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   OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10   

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OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10 (https://dejure.org/2012,3200)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.02.2012 - 7 KS 71/10 (https://dejure.org/2012,3200)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Februar 2012 - 7 KS 71/10 (https://dejure.org/2012,3200)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Inanspruchnahme privaten Grundeigentums bei einer hoheitlichen Verkehrsplanung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Verwirklichung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf zur Verfügung gestellten und im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Grundstücksflächen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 1
    Verwirklichung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf zur Verfügung gestellten und im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Grundstücksflächen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Inanspruchnahme privater Flächen für Ausgleichsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Park- und Rastanlage beidseits der Autobahn A 1 bei Holdorf kann gebaut werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erweiterung der Park- und Rastanlage Holdorf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verwirklichung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf zur Verfügung gestellten und im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Grundstücksflächen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Park- und Rastanlage beidseits der Autobahn A 1 bei Holdorf kann gebaut werden

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 2012, 514
  • DVBl 2012, 644
  • BauR 2012, 990
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10
    Als unmittelbar betroffener Eigentümer, dessen Grundstücksflächen direkt für die Maßnahme in Anspruch genommen werden sollen, ist der Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 1 VwGO) und hat darüber hinaus einen aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf gerichtliche Prüfung, ob das Wohl der Allgemeinheit den Zugriff auf das einzelne Grundstück erfordert (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1001.04 -, NVwZ 2006, 1055 ff).

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, aaO).

    Auf der Stufe der Planrechtfertigung wirft das nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Fragen auf, ob das konkrete Verkehrsvorhaben den Zielsetzungen des Fernstraßengesetzes genügt und öffentlichen Interessen dient, die dem Grunde nach geeignet sind, das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, aaO).

  • BVerwG, 24.03.2011 - 7 A 3.10

    Schienenweg; Ausbau; Planfeststellungsabschnitt; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10
    Der Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) gebietet es, naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorrangig auf einvernehmlich zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen oder auf Grundstücken, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, zu verwirklichen, wenn diese naturschutzfachlich geeignet sind (wie BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 -, NVwZ 2011, 1124 ff).

    Neben den naturschutzfachlichen Voraussetzungen muss eine planfestgestellte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bei enteignungsrechtlicher Vorwirkung auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 -, NVwZ 2011, 1124 ff).

    Der Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) gebietet es, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorrangig auf einvernehmlich zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen oder auf Grundstücken, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, zu verwirklichen, wenn diese naturschutzfachlich geeignet sind (BVerwG, Urt. v. 24.3.2011, aaO mwN).

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 40.07

    Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Ausgleichsmaßnahme;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10
    Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme privater Flächen für Ausgleichsmaßnahmen darf nicht das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, sondern nur das Interesse an einem Ausgleich der zu kompensierenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ins Verhältnis zu den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme für den Betroffenen gesetzt werden (wie BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 40.07 -, NVwZ 2010, 66 ff).

    Daran fehlt es, sofern Kompensationsmaßnahmen - insbesondere Ersatzmaßnahmen - im Rahmen der naturschutzfachlichen Gesamtkonzeption an anderer Stelle ebenfalls (vergleichbaren) Erfolg versprechen, bei einer Gesamtschau aber den Vorteil bieten, dass den dort Betroffenen geringere Opfer abverlangt werden (BVerwG, aaO; Urt. v.18.3.2009 - 9 A 40.07 -, NVwZ 2010, 66 ff).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Flächeninanspruchnahme für Ausgleichsmaßnahmen nicht das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, sondern nur das Interesse an einem Ausgleich der zu kompensierenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ins Verhältnis zu den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme für den Betroffenen gesetzt werden (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 40.07 -, NVwZ 2010, 66 ff).

  • BVerwG, 19.03.2003 - 9 A 33.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10
    An einer Ausgleichs- oder Ersatzmöglichkeit fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch, wenn die Befolgung der naturschutzrechtlichen Kompensationspflicht mit unverhältnismäßigen Belastungen für die Belange Betroffener verbunden wäre (vgl. BVerwG, aaO zum Nordrhein-Westfäl. Naturschutzgesetz; Urt. v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173),.
  • BVerwG, 16.01.2007 - 9 B 14.06

    Bundesstraße; Ortsdurchfahrt; weiträumiger Verkehr; Planrechtfertigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10
    Aus dem Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG leitet das Bundesverwaltungsgericht ab, dass enteignungsbetroffene Private im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses nicht darauf beschränkt sind, Verstöße gegen sie schützende Rechtsvorschriften geltend zu machen, sondern auch die Verletzung öffentlicher, nicht ihrem Schutz dienender Belange rügen können (ständige Rspr., vgl. BVerwG, aaO; zuletzt Beschl. v. 16.01.2007 - 9 B 14.06 -, NVwZ 2007, 462 ff; beide mwN).
  • BVerwG, 23.06.2009 - 9 VR 1.09

    Aussetzung der sofortigen Vollziehung; Aufhebung der Aussetzung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10
    Die Variantenwahl selbst ist als Abwägungsentscheidung gerichtlicher Kontrolle aber nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmangel hin zugänglich (BVerwG, Beschl. v. 23.6.2009 - 9 VR 1.09 -, NVwZ-RR 2009, 753 ff. mwN).
  • BVerwG, 24.04.2009 - 9 B 10.09

    Fachplanungsrecht; Alternativlösungen; Trassenvarianten; Grobanalyse;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10
    Ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986 mwN).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10
    Nach § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. zum planerischen Abwägungsgebot grundlegend BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309 und Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 59).
  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10
    Nach § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. zum planerischen Abwägungsgebot grundlegend BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309 und Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 59).
  • BVerwG, 21.09.2010 - 7 A 7.10

    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10
    Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine planerische Alternative sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, GB v. 21.9.2010 - 7 A 7.10 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 16.07.2012 - 13 LA 82/11

    Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wegen unterlassener

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.03.2011 - 9 A 9/10 -, juris Rdnr. 36; Gerichtsbescheid v. 21.09.2010 - 7 A 7/10 -, juris Rdnr. 17; Nds. OVG, Urt. v. 22.02.2012 - 7 KS 71/10 -, juris Rdnr. 28; Beschl. v. 06.03.2008 - 13 LA 143/07 (Hochwasserschutzwand Hitzacker) -, juris Rdnrn. 25, 26; Beschl v. 09.03.2011 - 13 LA 108/10 - (Hochwasserschutzmauer Bullenhausen), juris Rdnr. 10).

    Wenn sich die Behörde hingegen etwa unzutreffend an die vom Vorhabensträger eingereichten Planungsunterlagen gebunden fühlte und deshalb ernsthaft in Betracht kommende und deshalb zu erwägende Alternativen, die etwa von Dritten (Einwendern) vorgeschlagen worden sind, nicht mal einer Grobprüfung unterzogen hat (vgl. zur insoweit gegebenen Prüfungspflicht: BVerwG, Beschl. v. 24.04.2009 - 9 B 10/09 -, juris Rdnr. 5 m. w. N.; Nds. OVG, Urt. v. 22.02.2012 - 7 KS 71/10 -, juris Rdnr. 28) ist ihr regelmäßig zugleich ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen.

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