Rechtsprechung
   FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 999/13 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,10173
FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 999/13 E (https://dejure.org/2016,10173)
FG Münster, Entscheidung vom 20.04.2016 - 7 K 999/13 E (https://dejure.org/2016,10173)
FG Münster, Entscheidung vom 20. April 2016 - 7 K 999/13 E (https://dejure.org/2016,10173)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,10173) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung der Höhe der als dauernde Last und damit als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Versorgungsleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung der Höhe der als dauernde Last und damit als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Versorgungsleistungen

  • rechtsportal.de

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 22 Nr. 1 S. 3a
    Bemessung der Höhe der als dauernde Last und damit als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Versorgungsleistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sonderausgaben - Versorgungsleistungen, Nettoertrag, Umschichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 999/13
    Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen sind dann nicht als dauernde Last abziehbar, wenn sie nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergegeben Vermögens gezahlt werden können (BFH, Beschluss vom 12.05.2003 - GrS 1/00, BStBl II 2004, 95).

    Der Ertragsprognose sind in Anlehnung an R 99 ErbStR der durchschnittliche Nettoertrag des Jahres der Übergabe und der beiden vorangegangenen Jahre zugrunde zu legen (BFH, Beschluss vom 12.05.2003 - GrS 1/00, BStBl II 2004, 95).

    Den nach steuerlichen Regeln ermittelten Einkünften sind vielmehr Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie außerordentliche Aufwendungen hinzuzurechnen (BFH, Beschluss vom 12.05.2003 - GrS 1/00, BStBl II 2004, 95).

    Es bleibt bei der steuerlichen Einordnung als Versorgungsleistungen (BFH, Beschluss vom 12.05.2003 - GrS 1/00, BStBl II 2004, 95).

  • BFH, 18.07.2013 - X B 75/12

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei Vereinbarung vor dem

    Auszug aus FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 999/13
    Allerdings führt selbst eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO dann nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (BFH, Beschluss vom 18.07.2013 - X B 75/12, BFH/NV 2013, 1574; BFH, Urt. vom 28.01.1986 - IX R 12/80, BStBl II 1986, 348).

    Fehlt eine Bezugnahme auf § 323 ZPO, kann sich eine gleichwertige Änderungsmöglichkeit aufgrund eines Vertragsinhalts ergeben, der eine Anpassung nach den Bedürfnissen des Übergebers oder der Leistungsfähigkeit des Übernehmers erlaubt (BFH, Beschluss vom 18.07.2013 - X B 75/12, BFH/NV 2013, 1574, BFH, Urt. vom 13.12.2005 - X R 61/06, BStBl II 2008, 16).

    Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind, es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (BFH, Beschluss vom 18.07.2013 - X B 75/12, BFH/NV 2013, 1574, BFH, Urt. vom 13.12.2005 - X R 61/06, BStBl II 2008, 16).

  • BFH, 13.12.2005 - X R 61/01

    (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 999/13
    Fehlt eine Bezugnahme auf § 323 ZPO, kann sich eine gleichwertige Änderungsmöglichkeit aufgrund eines Vertragsinhalts ergeben, der eine Anpassung nach den Bedürfnissen des Übergebers oder der Leistungsfähigkeit des Übernehmers erlaubt (BFH, Beschluss vom 18.07.2013 - X B 75/12, BFH/NV 2013, 1574, BFH, Urt. vom 13.12.2005 - X R 61/06, BStBl II 2008, 16).

    Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind, es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (BFH, Beschluss vom 18.07.2013 - X B 75/12, BFH/NV 2013, 1574, BFH, Urt. vom 13.12.2005 - X R 61/06, BStBl II 2008, 16).

    Die übersteigenden Beträge stellen Zuwendungen im Sinne des § 12 EStG dar, die allenfalls im Rahmen der §§ 33 und 33a EStG abgezogen werden können (BFH, Urt. vom 13.12.2005 - X R 61/01, BStBl II 2008, 16).

  • BFH, 08.07.2015 - X R 47/14

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Zeitpunktbezogene Ertragsprognose

    Auszug aus FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 999/13
    Ausreichende Erträge des übergebenen Vermögens im Jahr der Übergabe sowie den beiden Vorjahren begründen zugunsten des Übernehmers eine Vermutung für diese zeitpunktbezogene Ertragsprognose (BFH, Urt. vom 08.07.2015 - X R 47/14).

    Der Sonderausgabenabzug soll nicht daran scheitern, dass die erzielbaren Nettoerträge die Summe der versprochenen Vermögenserträge geringfügig unterschreiten, so dass die allgemein anerkannte Geringfügigkeitsgrenze von 10% auch bei der Ertragsprognose anwendbar ist (BFH, Urt. vom 08.07.2015 - X R 47/14).

  • BFH, 02.04.2008 - X R 61/06

    Verdeckt vereinbartes Entgelt für das Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters

    Auszug aus FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 999/13
    Fehlt eine Bezugnahme auf § 323 ZPO, kann sich eine gleichwertige Änderungsmöglichkeit aufgrund eines Vertragsinhalts ergeben, der eine Anpassung nach den Bedürfnissen des Übergebers oder der Leistungsfähigkeit des Übernehmers erlaubt (BFH, Beschluss vom 18.07.2013 - X B 75/12, BFH/NV 2013, 1574, BFH, Urt. vom 13.12.2005 - X R 61/06, BStBl II 2008, 16).

    Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind, es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (BFH, Beschluss vom 18.07.2013 - X B 75/12, BFH/NV 2013, 1574, BFH, Urt. vom 13.12.2005 - X R 61/06, BStBl II 2008, 16).

  • BFH, 08.12.2010 - X R 35/10

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Folgen der Veräußerung des

    Auszug aus FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 999/13
    Voraussetzung einer solchen Umschichtung ist nur, dass mit dem Reinvestitionsgut genügend Nettoerträge erwirtschaftet werden, um die Versorgungsleistungen zu decken (BFH, Urt. vom 08.12.2010 - X R 35/10, BFH/NV 2011, 782 und BFH, Urt. vom 17.03.2010 - X R 38/06, BStBl II 2011, 622).
  • BFH, 28.01.1986 - IX R 12/80

    Wiederkehrende Barleistung - Vermögensübertragungsvertrag - Leibrente -

    Auszug aus FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 999/13
    Allerdings führt selbst eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO dann nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (BFH, Beschluss vom 18.07.2013 - X B 75/12, BFH/NV 2013, 1574; BFH, Urt. vom 28.01.1986 - IX R 12/80, BStBl II 1986, 348).
  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 999/13
    Der steuerrechtliche Begriff der dauernden Last setzt abänderbare Leistungen/Bezüge voraus (BFH, Urt. vom 15.07.1991 - GrS 1/90, BStBl II 1992, 78).
  • BFH, 17.03.2010 - X R 38/06

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen -

    Auszug aus FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 999/13
    Voraussetzung einer solchen Umschichtung ist nur, dass mit dem Reinvestitionsgut genügend Nettoerträge erwirtschaftet werden, um die Versorgungsleistungen zu decken (BFH, Urt. vom 08.12.2010 - X R 35/10, BFH/NV 2011, 782 und BFH, Urt. vom 17.03.2010 - X R 38/06, BStBl II 2011, 622).
  • FG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 4 K 44/17

    Kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in seiner vor Inkrafttreten

    Entgegen dem klägerischen Ansatz wird dagegen nicht geprüft, ob die Versorgungsleistungen aus der Summe aller Erträge gespeist werden können, welche das Wirtschaftsgut während seiner gesamten Existenz einschließlich der Jahre / Jahrzehnte nach Ende der Versorgungsleistungen erbringt (vgl. bspw. BFH-Urteile vom 16.6.2004, X R 22/99, BStBl. II 2004, 1053; vom 27. April 2015, X B 47/15, BFH/NV 2015, 1356; vom 18. August 2010, X R 55/09, BStBl. II 2011, 273; ebenso FG Münster, Urteil vom 20. April 2016, 7 K 999/13 E - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht