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   OVG Niedersachsen, 24.01.2018 - 7 ME 110/17   

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OVG Niedersachsen, 24.01.2018 - 7 ME 110/17 (https://dejure.org/2018,1116)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.01.2018 - 7 ME 110/17 (https://dejure.org/2018,1116)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Januar 2018 - 7 ME 110/17 (https://dejure.org/2018,1116)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 14 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; § 8 Abs. 1 StrG ND; § 42 Abs. 2 VwGO; § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO; § 44 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG; § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG
    Verletzung von Anliegerrechten bei Teileinziehung des Gebietes des Osnabrücker Neumarkts; Bestehen einer Antragsbefugnis der Anlieger einer mehrbelasteten Straße; Verlagerung der Verkehrsströme auf andere Straßen; Zuständigkeit für eine Anordnung der sofortigen ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teileinziehung des Osnabrücker Neumarkts; Antragsbefugnis des Anliegers der mehrbelasteten Straße; Zuständigkeit für die Anordnung der sofortigen Vollziehung

  • rechtsportal.de

    Verletzung von Anliegerrechten bei Teileinziehung des Gebietes des Osnabrücker Neumarkts; Bestehen einer Antragsbefugnis der Anlieger einer mehrbelasteten Straße; Verlagerung der Verkehrsströme auf andere Straßen; Zuständigkeit für eine Anordnung der sofortigen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Darf eine Straße für Kraftfahrzeuge einfach gesperrt werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Teileinziehung des Neumarkts in Osnabrück vorläufig gestoppt

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 2 FStrG; § 80 VwGO
    Antragsbefugnis des Anliegers einer mehrbelasteten Straße bei Teileinziehung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 472
  • NZV 2018, 294
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2013 - 7 LA 160/11

    Erlaubnis zur Aufsellung hunderter Container kein Geschäft der laufenden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.01.2018 - 7 ME 110/17
    Bestehen nach dem materiellen Recht innerhalb einer Behörde - wie hier - verschiedene Organe mit getrennten Entscheidungskompetenzen, so ist nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht insbesondere für den Bereich des Kommunalrechts anerkannt, dass die fehlende "Beteiligung" des richtigen, zur Entscheidung berufenen Organs nach außen wirkt und zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes führt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2014 - 10 ME 99/13 -, juris; Beschluss des Senats vom 31.03.2013 - 7 LA 160/11 -, juris, m. w. N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 15.03.2004 - 22 B 03.1362 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 31.03.2003 - 4 B 00.2823 -, juris).

    Denn unabhängig davon, ob man die Anordnung der sofortigen Vollziehung als eine Angelegenheit einstufen könnte, die regelmäßig wiederkehrt, nach feststehenden Grundsätzen entschieden werden kann und nach Tragweite und sachlicher Bedeutung weniger erheblich ist (vgl. dazu: Beschluss des Senats vom 31.03.2013, a. a. O.), gilt hier der - abweichende - Grundsatz, dass das in der Sache zuständige Organ auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zuständig ist.

    In dieser kompetenzwidrigen Entscheidung durch den Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin, d. h. dem Mangel der fehlenden Organkompetenz, liegt - wie aus den §§ 44 Abs. 3 Nr. 3, 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG deutlich wird - ein Verfahrensfehler, der zur formellen Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung führt (vgl. Beschluss des Senats vom 31.03.2013, a. a. O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 25.07.2007 - 4 BV 06.3308 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.03.2007 - 3 L 159/03 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 15.03.2004, a. a. O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 31.03.2003, a. a. O.; Menzel in: Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, a. a. O., § 76 NKomVG Rn. 40).

    "Mitwirkung" umfasst alle Beteiligungsformen, also nicht nur beratende oder zustimmende, sondern auch (intern) entscheidende (vgl. Beschluss des Senats vom 31.03.2013, a. a. O., m. w. N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.03.2007, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 24.11.1994 - 12 L 5104/93

    Straße; Teieinziehung; Umleitung des Verkehrs; Verlagerung der Verkehrsströme;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.01.2018 - 7 ME 110/17
    Wird eine Straße nach § 8 NStrG teileingezogen und hat dies eine Verlagerung der Verkehrsströme auf andere Straßen zur Folge, so werden die Anlieger dieser Straßen, in die der Verkehr abgedrängt wird, jedenfalls dann in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO (analog) verletzt, wenn eine durch die angegriffene Teileinziehung ausgelöste zusätzliche Immissionsbelastung die Gesundheit dieser Anlieger zu schädigen vermag (Art. 2 Abs. 2 GG) oder ihr (Grund-)Eigentum schwer und unerträglich treffen kann (Art. 14 Abs. 1 GG) (Abgrenzung zu: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.11.1994 - 12 L 5104/93 -).

    Es wird - unter anderem in dem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. November 1994 (Az. 12 L 5104/93, juris, m. w. N.) - die Auffassung vertreten, dass ein Antragsteller in der Regel nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt werde, soweit es durch die Teileinziehung einer Straße zu einer Verlagerung der Verkehrsströme und damit zu einer Abdrängung des bisher durch die teileingezogene Straße geführten Verkehres in die Straße des Anliegers komme, da die Zugänglichkeit des Grundstücks des Straßenanliegers hierdurch nämlich nicht negativ beeinflusst und damit auch der Anlieger von dieser Änderung des Verkehrskonzepts nicht in dem besonders geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs betroffen werde (vgl. dazu auch: Wendrich, Niedersächsisches Straßengesetz, 4. Auflage, § 8 Rn. 9).

    Für eine solche Auslegung spricht ein - im Vergleich zur Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. November 1994 (a. a. O.) - auch in rechtlicher Hinsicht weiterentwickeltes Verständnis zur Schutzbedürftigkeit vor überhöhten Lärmimmissionen und Abgasbelastungen, welches durch diverse Rechtsetzungsakte auf europäischer und nationaler Ebene gesetzlich verankert wurde und welches nach aktuellem Maßstab bei der Prüfung der Antragsbefugnis berücksichtigt werden muss.

    Die in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. November 1994 (a. a. O.) aufgestellte Prämisse, dass sich nicht jeder Grundeigentümer in einer Gemeinde gegen die Teileinziehung jeder Straße im Gemeindegebiet mit einer Anfechtungsklage wehren könne, wird dadurch nicht in Frage gestellt.

  • VGH Bayern, 31.03.2003 - 4 B 00.2823

    Ablehnung der Zulassung zu einem Volksfest (Kiliani);

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.01.2018 - 7 ME 110/17
    Bestehen nach dem materiellen Recht innerhalb einer Behörde - wie hier - verschiedene Organe mit getrennten Entscheidungskompetenzen, so ist nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht insbesondere für den Bereich des Kommunalrechts anerkannt, dass die fehlende "Beteiligung" des richtigen, zur Entscheidung berufenen Organs nach außen wirkt und zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes führt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2014 - 10 ME 99/13 -, juris; Beschluss des Senats vom 31.03.2013 - 7 LA 160/11 -, juris, m. w. N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 15.03.2004 - 22 B 03.1362 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 31.03.2003 - 4 B 00.2823 -, juris).

    In dieser kompetenzwidrigen Entscheidung durch den Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin, d. h. dem Mangel der fehlenden Organkompetenz, liegt - wie aus den §§ 44 Abs. 3 Nr. 3, 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG deutlich wird - ein Verfahrensfehler, der zur formellen Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung führt (vgl. Beschluss des Senats vom 31.03.2013, a. a. O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 25.07.2007 - 4 BV 06.3308 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.03.2007 - 3 L 159/03 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 15.03.2004, a. a. O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 31.03.2003, a. a. O.; Menzel in: Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, a. a. O., § 76 NKomVG Rn. 40).

    Der Mangel der fehlenden Organkompetenz kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden, vgl. § 45 Abs. 2 VwVfG (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 25.07.2007, a. a. O.; Bayerischer VHG, Urteil vom 31.03.2003, a. a. O.) Es sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, die gegen eine Anwendung des Rechtsgedankens des § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 VwVfG im Rahmen der Sofortvollzugsanordnung sprechen, auch wenn es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. zur Anwendung auf einen Begründungsmangel nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO: Beschluss des Senats vom 15.04.2014 - 7 ME 121/13 -, juris, m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2014 - 10 ME 99/13

    Sofortige Vollziehbarkeit einer Zulassung als Fensterprogrammveranstalter gemäß §

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.01.2018 - 7 ME 110/17
    Bestehen nach dem materiellen Recht innerhalb einer Behörde - wie hier - verschiedene Organe mit getrennten Entscheidungskompetenzen, so ist nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht insbesondere für den Bereich des Kommunalrechts anerkannt, dass die fehlende "Beteiligung" des richtigen, zur Entscheidung berufenen Organs nach außen wirkt und zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes führt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2014 - 10 ME 99/13 -, juris; Beschluss des Senats vom 31.03.2013 - 7 LA 160/11 -, juris, m. w. N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 15.03.2004 - 22 B 03.1362 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 31.03.2003 - 4 B 00.2823 -, juris).

    Denn die Entscheidungskompetenz in der Sache und die Befugnis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung stimmen grundsätzlich überein, so dass das zur Willensbildung in der Sache zuständige Organ grundsätzlich auch für die Anordnung des Sofortvollzuges zuständig ist und deshalb etwaige Zuständigkeitsfehler insoweit ebenfalls nach außen wirken (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2014, a. a. O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.09.2012 - 7 CS 12.1423 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.03.1997 - 3 CS 96.3060 -, beck-online).

    Gleiches gilt für die bei einer offenen Rechtslage gegebenenfalls erforderliche Bewertung gegenläufiger Interessen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2014, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2014 - 7 ME 121/13

    Anordnung einer sofortigen Vollziehung der Schließung einer nach neuem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.01.2018 - 7 ME 110/17
    Der Mangel der fehlenden Organkompetenz kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden, vgl. § 45 Abs. 2 VwVfG (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 25.07.2007, a. a. O.; Bayerischer VHG, Urteil vom 31.03.2003, a. a. O.) Es sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, die gegen eine Anwendung des Rechtsgedankens des § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 VwVfG im Rahmen der Sofortvollzugsanordnung sprechen, auch wenn es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. zur Anwendung auf einen Begründungsmangel nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO: Beschluss des Senats vom 15.04.2014 - 7 ME 121/13 -, juris, m. w. N.).

    Daher vermag die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts allein die sofortige Vollziehung regelmäßig nicht zu rechtfertigen (vgl. Beschluss des Senats vom 15.04.2014, a. a. O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.03.2007 - 3 L 159/03

    Ausübung des denkmalschutzrechtlichen Vorkaufsrechts der Gemeinde durch Haupt-

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.01.2018 - 7 ME 110/17
    In dieser kompetenzwidrigen Entscheidung durch den Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin, d. h. dem Mangel der fehlenden Organkompetenz, liegt - wie aus den §§ 44 Abs. 3 Nr. 3, 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG deutlich wird - ein Verfahrensfehler, der zur formellen Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung führt (vgl. Beschluss des Senats vom 31.03.2013, a. a. O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 25.07.2007 - 4 BV 06.3308 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.03.2007 - 3 L 159/03 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 15.03.2004, a. a. O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 31.03.2003, a. a. O.; Menzel in: Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, a. a. O., § 76 NKomVG Rn. 40).

    "Mitwirkung" umfasst alle Beteiligungsformen, also nicht nur beratende oder zustimmende, sondern auch (intern) entscheidende (vgl. Beschluss des Senats vom 31.03.2013, a. a. O., m. w. N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.03.2007, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 25.07.2007 - 4 BV 06.3308

    Duldung einer Wasserversorgungsleitung unter privatem Grundstück

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.01.2018 - 7 ME 110/17
    In dieser kompetenzwidrigen Entscheidung durch den Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin, d. h. dem Mangel der fehlenden Organkompetenz, liegt - wie aus den §§ 44 Abs. 3 Nr. 3, 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG deutlich wird - ein Verfahrensfehler, der zur formellen Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung führt (vgl. Beschluss des Senats vom 31.03.2013, a. a. O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 25.07.2007 - 4 BV 06.3308 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.03.2007 - 3 L 159/03 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 15.03.2004, a. a. O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 31.03.2003, a. a. O.; Menzel in: Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, a. a. O., § 76 NKomVG Rn. 40).

    Der Mangel der fehlenden Organkompetenz kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden, vgl. § 45 Abs. 2 VwVfG (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 25.07.2007, a. a. O.; Bayerischer VHG, Urteil vom 31.03.2003, a. a. O.) Es sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, die gegen eine Anwendung des Rechtsgedankens des § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 VwVfG im Rahmen der Sofortvollzugsanordnung sprechen, auch wenn es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. zur Anwendung auf einen Begründungsmangel nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO: Beschluss des Senats vom 15.04.2014 - 7 ME 121/13 -, juris, m. w. N.).

  • VGH Bayern, 15.03.2004 - 22 B 03.1362

    Zulassung zum Volksfest, Ausschluss von Bewerbern, Kommunale Organkompetenzen,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.01.2018 - 7 ME 110/17
    Bestehen nach dem materiellen Recht innerhalb einer Behörde - wie hier - verschiedene Organe mit getrennten Entscheidungskompetenzen, so ist nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht insbesondere für den Bereich des Kommunalrechts anerkannt, dass die fehlende "Beteiligung" des richtigen, zur Entscheidung berufenen Organs nach außen wirkt und zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes führt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2014 - 10 ME 99/13 -, juris; Beschluss des Senats vom 31.03.2013 - 7 LA 160/11 -, juris, m. w. N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 15.03.2004 - 22 B 03.1362 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 31.03.2003 - 4 B 00.2823 -, juris).

    In dieser kompetenzwidrigen Entscheidung durch den Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin, d. h. dem Mangel der fehlenden Organkompetenz, liegt - wie aus den §§ 44 Abs. 3 Nr. 3, 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG deutlich wird - ein Verfahrensfehler, der zur formellen Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung führt (vgl. Beschluss des Senats vom 31.03.2013, a. a. O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 25.07.2007 - 4 BV 06.3308 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.03.2007 - 3 L 159/03 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 15.03.2004, a. a. O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 31.03.2003, a. a. O.; Menzel in: Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, a. a. O., § 76 NKomVG Rn. 40).

  • BVerwG, 21.01.1993 - 4 B 206.92

    Klagebefugnis - Rechtsverletzung - Verfahrensfehler des Gerichts

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.01.2018 - 7 ME 110/17
    Überspannt das angerufene Gericht bei dieser Prüfung die Anforderungen und weicht es dadurch einer Sachprüfung aus, so kann dies verfahrensfehlerhaft sein (vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 21.01.1993 - 4 B 206.92 -, juris).
  • VGH Bayern, 01.06.1999 - 11 B 93.1721
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.01.2018 - 7 ME 110/17
    Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und das Eigentumsgrundrecht sind mit der Folge eines entsprechenden Abwehranspruchs verletzt, wenn durch den Straßenverkehr Immissionen in einer Weise hervorgerufen werden, die die Gesundheit schwer schädigen oder die schwer und unerträglich in das Eigentum eingreifen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 01.06.1999 - 11 B 93.1721 -, juris).
  • VGH Bayern, 11.09.2012 - 7 CS 12.1423

    Iranischer Fernsehsender darf Programm bis auf Weiteres nicht über deutsche

  • BVerwG, 13.07.1973 - VII C 6.72

    Zulässigkeit einer Klage - Anspruch von Eigentümern, Mietern und Pächtern eines

  • BVerwG, 22.02.1994 - 1 C 24.92

    Stromtariferhöhung - § 42 Abs. 2 VwGO, keine Klagebefugnis gegen staatliche

  • BVerwG, 20.03.1964 - VII C 10.61

    Eingemeindung eines gemeindefreien Gebiets als Verwaltungsakt

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.1999 - 5 S 172/99

    Rechtsschutz gegen Teilziehung einer Straße

  • VG Osnabrück, 13.11.2019 - 6 A 243/17

    Grundzüge der Planung; Konfliktverlagerung; Teileinziehung

    Wird eine Straße nach § 8 NStrG (juris: StrG ND) teileingezogen und hat dies eine Verlagerung der Verkehrsströme zur Folge, so können die Anlieger dieser Straßen, in die Verkehr abgedrängt wird, jedenfalls dann in eigenen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verletzt werden, wenn eine durch die Teileinziehung ausgelöste zusätzliche Immissionsbelastung die Gesundheit dieser Anlieger zu schädigen vermag (Art. 2 Abs. 2 GG) oder ihr (Grund-)Eigentum schwer und unerträglich treffen kann (Art. 14 Abs. 1 GG) (Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.01.2018 - 7 ME 110/17, juris).

    Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg änderte mit dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 24.1.2018 (- 7 ME 110/17, juris) den Beschluss der Kammer und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers wieder her, weil eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG nicht offensichtlich ausgeschlossen sei, die Erfolgsaussichten der Klage offen seien, eine Folgenabwägung aber zugunsten des Klägers ausfalle und im Übrigen auch kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der teilweisen Einziehung des E. erkennbar sei.

    Zur Bejahung der Klagebefugnis reicht es nach den Ausführungen des OVG Lüneburg in dessen Beschluss vom 24.1.2018 (a.a.O., Rn. 16 f.) aus, wenn durch die Teileinziehung des I. in den Schutzbereich des Grundrechts eingegriffen werden kann.

    Bei Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsschädigung droht auch eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.1.2018, a.a.O., Rn. 9, 11, juris).

    Die Lärmwerte können sich durch die Teileinziehung des Q. weiter erhöhen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.1.2018, a.a.O., Rn. 9, 11, juris).

    Nach Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes stellt sich jede weitere Erhöhung als weitere Rechtsbeeinträchtigung dar (BVerwG, Urteil vom 21.3.1996 - 4 C 9/95, Rn. 36, juris; OVG Lüneburg 24.1.2018, a.a.O., Rn. 11, 17) und ist damit gerade nicht unbeachtlich.

    Sie ist aber der Teileinziehungsentscheidung zurechenbar, sodass ein zurechenbarer Eingriff (sog. moderner Eingriffsbegriff; vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.3.2018 - 2 BvR 1371/13, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.1.2018, a.a.O., Rn. 11, juris) vorliegt.

    Um einen Erfolg von Popularklagen bereits im Rahmen der Klagebefugnis ausschließen zu können (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.1.2018, a.a.O., Rn. 10), dürfte es nach Auffassung der Kammer zwar grundsätzlich erforderlich sein, bei unerheblichen Lärmerhöhungen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu verneinen.

    Für die Einzelheiten der Begründung wird - neben dem oben Gesagten - auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 24.1.2018 (a.a.O., Rn. 8, juris) verwiesen.

    Für die Einzelheiten wird auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 24.1.2018 (a.a.O., Rn. 11 ff., 30 f., juris) verwiesen.

    Hinsichtlich einer Erhöhung der Sicherheit des Straßenverkehrs am L. liegen keine belastbaren Daten vor (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.1.2018, a.a.O., Rn. 35, juris).

    Selbst wenn man eine vorübergehende Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zuließe bzw. zu Erkenntnissen gelangte, dass eine vorübergehende Überschreitung der Werte von 70 bzw. 60 dB(A) nicht zu einer Gesundheitsgefahr führt (so sind möglicherweise die Ausführungen des OVG Lüneburg im Beschluss vom 24.1.2018 (a.a.O., Rn. 17, juris) zu verstehen), sodass gar kein Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vorläge, führte dies nicht zu einer Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses der Beklagten.

    zu einer Erhöhung der Stickstoffdioxidbelastung kam, die zu einer Überschreitung des Schwellenwertes aus § 3 Abs. 2 der 39. BImSchV von 40 µg/Kubikmeter und damit nach den Ausführungen des OVG Lüneburg zugleich zur Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG führte (Beschluss vom 24.1.2018, a.a.O, Rn. 9, 16).

    Für die Einzelheiten wird auf die Messungen des Gewerbeaufsichtsamts Hildesheim (Bl. 342 ff. BA 002) sowie auf die Ausführungen des OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 24.1.2018 (a.a.O., Rn. 15, juris) Bezug genommen.

    Auch insoweit wird auf die Verwaltungsvorgänge (Bl. 345 BA 002) und die Ausführungen des OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 24.1.2018 (a.a.O., Rn. 16, juris) verwiesen.

    Da jede weitere Erhöhung der Immissionswerte jenseits der Schwelle der Gesundheitsschädigung einen weiteren Eingriff in das Recht der M. anwohner auf körperliche Unversehrtheit und in das Recht der - gegebenenfalls von diesen zu unterscheidenden - Eigentümer der Grundstücke auf Eigentum darstellt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.1.2018, a.a.O., Rn. 11, 17, juris), ist die Erhöhung auch nicht unbeachtlich.

  • VG Lüneburg, 10.04.2019 - 1 B 12/19

    Cannabis; Cannabiskonsum; einmaliger Verstoß; Gebot der Trennung von Konsum und

    Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.8.2017 - 13 ME 173/17 -, juris Rn. 4, vgl. auch Beschl. v. 24.1.2018 - 7 ME 110/17 -, juris Rn. 28) summarischen Überprüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts.
  • OVG Niedersachsen, 17.04.2019 - 7 ME 8/19

    Betreiber; Deponie; Grundwasser; Stilllegung

    In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - dies betrifft die Anordnungen unter Ziffer I. 1. - 8. und 10. des streitgegenständlichen Bescheids - spricht die gesetzgeberische Entscheidung für die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dafür, bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens und Interessengleichheit im Übrigen die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (vgl. Külpmann in: Finkelnburg/ Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 991 f.; Beschluss des Senats vom 24.01.2018 - 7 ME 110/17 -, juris).

    Das Gericht kann die behördliche Anordnung daher nur bestehen lassen, wenn nach seiner Beurteilung ein öffentliches Interesse daran besteht, den offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen (vgl. Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a. a. O., Rn. 975; Beschluss des Senats vom 24.01.2018, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 07.03.2024 - 1 LB 109/22

    Ausübung des Vorkaufsrechts; Gemeindliches Vorkaufsrecht; Ratsbeschluss;

    Die fehlende "Beteiligung" des richtigen, zur Entscheidung berufenen Organs führt allerdings zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, sofern nicht eine Heilung nach § 45 VwVfG in Betracht kommt oder der Fehler nach § 46 VwVfG unbeachtlich ist (vgl. hierzu u.a. NdsOVG, Beschl. v. 24.1.2018 - 7 ME 110/17 -, NdsVBl 2018, 211 = NordÖR 2018, 125 = juris Rn. 22 m.w.N.; Beschl. v. 14.11.2014 - 13 ME 187/14 -, NordÖR 2015, 174 = NdsVBl 2015, 117 = juris Rn. 7; Beschl. v. 31.1.2013 - 7 LA 160/11 -, NdsVBl 2013, 293 = DVBl 2013, 454 = juris Rn. 6 ff.; BayVGH, Urt. v. 15.3.2004 - 22 B 03.1362 -, juris; BayVGH, Urt. v. 31.3.2003 - 4 B 00.2823 -, NVwZ-RR 2003, 771 [VGH Bayern 31.03.2003 - 4 B 2823/00] = DÖV 2003, 819 = juris Rn. 34; OVG MV, Urt. v. 21.3.2007 - 3 L 159/03 -, juris; OVG RP, Beschl. v. 17.1.1990 - 7 B 83/89 -, DÖV 1990, 622 [OVG Rheinland-Pfalz 17.01.1990 - 7 B 83/89] = NVwZ-RR 1990, 322 = juris Leitsatz; Thiele, Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, 2. Aufl. 2017, § 85 Rn. 8 und § 86 Rn. 2 f.; zweifelnd hinsichtlich einer Heilungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG dagegen NdsOVG, Beschl. v. 11.7.2014 - 10 ME 99/13 -, NdsVBl 2015, 24 = ZUM-RD 2014, 707 = juris Rn. 38; das BVerwG hatte in seiner Entscheidung vom 27.8.2009 - 2 C 26.08 -, ZBR 2010, 253 = NVwZ-RR 2010, 157 = juris Rn. 23, offengelassen, ob § 45 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG [entspricht § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG ] jedenfalls dann anwendbar ist, wenn die Kompetenzverteilung zwischen zwei Organen einer Körperschaft zweifelhaft oder zumindest nicht eindeutig ist).
  • VG Minden, 04.09.2018 - 1 K 9837/17
    vgl. zur fehlenden Klagebefugnis in einem solchen Fall Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, Beschluss vom 24.01.2018 - 7 ME 110/17 -, Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 B 27/17 -, juris Rn. 8; Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 29.09.2016 - RO 2 K 16.514 -, juris Rn. 25.

    vgl. wiederum Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 24.01.2018 - 7 ME 110/17 -, juris Rn. 7 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2020 - 8 E 563/20

    Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags;

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 -, juris Rn. 18, 23; Nds. OVG, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 7 ME 110/17 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 8. August 2011 - 8 CS 11.1177 -, juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Juli 1992 - 5 S 650/92 -, juris Rn. 22 ff., und Beschluss vom 22. Februar 1999 - 5 S 172/99 -, juris Rn. 4.
  • VG Berlin, 23.04.2019 - 19 K 304.16

    Klage gegen einen Baulastenverzicht

    Ob eine solche Grundrechtsverletzung tatsächlich vorliegt, bleibt der Begründetheitsprüfung vorbehalten (vgl. z.B. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Januar 2018 - OVG 7 ME 110/17 -, NVwZ-RR 2018, 472 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2021 - 2 L 80/19

    Teileinziehung einer Straße zur Erweiterung einer Fußgängerzone

    Damit muss ein Übergewicht der für die Teileinziehung sprechenden öffentlichen Belange über die einer solchen Maßnahme entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belange bestehen (so auch Sauthoff, in: Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 269; Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 8. Aufl. 2021, 10. Kapitel, Rn. 88; a.A.: NdsOVG, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 7 ME 110/17 - juris Rn. 30; Beschluss vom 29. Dezember 2015, a.a.O., jeweils zu § 8 Abs. 1 Satz 2 NdsStrG).
  • VG Lüneburg, 05.12.2018 - 1 B 54/18

    Abbau; Abgabe Führerschein; Blutprobenentnahme; Cannabis; Gelegentlichkeit; THC

    Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.8.2017 - 13 ME 173/17 -, juris Rn. 4, vgl. auch Beschl. v. 24.01.2018 - 7 ME 110/17 -, juris Rn. 28) summarischen Überprüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts.
  • VG Lüneburg, 05.11.2018 - 1 B 42/18

    Ablieferung; Androhung; Aufbauseminar; Einziehung; Fahrerlaubnis auf Probe;

    Denn nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.8.2017 - 13 ME 173/17 -, juris Rn. 4, vgl. auch Beschl. v. 24.01.2018 - 7 ME 110/17 -, juris Rn. 28) wird die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil der vom Antragsteller mit seiner Klage angegriffene Bescheid insoweit rechtmäßig ist.
  • VG Berlin, 08.07.2019 - 19 K 376.17

    Aufhebung eines Bescheids über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

  • VG Lüneburg, 18.12.2018 - 1 B 57/18

    Codein; Morphin; Urinprobe

  • VG Lüneburg, 14.12.2018 - 1 B 56/18

    2,7 ng/ml THC; Berufstätigkeit; Betäubungsmittel; Gutachten; sofortige

  • VG Lüneburg, 25.10.2018 - 1 B 44/18

    Abbauprodukte; Benzoylecgonin; besonderes Vollzugsinteresse; Betäubungsmittel;

  • VG Lüneburg, 12.06.2019 - 1 B 16/19

    Fahrtenbuch; Fahrtenbuchanordnung; Geschwindigkeitsüberschreitung; Halter;

  • VG Göttingen, 28.11.2018 - 1 A 81/16

    Angewiesensein; Einziehung; Erschließungsfunktion; Erschließungsinteresse;

  • VG Hannover, 15.11.2022 - 7 A 4592/21

    Bebauungsplan; Folgenbeseitigungsanspruch; Straßenrecht; Widmung; Anfechtung

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2018 - 7 ME 111/17
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