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   OVG Niedersachsen, 30.11.1995 - 7 M 6279/95   

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OVG Niedersachsen, 30.11.1995 - 7 M 6279/95 (https://dejure.org/1995,3203)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.11.1995 - 7 M 6279/95 (https://dejure.org/1995,3203)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. November 1995 - 7 M 6279/95 (https://dejure.org/1995,3203)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PBefG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
    Straßenverkehrsrecht: Geschäftsmäßige Beförderung von Patienten zwischen Wohnung und Arztpraxis als Personenbeförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 1 Abs. 1 PBefG; § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG
    Personenbeförderung; Genehmigung; Transport von Patienten; Weg zwischen Wohnung und Arztpraxis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Personenbeförderung; Genehmigung; Transport von Patienten; Weg zwischen Wohnung und Arztpraxis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 371
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 18.02.1993 - 7 B 16.93

    Mitnahme von Begleitpersonen beim Haustiertransport in sog. Tiertaxis -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.11.1995 - 7 M 6279/95
    Die Voraussetzungen des § 1 I PBefG sind hier bereits deshalb erfüllt, weil der von den Antragstellern durchgeführte Patientenfahrdienst eine auf die Dauer gerichtete, in Wiederholungsabsicht vorgenommene Beförderung ist und die Antragsteller damit geschäftsmäßig handeln (vgl. BVerwG, NZV 1993, 247 = VRS 85, 239 = Buchholz 442.01 § 1 PBefG Nr. 2).
  • VG Arnsberg, 11.09.2003 - 7 K 5119/02

    Straßenverkehrsrecht: Beförderung von Pflegebedürftigen als Personenbeförderung

    vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Februar 1993 - 7 B 16.93 -, in: Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk, 442.01 zu § 1 PBefG Nr. 2; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 30. November 1995 - 7 M 6279/95 - Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 27. November 1996 - 5 A 37/96 -, in GewArch 1997, S. 250 (250); Bidinger, aaO., B § 1 Rdnr. 35.

    Aber selbst wenn man ausgehend vom Sinn und Zweck den Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift grundsätzlich auch auf geschäftsmäßige unentgeltliche und entgeltliche Beförderungen mit Personenkraftwagen erstreckt, vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 30. November 1995 - 7 M 6279/95 -, in GewArch 1996, S. 108 (108); Fielitz/Meier/Montigel/ Müller, aaO., § 1 PBefG Rdnr. 9, z.B. weil ansonsten die typischen Fahrgemeinschaften, bei denen die Mitfahrer in wechselnden Abständen selbst zu fahren haben, stets dem PBefG unterliegen würden, ergibt sich indes aus der Entstehungsgeschichte dieser Rechtsnorm, dass sie nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen jedenfalls nicht auf Zubringer- oder Abholdienste - wie im vorliegenden Fall - anwendbar sein soll.

    vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 30. November 1995 - 7 M 6279/95 -, aaO., S. 108; Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 27. November 1996 - 5 A 37/96 -, aaO., S. 250; Bidinger; aaO., B § 1 Rdnr. 44, 45; Rautenberg/Frantzioch, aaO., § 1 Anm. 6.

    vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 30. November 1995 - 7 M 6279/95 -, aaO., S. 108; Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 27. November 1996 - 5 A 37/96 -, aaO., S. 250; Bidinger, aaO., B § 1 Rdnr. 6, 44 f.

    vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 30. November 1995 - 7 M 6279/95 -, aaO., S. 109.

  • OVG Thüringen, 24.11.2015 - 2 KO 131/13

    Personenbeförderungsrechtliche Genehmigungspflichtigkeit des Fahrdienstes eines

    Nach der Neufassung der Vorschrift zum 1. Januar 2013 kommt es allein hierauf an; eine implizite Begrenzung auf Gefälligkeitsfahrten enthält die Vorschrift nicht (so aber noch NdsOVG, Beschl. v. 30. November 1995, 7 M 6279/95, GewArch 1996, 108 = NdsVBl.
  • VG Augsburg, 04.08.2009 - Au 3 K 08.1669

    Subsidiarität der Feststellungsklage; Anwendungsbereich des

    Wenn auch der Wortlaut dieser Vorschrift ("Gesamtentgelt") zunächst allein auf das in § 1 Abs. 1 geregelte Tatbestandsmerkmal der "Entgeltlichkeit" abstellt, gebietet es die Zielsetzung des Personenbeförderungsrechts, die Ausnahme auf die Fälle einer geschäftsmäßig unentgeltlichen bzw. geschäftsmäßig entgeltlichen Beförderung zu erstrecken (so auch VG Arnsberg vom 11.9.2003, GewArch 2004, 252; OVG Lüneburg vom 30.11.1995 GewArch 1996, 108 unter Verweis auf Fielitz/Meier/Montigel/Müller, PBefG, Stand Oktober 1995, § 1 Rdnr. 9).

    Einer Anwendung der Ausnahmeschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG auf die hier neben den therapeutisch veranlassten Fahrten erfolgenden Abhol- und Zubringerdienste minderjähriger Patienten steht demnach kein objektiviert erklärter Wille des Gesetzgebers entgegen (a.A. OVG Lüneburg vom 30.11.1995, a.a.O. sowie VG Arnsberg vom 11.9.2003, a.a.O.).

  • VG Aachen, 09.07.2007 - 2 K 4309/04

    Aufhebung einer Untersagungsverfügung nach dem Personenbeförderungsrecht;

    Ob dies der Fall ist, wird sich in der Regel aus der Intensität der Beförderung schließen lassen, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1993 - 7 B 16/93 -, NZV 1993 S. 247 und juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 1995 - 7 M 6279/95 -, NVwZ-RR 1996 S. 371 und juris; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: Mai 2007, § 1 Rz. 35; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand: Juli 2006, § 1 Anm. 4, 7; jeweils unter Bezugnahme auf BT-Ds.III/255 S. 24;.

    Anhaltspunkte dafür, dass dies ausschließlich für entgeltliche Fahrten und nicht auch etwa für die entgeltlichen und zugleich geschäftsmäßigen Fahrten gelten soll, mit der Folge, dass geschäftsmäßige Fahrten immer dem Gesetz unterfallen würden, lassen sich nicht erkennen, vgl. so auch Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: Mai 2007, § 1 Rz. 42; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand: Juli 2006, § 1 Anm. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 1995 - 7 M 6279/95 -, NVwZ-RR S. 371.

    Denn wenn schon eine geschäftsmäßige Beförderung, die gegen Entgelt - bis zur Höhe der Betriebskosten - durchgeführt wird, von dem Gesetz ausgenommen worden ist, wäre es unbillig, eine nur geschäftsmäßige Beförderung unter den gleichen Bedingungen nicht ebenfalls vom Gesetz auszunehmen, vgl. BT-Ds. 11/4311 S. 18 und 19 zur Nr. 25 (auch abgedruckt in Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: Mai 2007, § 1 Rz 5a); Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand: Juli 2006, § 1 Anm. 9; ebenfalls in diese Richtung: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 1995 - 7 M 6279/95 -, NVwZ-RR S. 371. Das dritte Rechtsbereinigungsgesetz vom 28. Juni 1990 hat dementsprechend § 1 PBefG unverändert gelassen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 - 1 B 7.18

    Senioren-Tagespflegeeinrichtung; Hol- und Bringdienst; Erfordernis der

    Mit der Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 PBefG sollen in erster Linie Gefälligkeitsfahrten, insbesondere im Rahmen von Fahrgemeinschaften, erfasst werden (vgl. bereits BGH, Urteil vom 29. September 1972 - I ZR 101/71 - GRUR 1973, 146; OVG Münster, Beschluss vom 30. November 1995 - 7 M 6279/95 - juris Rn. 9; VG Arnsberg, Urteil vom 11. September 2003, a.a.O., Rn. 42 ff. jeweils m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 06.06.2002 - 2 EO 80/01

    Personenbeförderungsrecht; Rechtsgrundlage für Gewerbeuntersagung im

    § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO enthält einen allgemeinen gewerberechtlichen Grundsatz und gilt auch für die in gewerberechtlichen Nebengesetzen geregelte Gewerbe, deren Ausübung von einer Genehmigung, einer Erlaubnis oder einer sonstigen Zulassung abhängig ist, sofern in diesen Gesetzen, wie es beim Personenbeförderungsgesetz der Fall ist, eine spezielle, dem § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO entsprechende Vorschrift fehlt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 01. Dezember 1992 - 14 S 2038/91 -, DÖV 1993, 438 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 1995 - 7 M 6279/95 -, NVwZ-RR 1996, 371).
  • VG München, 29.04.2015 - M 23 K 13.1162

    Feststellung der Genehmigungspflicht; ambulante Rehabilitationseinrichtung;

    Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 PBefG ist entgegen der Auffassung der Beklagtenseite nicht auf jede einzelne Beförderung/ Fahrt abzustellen, sondern auf die Beförderungstätigkeit als Gesamtheit (so auch OVG Lüneburg, B. v. 30.11.1995, NVwZ-RR 1996, 371; VG Augsburg, U. v. 4.8.2009, Au 3 K 08.1669, juris Rn. 25 ff).
  • VGH Bayern, 01.02.2008 - 11 CS 07.1695

    Fahrdienstleistungsservice im ländlichen Bereich; Genehmigungsbedürftigkeit nach

    Der Antragsteller beruft sich darauf, dass seine Einkünfte aus der Personenbeförderung die Betriebskosten nicht deckten, weshalb zunächst auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG einzugehen ist, dessen Anwendungsbereich in erster Linie auf Gefälligkeitsfahrten zugeschnitten ist (z.B. Mitnahme von Arbeitskollegen zum Arbeitsplatz, vgl auch OVG Lüneburg vom 30.11.1995 NVwZ-RR 1996, 371 f.).
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