmittelpunkt dar.

    Der Beklagte führte aus, die Urteile VI R 21/07 und VI R 21/08 seien nicht einschlägig.

    Die neuere Rechtsprechung des BFH versteht unter regelmäßiger Arbeitsstätte nur eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (Urteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806, und vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852).

    Liegt dagegen keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dagegen sachlich nicht gerechtfertigt (BFH vom 9.7.2009 VI R 21/08 BStBl II 2009, 822 ).

    Ein auswärts tätiger Arbeitnehmer hat typischerweise nicht die vorbezeichneten Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten, insbesondere scheidet ein Familienumzug an die Tätigkeitsstätte aus (BFH vom 9.7.2009 VI R 21/08 BStBl II 2009, 822).

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 22/04

    Kaminkehrer; Verpflegungsmehraufwand; Begriff der Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 7 K 982/12
    Laut der Rechtsprechung des BFH (VI R 22/04, VI R 21/07, VI R 61/06, VI R 21/08 und VI R 20/09) sei der Kehrbezirk eines Schornsteinfegers keine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. stelle keinen regelmäßigen Tätigkeitsmittelpunkt dar.

    Nach der Entscheidung des BFH vom 14.9.2005 (VI R 22/04 BFH/NV 2006, 507) gelten für den Kehrbezirk eines Kaminkehrers die allgemeinen Grundsätze, welche die Rechtsprechung zum Vorliegen einer (einzigen) großräumigen Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bzw. einer großräumigen Betriebsstätte i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG aufgestellt hat.

    Ein Gebiet mit einem Durchmesser von mehr als zehn Kilometern, in dem die einzelnen Einsatzstellen nicht in unmittelbarer Nähe aneinander angrenzen, ist demnach nicht als einheitliche großräumige Arbeitsstätte beurteilt worden (vgl. BFH vom 14.9.2005 VI R 22/04 BFH/NV 2006, 507; vom 12.4.2006 X B 138/04 BFH/NV 2006, 1462).

    Dies ist bei dem ca. 12 qkm großen Kehrbezirk, in dem der Kläger die dort gelegenen Häuser aufsucht, nicht der Fall (vgl. auch BFH vom 14.9.2005 VI R 22/04 BFH/NV 2006, 507; vom 12.4.2006 X B 138/04 BFH/NV 2006, 1462).

  • BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07

    Betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 7 K 982/12
    Laut der Rechtsprechung des BFH (VI R 22/04, VI R 21/07, VI R 61/06, VI R 21/08 und VI R 20/09) sei der Kehrbezirk eines Schornsteinfegers keine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. stelle keinen regelmäßigen Tätigkeitsmittelpunkt dar.

    Der Beklagte führte aus, die Urteile VI R 21/07 und VI R 21/08 seien nicht einschlägig.

    Die neuere Rechtsprechung des BFH versteht unter regelmäßiger Arbeitsstätte nur eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (Urteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806, und vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852).

    Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (BFH vom 10.7.2008 VI R 21/07 BStBl II 2009, 818).

  • BFH, 19.09.1990 - X R 110/88

    Begrenzter Betriebsausgabenabzug eines selbständigen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 7 K 982/12
    Das Büro und Lager des Klägers könne keine Betriebsstätte darstellen, insoweit werde auf BFH Az. X R 110/88 verwiesen.

    Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich (BFH vom 19.9.1990 X R 110/88 BStBl II 1991, 208).

    Räumlichkeiten, die einen Teil des Wohnhauses des Steuerpflichtigen bilden, stellen nach der Rechtsprechung des BFH ungeachtet ihrer beruflichen oder betrieblichen Nutzung keine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG dar (vgl. BFH vom 19.9. 1990 X R 110/88 BStBl II 1991, 208; vom 28. Juni 2006 IV B 75/05, BFH/NV 2006, 2243; vom vom 1. März 2004 X B 151/02, BFH/NV 2004, 951).

  • BFH, 12.04.2006 - X B 138/04

    NZB: Kaminkehrer - Kehrbezirk

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 7 K 982/12
    Ein Gebiet mit einem Durchmesser von mehr als zehn Kilometern, in dem die einzelnen Einsatzstellen nicht in unmittelbarer Nähe aneinander angrenzen, ist demnach nicht als einheitliche großräumige Arbeitsstätte beurteilt worden (vgl. BFH vom 14.9.2005 VI R 22/04 BFH/NV 2006, 507; vom 12.4.2006 X B 138/04 BFH/NV 2006, 1462).

    Dies ist bei dem ca. 12 qkm großen Kehrbezirk, in dem der Kläger die dort gelegenen Häuser aufsucht, nicht der Fall (vgl. auch BFH vom 14.9.2005 VI R 22/04 BFH/NV 2006, 507; vom 12.4.2006 X B 138/04 BFH/NV 2006, 1462).

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06

    Keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) bei Einsatz im Bergwerk

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 7 K 982/12
    Laut der Rechtsprechung des BFH (VI R 22/04, VI R 21/07, VI R 61/06, VI R 21/08 und VI R 20/09) sei der Kehrbezirk eines Schornsteinfegers keine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. stelle keinen regelmäßigen Tätigkeitsmittelpunkt dar.

    Ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet kann zwar nach der Rechtsprechung des BFH als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und als Tätigkeitsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG in Betracht kommen, allerdings nur, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (BFH vom 18.6.2009 VI R 61/06 BStBl II 2010, 564).

  • BFH, 05.05.1994 - VI R 6/92

    1. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit kann ein Stadtgebiet nicht als sog.

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 7 K 982/12
    Von einer solchen großräumigen Arbeits- bzw. Betriebsstätte ist danach nicht auszugehen, wenn der Einsatzbereich ein weiträumiges Gebiet wie etwa den Bereich eines Stadtgebiets oder einen nicht unmittelbar zusammenhängenden größeren ländlichen Bereich umfasst (BFH-Urteile vom 5. Mai 1994 VI R 6/92, BFHE 174, 169, BStBl II 1994, 534, und vom 4. August 1994 VI R 92/93, BFH/NV 1995, 27).
  • BFH, 04.08.1994 - VI R 92/93

    Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers bei Ausübung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 7 K 982/12
    Von einer solchen großräumigen Arbeits- bzw. Betriebsstätte ist danach nicht auszugehen, wenn der Einsatzbereich ein weiträumiges Gebiet wie etwa den Bereich eines Stadtgebiets oder einen nicht unmittelbar zusammenhängenden größeren ländlichen Bereich umfasst (BFH-Urteile vom 5. Mai 1994 VI R 6/92, BFHE 174, 169, BStBl II 1994, 534, und vom 4. August 1994 VI R 92/93, BFH/NV 1995, 27).
  • BFH, 01.03.2004 - X B 151/02

    Betriebsstätte bei Bezirksschornsteinfegermeister

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 7 K 982/12
    Räumlichkeiten, die einen Teil des Wohnhauses des Steuerpflichtigen bilden, stellen nach der Rechtsprechung des BFH ungeachtet ihrer beruflichen oder betrieblichen Nutzung keine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG dar (vgl. BFH vom 19.9. 1990 X R 110/88 BStBl II 1991, 208; vom 28. Juni 2006 IV B 75/05, BFH/NV 2006, 2243; vom vom 1. März 2004 X B 151/02, BFH/NV 2004, 951).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 25/04

    Keine Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ab

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 7 K 982/12
    Für diesen Grundfall erweise sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (vgl. BFH vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 7/02

    Fahrtkosten und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand bei

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 70/03

    Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und ständig wechselnden

  • BFH, 28.06.2006 - IV B 75/05

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 09.07.2009 - VI R 42/08

    Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 20/09

    Auswärtstätigkeit bei Beschäftigung in weiträumigem Waldgebiet - Dauerhafte

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 35/08

    Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer - Verpflegungsmehraufwand

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 36/10

    Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen Filialen - Regelmäßige

  • BFH, 09.02.2012 - VI R 44/10

    Fahrtkosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums

  • FG Baden-Württemberg, 27.10.2011 - 3 K 1849/09

    Nur eine ("regelmäßige") Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG bei

  • FG Köln, 20.12.2012 - 11 K 2001/11

    Regelmäßige Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand, Reinigungskosten

    Im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung ist der Begriff des Mittelpunktes der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit identisch mit dem der regelmäßigen Arbeitsstätte (vgl. BFH-Urteil v. 17.06.2010, VI R 35/08, BStBl. II 2010, 852; BFH-Urteil v. 09.06.2011, VI R 36/10, BStBl. II 2012, 36; FG Düsseldorf v. 06.06.2012, 7 K 982/12 E, G, 7 K 983/12 G, 7 K 982/12 E, G, 7 K 983/12 G, zitiert nach juris).

    Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.; BFH-Urteil vom 07.02.1997, VI R 61/96, BStBl. II 1997, 333; BFH-Urteil vom 18.06.2009, VI R 61/06, BStBl. II 2010, 564; FG Düsseldorf v. 06.06.2012, a.a.O.; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 24.10.2008, 4 K 2174/07, EFG 2009, 1291; Bergkemper, in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 9 EStG, Rz. 289, Stand Dez. 2010).

  • BFH, 22.10.2014 - X R 19/12

    Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand bei einem Kehrbezirk eines selbständigen

    Das Finanzgericht (FG) hat dem Begehren der Kläger mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 2190 veröffentlichten Urteil stattgegeben.
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2014 - 2 K 1976/12

    Betriebsstättenbegriff i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

    Vielmehr komme es entscheidend auf die Bedeutung an, die die jeweilige betriebliche Betätigung im Wohnhaus in funktionaler Hinsicht für die Berufsausübung insgesamt habe (mit Hinweis auf das Urteil des FG Bremen vom 21. Juli 1996, 4 95 097 K , EFG 1997 Seite 98 und das Urteil des FG Düsseldorf vom 6. Juni 2012, 7 K 982/12, EFG 2012 Seite 2190).
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