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   OVG Niedersachsen, 04.07.2018 - 7 ME 32/18   

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OVG Niedersachsen, 04.07.2018 - 7 ME 32/18 (https://dejure.org/2018,21015)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.07.2018 - 7 ME 32/18 (https://dejure.org/2018,21015)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. Juli 2018 - 7 ME 32/18 (https://dejure.org/2018,21015)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15 Abs. 2 GewO; Art. 125a GG; § 24 GlSpielWStVtr; § 25 GlSpielWStVtr; § 29 Abs. 4 S. 4 GlSpielWStVtr
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die gewerberechtliche Verpflichtung zur Schließung mehrerer Spielhallen; Formelle Illegalität der Spielhalle als Grund für den Erlass einer Schließungsverfügung

  • Wolters Kluwer

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die gewerberechtliche Verpflichtung zur Schließung mehrerer Spielhallen; Formelle Illegalität der Spielhalle als Grund für den Erlass einer Schließungsverfügung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen gewerberechtliche Schließungsverfügung für Spielhallen

  • rechtsportal.de

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die gewerberechtliche Verpflichtung zur Schließung mehrerer Spielhallen; Formelle Illegalität der Spielhalle als Grund für den Erlass einer Schließungsverfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 725
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.07.2018 - 7 ME 32/18
    "a) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1314/12 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, juris) festgestellt, dass das Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen, das Abstandsgebot und die Übergangsregelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht zur formellen Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV sowie zu den Mindestabstandsgeboten in § 2 Abs. 1 Satz 3 Spielhallengesetz Berlin und in § 3 Abs. 2 Nr. 2 Saarländisches Spielhallengesetz entschieden, dass diese Regelungen dem Recht der Spielhallen zuzuordnen sind, das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG aus der konkurrierenden Kompetenz des Bundes herausgenommen worden ist, und auch nicht aufgrund der Sperrwirkung der Gesetzgebung des Bundes im Bereich des Bodenrechts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) formell verfassungswidrig sind (Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 97 ff.).

    Der Niedersächsische Landesgesetzgeber hat anders als in den vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris) bewerteten Länderregelungen nicht einen einheitlichen neuen Erlaubnistatbestand für Spielhallen geschaffen, durch den die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO ersetzt und um weitere Anforderungen nach dem GlüStV ergänzt worden ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Spielhallengesetz Berlin, § 12 Abs. 1 Satz 1 Saarländisches Spielhallengesetz).

    Eine verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen können die Spielhallenbetreiber nicht verlangen (BVerfG, Urt. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 -, a.a.O., Rn. 193).

    Spielhallenbetreiber mussten deshalb bereits seit diesem Urteil damit rechnen, dass der Landesgesetzgeber den Betrieb von Spielhallen strenger regulieren würde (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., Rn. 190).

    Es gilt der Grundsatz, dass die für die Spielhalle genutzten Räumlichkeiten und die Betriebsmittel, wie Spielgeräte und andere Einrichtungsgegenstände, auch anderweitig nutzbar sind (BVerfG, Urt. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., Rn. 194).

    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a.-, juris Rn. 133 ff. m. w. N.) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 38 m. w. N.) haben festgestellt, dass es sich bei der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handelt, weil die Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann.

  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.07.2018 - 7 ME 32/18
    Es wird lediglich der mit einer gewerberechtlichen Erlaubnis verbundene Freigabeeffekt bei Altspielhallen durch das Hinzutreten eines weiteren Erlaubnisvorbehalts eingeschränkt (BVerwG, Urt. v. 5.4.2017 - 8 C 16/16 -, juris, Rn. 29).

    Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin führt zu keiner anderen Beurteilung und gibt angesichts der eindeutigen Aussagen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2017 (- 8 C 16/16 -, juris, Rn. 29), nach denen die - auch in Niedersachsen vorliegende - formell klare Abgrenzung der vom Landesgesetzgeber und Bundesgesetzgeber zu verantwortenden Regelungsbereiche maßgeblich ist, keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.".

    Dagegen spricht nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV spielhallen- und nicht betreiberbezogen auszulegen ist (BVerwG, Urt. v. 5.4.2017 - 8 C 16/16 -, juris, Rn. 42 ff.; so auch Nds. OVG, Beschl. v. 18.1.2017 - 7 ME 3/17 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).

    Dieser Investitionsschutz soll bei einem Betreiberwechsel während des Übergangszeitraums nicht entfallen (BVerwG, Urt. v. 5.4.2017 - 8 C 16/16 -, juris, Rn. 48).

  • OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 7 ME 15/18

    Unbillige Härte; formelle Illegalität; materielle Illegalität;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.07.2018 - 7 ME 32/18
    Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Wortlaut des § 15 Abs. 2 GewO bereits das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis, d. h. die formelle Illegalität für den Erlass der Schließungsverfügung ausreichen lässt, jedenfalls dann, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebes im Zeitpunkt der Entscheidung der Untersagungsbehörde nicht offensichtlich und ohne weitere Prüfung erkennbar ist, d. h. wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit nicht auf der Hand liegt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.04.2018 - 7 ME 15/18 -, juris Rn. 13, vom 07.11.2017 - 7 ME 91/17 -, juris Rn. 10, vom 06.09.2017 - 7 ME 70/17 -, juris Rn. 7 und - 7 ME 63/17 -, juris Rn. 5, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 40.12 -, juris Rn. 52).

    Der Senat hat bereits mehrfach (Beschluss vom 04.04.2018 - 7 ME 15/18 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 07.11.2017 - 7 ME 91/17 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 06.09.2017 - 7 ME 63/17 -, juris Rn. 14) entschieden, dass die Frage, ob ein Spielhallenbetreiber einen Anspruch auf eine derartige härtefallbezogene Befreiung - hier vom Verbot von Mehrfachkonzessionen (§ 25 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 10 Abs. 2 NGlüSpG) bzw. dem Verbot von Verbundspielhallen (§ 25 Abs. 2 GlüStV) - hätte, grundsätzlich nicht im Verfahren gegen die auf § 15 Abs. 2 GewO gestützte Schließungsverfügung zu prüfen ist, für deren Erlass allein die formelle Illegalität der gewerblichen Betätigung ausreichend ist, sofern die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebes nicht auf der Hand liegt.

    Der GlüStV zielt damit erkennbar auf eine beschleunigte Schließung der Spielhallen nach Ablauf der Übergangsfrist ab (vgl. Beschluss des Senats vom 04.04.2018 - 7 ME 15/18, juris Rn. 30).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2018 - 4 A 589/17

    Spielhallen benötigen in NRW keine Erlaubnis mehr nach § 33i GewO

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.07.2018 - 7 ME 32/18
    Auch nach der - auf das nordrheinwestfälische Landesrecht bezogenen - Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2018 (4 A 589/17) ist bei summarischer Betrachtung im Eilverfahren nicht ersichtlich, dass das niedersächsische Glücksspielrecht gegen Art. 125a GG verstoßen würde.

    Der Einwand der Antragstellerin, dass die Annahme der formellen Illegalität - in Anbetracht der Ausführungen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2018 (4 A 589/17) sowie der im Hinblick auf diese Entscheidung erfolgten Zulassungen der Berufung in den in Parallelverfahren ergangenen Urteilen des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 24. April 2018 (7 A 2338/17 und 7 A 2348/17) - nicht tragfähig sei, weil in Niedersachsen die landesrechtliche Regelung über die glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht für Spielhallen höchst fragmentarischer Natur sei und die bundesrechtliche Regelung in § 33i GewO nur ergänzen und nicht ersetzen solle, so dass eine verfassungsrechtlich unzulässige Mischlage zwischen Bundes- und Landesrecht vorliege und folglich § 10 Abs. 1 NGlüSpG mit Art. 125a GG unvereinbar sei, greift nicht durch.

    Während danach der niedersächsische Landesgesetzgeber nicht etwa einen einheitlichen neuen Erlaubnistatbestand für Spielhallen geschaffen hat, durch den die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO ersetzt und um weitere Anforderungen nach dem GlüStV ergänzt worden wäre, hat der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 16.04.2018 - 4 A 589/17 -, juris Rn. 39 ff.) anstelle der bisherigen Regelung in § 33i GewO durch § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW ein neues eigenständiges Genehmigungserfordernis für Errichtung und Betrieb von Spielhallen geschaffen, das die bundesrechtliche Reglung in § 33i GewO ersetzt.

  • OVG Niedersachsen, 07.11.2017 - 7 ME 91/17

    Befreiung von dem Verbot von Verbundspielhallen; Abhängigkeit des Betriebs einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.07.2018 - 7 ME 32/18
    Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Wortlaut des § 15 Abs. 2 GewO bereits das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis, d. h. die formelle Illegalität für den Erlass der Schließungsverfügung ausreichen lässt, jedenfalls dann, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebes im Zeitpunkt der Entscheidung der Untersagungsbehörde nicht offensichtlich und ohne weitere Prüfung erkennbar ist, d. h. wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit nicht auf der Hand liegt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.04.2018 - 7 ME 15/18 -, juris Rn. 13, vom 07.11.2017 - 7 ME 91/17 -, juris Rn. 10, vom 06.09.2017 - 7 ME 70/17 -, juris Rn. 7 und - 7 ME 63/17 -, juris Rn. 5, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 40.12 -, juris Rn. 52).

    Der Senat hat bereits mehrfach (Beschluss vom 04.04.2018 - 7 ME 15/18 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 07.11.2017 - 7 ME 91/17 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 06.09.2017 - 7 ME 63/17 -, juris Rn. 14) entschieden, dass die Frage, ob ein Spielhallenbetreiber einen Anspruch auf eine derartige härtefallbezogene Befreiung - hier vom Verbot von Mehrfachkonzessionen (§ 25 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 10 Abs. 2 NGlüSpG) bzw. dem Verbot von Verbundspielhallen (§ 25 Abs. 2 GlüStV) - hätte, grundsätzlich nicht im Verfahren gegen die auf § 15 Abs. 2 GewO gestützte Schließungsverfügung zu prüfen ist, für deren Erlass allein die formelle Illegalität der gewerblichen Betätigung ausreichend ist, sofern die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebes nicht auf der Hand liegt.

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2017 - 7 ME 63/17

    Formelle Illegalität; Schließungsverfügung; Spielhalle; Verbundspielhalle

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.07.2018 - 7 ME 32/18
    Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Wortlaut des § 15 Abs. 2 GewO bereits das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis, d. h. die formelle Illegalität für den Erlass der Schließungsverfügung ausreichen lässt, jedenfalls dann, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebes im Zeitpunkt der Entscheidung der Untersagungsbehörde nicht offensichtlich und ohne weitere Prüfung erkennbar ist, d. h. wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit nicht auf der Hand liegt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.04.2018 - 7 ME 15/18 -, juris Rn. 13, vom 07.11.2017 - 7 ME 91/17 -, juris Rn. 10, vom 06.09.2017 - 7 ME 70/17 -, juris Rn. 7 und - 7 ME 63/17 -, juris Rn. 5, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 40.12 -, juris Rn. 52).

    Der Senat hat bereits mehrfach (Beschluss vom 04.04.2018 - 7 ME 15/18 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 07.11.2017 - 7 ME 91/17 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 06.09.2017 - 7 ME 63/17 -, juris Rn. 14) entschieden, dass die Frage, ob ein Spielhallenbetreiber einen Anspruch auf eine derartige härtefallbezogene Befreiung - hier vom Verbot von Mehrfachkonzessionen (§ 25 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 10 Abs. 2 NGlüSpG) bzw. dem Verbot von Verbundspielhallen (§ 25 Abs. 2 GlüStV) - hätte, grundsätzlich nicht im Verfahren gegen die auf § 15 Abs. 2 GewO gestützte Schließungsverfügung zu prüfen ist, für deren Erlass allein die formelle Illegalität der gewerblichen Betätigung ausreichend ist, sofern die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebes nicht auf der Hand liegt.

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2018 - 11 ME 552/17

    Erlaubnisvorbehalt; Gesetzesvorbehalt; unechte Konkurrenz; Losverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.07.2018 - 7 ME 32/18
    Der für das Glücksspielrecht zuständige 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat dazu in seinem Beschluss vom 23. April 2018 (11 ME 552/17, juris Rn. 9 - 12), ausgeführt:.

    Hinsichtlich der Auslegung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV hat der für das Glücksspielrecht zuständige 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 23. April 2018 (11 ME 552/17, juris Rn. 27 - 38) ausgeführt:.

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.07.2018 - 7 ME 32/18
    Dabei ist er nicht gehindert, ein weitgehend mit dem bisherigen Bundesrecht gleich lautendes Landesrecht zu erlassen (BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats v. 7.10.2015 - 2 BvR 568/15 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Urt. v. 9.6.2004 - 1 BvR 636/02 -, juris, Rn. 103 ff.).
  • OVG Sachsen, 05.01.2018 - 3 B 315/17

    Härtefall; Mindestabstand; Abstandsgebot; Verbund; Auswahlentscheidung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.07.2018 - 7 ME 32/18
    Dieser auf die Rechtslage in Sachsen bezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der Senat weiterhin ausdrücklich an (vgl. Senatsbeschl v. 17.11.2017 - 11 ME 461/17 -, juris, Rn. 11; siehe auch OVG Sachsen, Beschl. v. 5.1.2018 - 3 B 315/17 -, juris, Rn. 8).
  • OVG Niedersachsen, 17.11.2017 - 11 ME 461/17

    Vorliegen einer sog. unechten Konkurrenzsituation von Verbundspielhallen durch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.07.2018 - 7 ME 32/18
    Dieser auf die Rechtslage in Sachsen bezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der Senat weiterhin ausdrücklich an (vgl. Senatsbeschl v. 17.11.2017 - 11 ME 461/17 -, juris, Rn. 11; siehe auch OVG Sachsen, Beschl. v. 5.1.2018 - 3 B 315/17 -, juris, Rn. 8).
  • OVG Niedersachsen, 06.09.2017 - 7 ME 70/17

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; unbillige Härte; formelle Illegalität;

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2017 - 7 ME 3/17

    Betreiberwechsel; Spielhalle; Spielhallenerlaubnis; Übergangsregelung; Verzicht

  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 568/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 40.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nachforderungszinsen gem § 233a AO 1977 - Zudem

  • BVerfG, 05.08.2015 - 2 BvR 2190/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren gegen

  • BVerfG, 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Mindestbesteuerung des

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Vermeidung unbilliger Härten

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 17.10.1975 - VII A 149/75

    Untersagung der Fortführung eines Autohandelsgeschäftes und einer

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2018 - 7 ME 14/18

    Formelle Illegalität; Glücksspielstaatsvertrag; Schließungsverfügung; sofortige

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2002 - 7 B 315/02

    Erschwerung des Zugangs zu einer Beschwerdeentscheidung durch § 146 Abs. 4 Satz 6

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2004 - 8 S 1870/04

    Keine Beschränkung der Sachprüfung des Beschwerdegerichts nach § 146 Abs 4 S 6

  • VGH Bayern, 21.05.2003 - 1 CS 03.60

    Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs,

  • BVerwG, 22.03.2010 - 7 VR 1.10

    Klagerecht eines Umweltverbandes; Antrag, aufschiebende Wirkung gegen

  • OVG Sachsen, 07.06.2021 - 6 B 324/20

    Veranstaltung von Pokerturnieren; nicht wirtschaftlicher Verein;

    13 Ist für die Ausübung eines Gewerbes eine gewerberechtliche Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung) erforderlich und wird es ohne diese Zulassung betrieben, so rechtfertigt bereits die formelle Illegalität des Betriebs in der Regel dessen Untersagung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, es sei denn, die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebes ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Untersagungsbehörde derart offensichtlich gegeben, dass sie ohne weitere Prüfung erkennbar ist (NdsOVG, Beschl. v. 4. Juli 2018 - 7 ME 32/18 -, juris Rn. 29 unter Bezugnahme auf die Rspr. des BVerwG zu glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV: Urt. v. 15. Mai 2013 - 8 C 40.12 -, juris Rn. 52; SächsOVG, Beschl. v. 6. April 2000 - 3 BS 816/99 -, juris Rn. 3; HessVGH, Beschl. v. 23. September 1996 - 14 TG 4192/95 -, juris Rn. 10; s. a. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand 85. EL 2020, § 15 Rn. 24; Leisner, in: Pielow, BeckOK GewO, Stand: 1. Dezember 2019, § 15 Rn. 38).
  • OVG Niedersachsen, 09.10.2020 - 10 ME 199/20

    Eignung; Erlaubnis zur Kindertagespflege; Pflichtverletzung; Zuverlässigkeit

    In den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Beschwerdegericht eine eigene Abwägung des privaten Aufschubinteresses einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsaktes andererseits vorzunehmen und dabei dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend eine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessenabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzug zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.03.2010 - 7 VR 1/10 -, juris Rn. 13; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2018 - 7 ME 32/18 -, juris Rn. 15).
  • VG Würzburg, 10.01.2023 - W 5 E 22.1986

    Glücksspielrecht: Mindestabstand von einer Wettvermittlungsstelle zu Schulen -

    Die - allerdings vor Inkrafttreten des hier anwendbaren GlüStV 2021 ergangene Rechtsprechung - geht davon aus, dass ein Anspruch auf Duldung eines formell illegalen Glücksspiels nur dann bestehen kann, wenn die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind und dies für die Behörde offensichtlich, das heißt ohne weitere Prüfung, erkennbar ist (siehe BVerwG, U.v. 16.5.2013 - BVerwG 8 C 14.12 = juris Rn. 54; OVG Lüneburg, B.v. 4.7.2018 - 7 ME 32/18 - NVwZ-RR 2018, 725 Rn. 21 ff.; VG München, B.v. 17.6.2015 - M 16 S 14.4667 - juris Rn. 17).
  • VG Würzburg, 01.02.2023 - W 5 S 23.100

    Vorläufiger Rechtsschutz, Glücksspielrecht:, Mindestabstand von einer

    Die - allerdings vor Inkrafttreten des hier anwendbaren GlüStV 2021 ergangene Rechtsprechung - geht davon aus, dass ein Anspruch auf Duldung eines formell illegalen Glücksspiels nur dann bestehen kann, wenn die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind und dies für die Behörde offensichtlich, das heißt ohne weitere Prüfung, erkennbar ist (siehe BVerwG, U.v. 16.5.2013 - BVerwG 8 C 14.12 = juris Rn. 54; OVG Lüneburg, B.v. 4.7.2018 - 7 ME 32/18 - NVwZ-RR 2018, 725 Rn. 21 ff.; VG München, B.v. 17.6.2015 - M 16 S 14.4667 - juris Rn. 17).
  • OVG Niedersachsen, 07.03.2019 - 7 ME 9/19

    Anlass; anlassgebende Veranstaltung; Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz;

    Der Senat hat dabei - unabhängig von den Darlegungen des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners - gegebenenfalls auch zu prüfen, ob eine möglicherweise fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 05.10.2018 - 7 ME 75/18 -, juris, vom 04.07.2018 - 7 ME 32/18 -, juris, und vom 06.03.2018 - 7 ME 14/18 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 CS 03.60 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2002 - 7 B 315/02 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 05.10.2018 - 7 ME 75/18

    Anlassgebende Veranstaltung; Anlassveranstaltung; Ausstrahlungswirkung; Prognose;

    Hinsichtlich der für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechenden Gründe gilt hingegen der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO; insofern hat der Senat folglich - unabhängig von den Darlegungen des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners - gegebenenfalls auch zu prüfen, ob eine möglicherweise fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 06.03.2018 - 7 ME 14/18 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 04.07.2018 - 7 ME 32/18 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, juris Rn. 6 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 CS 03.60 -, juris Rn. 15 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2002 - 7 B 315/02 -, juris Rn. 3 - 6).
  • VG Würzburg, 01.02.2023 - W 5 S 23.98

    Vorläufiger Rechtsschutz, Glücksspielrecht, Mindestabstand von einer

    Die - allerdings vor Inkrafttreten des hier anwendbaren GlüStV 2021 ergangene Rechtsprechung - geht davon aus, dass ein Anspruch auf Duldung eines formell illegalen Glücksspiels nur dann bestehen kann, wenn die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind und dies für die Behörde offensichtlich, das heißt ohne weitere Prüfung, erkennbar ist (siehe BVerwG, U.v. 16.5.2013 - BVerwG 8 C 14.12 = juris Rn. 54; OVG Lüneburg, B.v. 4.7.2018 - 7 ME 32/18 - NVwZ-RR 2018, 725 Rn. 21 ff.; VG München, B.v. 17.6.2015 - M 16 S 14.4667 - juris Rn. 17).
  • VG Düsseldorf, 16.09.2022 - 3 L 1654/22
    Gleichwohl bleibt § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO als Rechtsgrundlage für den Betrieb von Spielhallen, wenn diese landesrechtlich erlaubnispflichtig sind, aber ohne Erlaubnis betrieben werden, bestehen, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15.01.2019 - 8 B 552/18 -, juris, sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.07.2018 - 7 ME 32/18 -, juris.
  • VG Düsseldorf, 16.09.2022 - 3 L 1653/22
    Gleichwohl bleibt § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO als Rechtsgrundlage für den Betrieb von Spielhallen, wenn diese landesrechtlich erlaubnispflichtig sind, aber ohne Erlaubnis betrieben werden, bestehen, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15.01.2019 - 8 B 552/18 -, juris, sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.07.2018 - 7 ME 32/18 -, juris.
  • VG Potsdam, 20.10.2022 - 3 L 527/22
    § 2 Abs. 1 BbgSpielhG ergänzt § 33i GewO für einen abgegrenzten Teil des Spielhallenrechts durch Regelungen insbesondere zum Abstandsgebot und Verbundverbot (vgl. zum Landesrecht Niedersachsen OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 7 ME 32/18 -, juris Rn. 25).
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