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   FG Niedersachsen, 18.01.2010 - 7 KO 5/08   

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https://dejure.org/2010,11593
FG Niedersachsen, 18.01.2010 - 7 KO 5/08 (https://dejure.org/2010,11593)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.01.2010 - 7 KO 5/08 (https://dejure.org/2010,11593)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Januar 2010 - 7 KO 5/08 (https://dejure.org/2010,11593)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 13 RVG; VV Nr. 3104 RVG; VV Nr. 3202 RVG; § 128 Abs. 1 ZPO; § 90 Abs. 1 FGO
    Richtiger Bemessungssatz für die Verfahrensgebühren eines Bevollmächtigten in einem finanzgerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung; Möglichkeit der Entstehung von Terminsgebühren auch in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Richtiger Bemessungssatz für die Verfahrensgebühren eines Bevollmächtigten in einem finanzgerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung; Möglichkeit der Entstehung von Terminsgebühren auch in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 752
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Niedersachsen, 27.04.2005 - 6 KO 3/05

    Berechnung der Gebühr für das Aussetzungsverfahren vor dem Finanzgericht;

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.01.2010 - 7 KO 5/08
    Hierzu hat er auf den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. April 2005 (6 KO 3/05, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 1803) verwiesen.

    Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 27. April 2005 (Aktenzeichen 6 KO 3/05 a.a.O.) auf die Regelung in der Vorbemerkung 3.2, Absatz 2 des zweiten Abschnitts des dritten Teils des VV bezogen; nach dieser Vorbemerkung seien in Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz, in denen das Berufungsgericht das Gericht der Hauptsache ist, die Gebühren nach den Gebühren des Abschnitts 3.1 zu berechnen.

  • FG Brandenburg, 30.05.2006 - 1 KO 541/06

    Streitwertbemessung und Verfahrensgebühr im Verfahren wegen Aussetzung der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.01.2010 - 7 KO 5/08
    Das Gericht schließt sich der vom Finanzgericht Brandenburg vertretenen Auffassung an, dass "aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts" die Verfahrensgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren einheitlich mit dem Satz von 1, 6 anzusetzen ist (Beschluss vom 30. Mai 2006, 1 KO 541/06, EFG 2006, 1704, ebenso Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2008, 6 Ko 768/08 KF, EFG 2009, 217).
  • FG Düsseldorf, 29.10.2008 - 6 Ko 768/08

    Bemessung der Verfahrensgebühr für ein Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.01.2010 - 7 KO 5/08
    Das Gericht schließt sich der vom Finanzgericht Brandenburg vertretenen Auffassung an, dass "aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts" die Verfahrensgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren einheitlich mit dem Satz von 1, 6 anzusetzen ist (Beschluss vom 30. Mai 2006, 1 KO 541/06, EFG 2006, 1704, ebenso Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2008, 6 Ko 768/08 KF, EFG 2009, 217).
  • FG Niedersachsen, 06.03.2008 - 5 K 684/02

    Besteuerung des Verkaufs von Eintrittskarten für ausländische Veranstaltungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.01.2010 - 7 KO 5/08
    Das Gericht schließt sich der vom Finanzgericht Brandenburg vertretenen Auffassung an, dass "aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts" die Verfahrensgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren einheitlich mit dem Satz von 1, 6 anzusetzen ist (Beschluss vom 30. Mai 2006, 1 KO 541/06, EFG 2006, 1704, ebenso Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2008, 6 Ko 768/08 KF, EFG 2009, 217).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.04.2011 - 13 KO 13326/10

    Erledigungs- bzw. Terminsgebühr bei telefonischen Besprechungen im AdV-Verfahren

    Entgegen der Auffassung des Erinnerungsgegners entfällt die Terminsgebühr nicht schon deshalb, weil das gerichtliche Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich keine mündliche Verhandlung vorsieht und im Streitfall auch keine mündliche Verhandlung anberaumt worden ist (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 18. Januar 2010 7 KO 5/08, EFG 2010, 752; a. A.: Bundesgerichtshof -BGH-, Beschluss vom 15. März 2007 V ZB 170/06, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2007, 2644 m. w. N.; Oberverwaltungsgericht -OVG- Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2009 OVG 1 K 116.08; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Juli 2010 3 O 43/10 m. w. N.; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. Februar 2006 10 KO 39/05, EFG 2006, 1012; Stapperfend in: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl. 2010, § 139 FGO Rz. 66).

    Da es sich um eine Ausdehnung der Terminsgebühr handelt ("...Gebühr entsteht auch, wenn..."), kann daraus nicht geschlossen werden, dass die allgemeine Definition in Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV auf Verfahren beschränkt ist, die zwingend eine mündliche Verhandlung vorsehen (vgl. auch Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 18. Januar 2010 7 KO 5/08, EFG 2010, 752; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 22. April 2008 12 Ko 3799/06, EFG 2008, 1152).

    Entgegen der Auffassung des Erinnerungsgegners entfällt die Terminsgebühr nicht schon deshalb, weil das gerichtliche Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich keine mündliche Verhandlung vorsieht und im Streitfall auch keine mündliche Verhandlung anberaumt worden ist (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 18. Januar 2010 7 KO 5/08, EFG 2010, 752; a. A.: Bundesgerichtshof -BGH-, Beschluss vom 15. März 2007 V ZB 170/06, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2007, 2644 m. w. N.; Oberverwaltungsgericht -OVG- Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2009 OVG 1 K 116.08; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Juli 2010 3 O 43/10 m. w. N.; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. Februar 2006 10 KO 39/05, EFG 2006, 1012; Stapperfend in: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl. 2010, § 139 FGO Rz. 66).

    Da es sich um eine Ausdehnung der Terminsgebühr handelt ("...Gebühr entsteht auch, wenn..."), kann daraus nicht geschlossen werden, dass die allgemeine Definition in Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV auf Verfahren beschränkt ist, die zwingend eine mündliche Verhandlung vorsehen (vgl. auch Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 18. Januar 2010 7 KO 5/08, EFG 2010, 752; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 22. April 2008 12 Ko 3799/06, EFG 2008, 1152).

  • BFH, 23.02.2011 - I R 20/10

    Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren -

    Der für die Auszahlung des Erstattungsbetrags notwendige Ausschüttungsbeschluss, an dessen Stelle die später in das Gesetz eingefügte Regelung des § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. getreten sei, stelle lediglich eine aufschiebende Bedingung für das Entstehen des Erstattungsanspruchs dar (dieser Rechtsansicht folgend z.B. Sterzinger, Betriebs-Berater 2008, 1480, 1481 f.; Fett, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2008, 768, 770 f.; Ladiges, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2008, 2041, 2044 f.; Loose, EFG 2010, 752 u. 1396 f.; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 7. Aufl., S. 177).
  • BFH, 23.02.2011 - I R 38/10

    Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren

    Der für die Auszahlung des Erstattungsbetrags notwendige Ausschüttungsbeschluss, an dessen Stelle die später in das Gesetz eingefügte Regelung des § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. getreten sei, stelle lediglich eine aufschiebende Bedingung für das Entstehen des Erstattungsanspruchs dar (dieser Rechtsansicht folgend z.B. Sterzinger, Betriebs-Berater 2008, 1480, 1481 f.; Fett, Deutsche Steuer-Zeitung 2008, 768, 770 f.; Ladiges, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2008, 2041, 2044 f.; Loose, EFG 2010, 752 und 1396 f.; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 7. Aufl., S. 177).
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.01.2014 - 3 KO 986/13

    Nachweis des Entstehens einer Terminsgebühr

    Unter Hinweis auf den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Januar 2010 7 KO 5/08, EFG 2010, 752, werde nunmehr einheitlich der höhere Satz von 1, 6 beantragt.

    Nach einer Auffassung setzt ihr Entstehen kein Verfahren voraus, in dem zwingend eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. April 2011 13 KO 13326/10, EFG 2011, 1551; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 18. Januar 2010 7 KO 5/08, EFG 2010, 752).

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.01.2014 - 3 KO 987/13

    Voraussetzungen der Entstehung einer Terminsgebühr - Darlegungslast und

    Unter Hinweis auf den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Januar 2010 7 KO 5/08, EFG 2010, 752, werde nunmehr einheitlich der höhere Satz von 1, 6 beantragt.
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