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   OVG Niedersachsen, 06.01.2012 - 7 LA 186/11   

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OVG Niedersachsen, 06.01.2012 - 7 LA 186/11 (https://dejure.org/2012,125)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.01.2012 - 7 LA 186/11 (https://dejure.org/2012,125)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. Januar 2012 - 7 LA 186/11 (https://dejure.org/2012,125)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zur Wiedergestattung der Gewerbeausübung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 35 Abs. 1 GewO; § 35 Abs. 6 GewO
    Bestehen eines Rechtsanspruchs auf die Wiedergestattung der Gewerbeausübung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 35 Abs. 1; GewO § 35 Abs. 6
    Bestehen eines Rechtsanspruchs auf die Wiedergestattung der Gewerbeausübung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiedergestattung der Gewerbeausübung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestehen eines Rechtsanspruchs auf die Wiedergestattung der Gewerbeausübung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 271
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Niedersachsen, 03.02.2011 - 7 PA 101/10

    Beweislast für eine Aufrechterhaltung einer Untersagungsverfügung für ein Gewerbe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.2012 - 7 LA 186/11
    Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides und die Aufrechterhaltung der Untersagungsverfügung liegt bei der Gewerbeaufsichtsbehörde (NdsOVG, Beschl. v. 3.2.2011 - 7 PA 101/10 -, Rspr-Datenbank des Gerichts mwN; Tettinger/Wank, aaO, § 35 Rn. 194 mwN).

    Die Anforderungen an eine Ablehnung des Wiedergestattungsantrages sind daher nicht geringer als für die Untersagung des Gewerbes selbst ( NdsOVG, Beschl. v. 3.2.2011, aaO) .

  • BVerwG, 16.03.1982 - 1 C 124.80

    Gewerberecht - Untersagung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.2012 - 7 LA 186/11
    Die Untersagung ist zulässig, um Kunden, Beschäftigte und Allgemeinheit vor Nachteilen durch einen wirtschaftlich nicht leistungsfähigen, weil von ständigen Pfändungen bedrohten, und dadurch persönlich ungeeigneten Gewerbetreibenden zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1882 - 1 C 124.80 -, juris; OVG Weimar, Beschl. v. 4.8.2006 - 2 EO 1159/05 -, GewArch 2006, 472f. mwN).
  • OVG Niedersachsen, 15.01.1998 - 7 L 781/97

    Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes; Voraussetzungen; Wegfall anderer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.2012 - 7 LA 186/11
    Auf die Wiederges tattung besteht daher ein Rechtsanspruch, wenn etwa die den Untersagungsbescheid tragenden Gründe inzwischen entfallen oder Gefährdungen iSv § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr zu befürchten sind oder es inzwischen an der Verhältnismäßigkeit des Fortbestehens der Untersagung mangelt (NdsOVG, Urt. v. 15.1.1998 - 7 L 781/97 -, juris; HessVGH, Urt. v. 28.5.1990 - 8 UE 878/89 -, GewArch 1990, 326; Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 176; Tettinger/Wank, GewO, § 35 Rn. 206).
  • BVerwG, 12.03.1997 - 1 B 72.97

    Begründung der Unzuverlässigkeit durch die Ansammlung von Steuerschulden -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.2012 - 7 LA 186/11
    Zu dessen Behauptung, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Umstände, unter denen die Steuerschulden entstanden seien und dass diese auf Schätzungen sowie zu großen Teilen auf Säumniszuschlägen beruhten, nicht berücksichtigt, verweist der Senat zum wiederholten Male auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, solche nicht gezahlten Steuern sind, die fällig waren, so dass der Steuerschuldner sie von Rechts wegen hätte zahlen müssen (BVerwG, Beschl. v. 12.3.1997 - 1 B 72.97 -, juris).
  • OVG Thüringen, 04.08.2006 - 2 EO 1159/05

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund wirtschaftlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.2012 - 7 LA 186/11
    Die Untersagung ist zulässig, um Kunden, Beschäftigte und Allgemeinheit vor Nachteilen durch einen wirtschaftlich nicht leistungsfähigen, weil von ständigen Pfändungen bedrohten, und dadurch persönlich ungeeigneten Gewerbetreibenden zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1882 - 1 C 124.80 -, juris; OVG Weimar, Beschl. v. 4.8.2006 - 2 EO 1159/05 -, GewArch 2006, 472f. mwN).
  • OVG Niedersachsen, 27.01.2011 - 7 PA 1/11

    Wiedergestattung einer Gewerbeerlaubnis bei Fortbestehen erheblicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.2012 - 7 LA 186/11
    Zu beachten ist dabei, dass durch die Gewerbeuntersagung und ihre Aufrechterhaltung nicht vergangenes Verhalten "gleichsam bestraft" werden soll (NdsOVG, Beschl. v. 27.1.11 - 7 PA 1/11 -, juris).
  • VGH Hessen, 28.05.1990 - 8 UE 878/89

    Zum Anspruch auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung bei Unzuverlässigkeit des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.2012 - 7 LA 186/11
    Auf die Wiederges tattung besteht daher ein Rechtsanspruch, wenn etwa die den Untersagungsbescheid tragenden Gründe inzwischen entfallen oder Gefährdungen iSv § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr zu befürchten sind oder es inzwischen an der Verhältnismäßigkeit des Fortbestehens der Untersagung mangelt (NdsOVG, Urt. v. 15.1.1998 - 7 L 781/97 -, juris; HessVGH, Urt. v. 28.5.1990 - 8 UE 878/89 -, GewArch 1990, 326; Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 176; Tettinger/Wank, GewO, § 35 Rn. 206).
  • VGH Bayern, 02.05.2011 - 22 ZB 11.184

    Wiedergestattung der persönlichen Ausübung des untersagten Gewerbes; maßgeblicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.2012 - 7 LA 186/11
    Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 08.09.2014 - 7 LB 93/13

    Wiedergestattung einer Gewerbeausübung hinsichtlich Zuverlässigkeit eines

    Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 6.1.2012 - 7 LA 186/11 -. juris) ausgeführt, dem Kläger sei die Gewerbeausübung gemäß § 35 Abs. 6 GewO wieder zu gestatten, weil ein Festhalten an der im Jahr 1990 ausgesprochenen Gewerbeuntersagung nach den Umständen des Einzelfalls unverhältnismäßig sei, obwohl der Kläger seine erheblichen Steuerrückstände nicht einmal ansatzweise ausgeglichen habe, diese sich vielmehr seit 1990 mehr als verdoppelt hätten.

    Zu beachten ist dabei, dass durch die Gewerbeuntersagung und ihre Aufrechterhaltung nicht vergangenes Verhalten "gleichsam bestraft" werden soll (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27.1.2011, a.a.O., und vom 6.1.2012, a.a.O.).

    Auf die Wiedergestattung besteht daher ein Rechtsanspruch, wenn etwa die den Untersagungsbescheid tragenden Gründe inzwischen entfallen oder Gefährdungen i.S.d. § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr zu befürchten sind oder es inzwischen an der Verhältnismäßigkeit des Fortbestehens der Untersagung mangelt (vgl. Urteil des Senats vom 15.1.1998 - 7 L 781/97 -, juris; Beschluss vom 6.1.2012, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 28.5.1990 - 8 UE 878/89 -, GewArch 1990, 326; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: März 2014, § 35 Rn. 174).

    Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides und die Aufrechterhaltung der Untersagungsverfügung liegt bei der Gewerbeaufsichtsbehörde (Beschluss des Senats vom 3.2.2011 - 7 PA 101/10 -, GewArch 2011, 208, und Beschluss vom 6.1.2012, a.a.O.; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage, § 35 Rn. 203 m.w.N.).

    Zwar ist nicht zu verkennen, dass die gegenüber dem Kläger verfügte Gewerbeuntersagung des Landkreises Hannover mittlerweile über 24 Jahre zurück liegt und die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme, die nicht als Sanktionierung früheren (Fehl)-Verhaltens missverstanden werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 6.1.2012, a.a.O.), ihm die Chance nimmt, seine im Jahr 2008 abgeschlossene Weiterbildung als Gebäudeenergieberater im Rahmen einer selbständigen Gewerbeausübung zu Nutze zu machen.

  • VG Schleswig, 02.10.2014 - 12 A 291/13

    Wiedergestattung eines Gewerbes; Unzuverlässigkeit wegen wirtschaftlicher

    Zu beachten ist dabei, dass durch die Gewerbeuntersagung und ihre Aufrechterhaltung nicht vergangenes Verhalten "gleichsam bestraft" werden soll (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.1.2012 - 7 LA 186/11 -juris.).

    Auf die Wiedergestattung besteht daher ein Rechtsanspruch, wenn etwa die den Untersagungsbescheid tragenden Gründe inzwischen entfallen oder Gefährdungen i.S.d. § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr zu befürchten sind oder es inzwischen an der Verhältnismäßigkeit des Fortbestehens der Untersagung mangelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15.1.1998 - 7 L 781/97 -, juris; Beschluss vom 6.1.2012, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 28.5.1990 - 8 UE 878/89 -, GewArch 1990, 326; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: März 2014, § 35 Rn. 174).

    Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides und die Aufrechterhaltung der Untersagungsverfügung liegt bei der Gewerbeaufsichtsbehörde (OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.2.2011 - 7 PA 101/10 -, GewArch 2011, 208, und Beschluss vom 6.1.2012, a.a.O.; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage, § 35 Rn. 203 m.w.N.).

  • VG Berlin, 29.01.2021 - 4 K 16.19

    GewO, GmbHG

    Sie muss prospektiv, d.h. bezogen auf eine mögliche Gefährdung des redlichen Geschäftsverkehrs in der Zukunft, begründet werden, wobei allerdings in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten als Indiz gewertet werden kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 7 LA 186/11 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 3. Februar 2011 - 7 PA 101/10 -, juris Rn. 2).

    Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Januar 2012, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 22 ZB 11.184 -, juris Rn. 10).

  • VG Gießen, 05.12.2012 - 8 L 3004/12

    Unzuverlässigkeit eines Gastwirts

    Dabei ist unerheblich, ob sich die Steuerschulden aus gemäß § 162 AO geschätzten oder exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben (vgl. z. B. OVG Sachs.-Anh., B. v. 10.01.2012 - 1 O 197/11 -, NVwZ-RR 2012, 307; Nds. OVG, B. v. 06.01.2012 - 7 LA 186/11 -, GewArch 2012, 166; Hess. VGH, U. v. 01.07.2010, a. a. O.; VG Gießen, B. v. 26.04.2004 - 8 G 1361/04 -, GewArch 2004, 302; zum bisherigen Recht Michel/Kienzle/Pauly, a. a. O., S. 240).
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