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   BVerwG, 24.05.1991 - 7 NB 5.90   

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BVerwG, 24.05.1991 - 7 NB 5.90 (https://dejure.org/1991,3011)
BVerwG, Entscheidung vom 24.05.1991 - 7 NB 5.90 (https://dejure.org/1991,3011)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Mai 1991 - 7 NB 5.90 (https://dejure.org/1991,3011)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Lehrfreiheit des Hochschullehrers - Voraussetzung für Leistungsnachweis - Studienordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 63 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 1082
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 15.03.1989 - 4 NB 10.88

    Antragsbefugnis einer Gemeinde zur Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1991 - 7 NB 5.90
    Er ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 15. März 1989 - 4 NB 10.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 38) davon ausgegangen, daß ein zur Antragstellung berechtigender Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO immer dann vorliegt, wenn der Antragsteller durch die angegriffene Norm in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt wird.
  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12

    Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen;

    Die oben aufgezeigten Anforderungen an die Zulässigkeit prüfungsrechtlicher Bestehensregeln könnten die Lehrfreiheit allenfalls dann beeinträchtigen - und so ausnahmsweise eine ausgleichsbedürftige grundrechtliche Kollisionslage herbeiführen -, wenn von ihnen Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen ausgingen (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 1991 - BVerwG 7 NB 5.90 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 134 S. 40 und vom 22. August 2005 - BVerwG 6 BN 1.05 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263 S. 25).
  • BVerwG, 22.08.2005 - 6 BN 1.05

    Universität; Hochschule; Hochschullehrer; Professor; emeritierter Professor;

    Eine Kollision mit dem Grundrecht der Hochschullehrer auf Lehrfreiheit ist allenfalls insoweit denkbar, als von den gestellten Leistungsanforderungen Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen ausgehen (Beschluss vom 24. Mai 1991 - BVerwG 7 NB 5.90 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 134).

    Nur wenn derartige Rückwirkungen im konkreten Fall möglich sind, ist die Antragsbefugnis des Hochschullehrers gegeben (Beschluss vom 24. Mai 1991 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2005 - 9 S 2290/03

    Normenkontrolle; Studien- und Prüfungsordnung; keine Antragsbefugnis eines

    Als Teilhaberecht begründet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ferner im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs einen Anspruch des Hochschullehrers gegen den Staat auf Förderung seiner wissenschaftlichen Tätigkeit durch Bereitstellung der zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben notwendigen personellen, finanziellen und organisatorischen Mittel (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.04.1988 - 7 B 78/86 - NVwZ 1988, 827 und Beschluss vom 24.07.1986 - 7 B 26.86 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 115; Hess. VGH, Beschluss vom 29.08.1990 - 6 N 3630/87 -, NVwZ-RR 1991, 80 und hierzu BVerwG, Beschluss vom 24.05.1991 - 7 NB 5/90 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 134 = NVwZ 1991, 1082).

    Eine Kollision mit dem Grundrecht der Hochschullehrer auf Lehrfreiheit ist durch solche Vorschriften oder eine darauf gestützte Entscheidung allenfalls insoweit denkbar, als hiervon Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltung bzw. im Bereich des Prüfungsrechts auf die wissenschaftliche Meinungsäußerung bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.1997 - 6 B 15/97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 381; Beschluss vom 24.05.1991 - 7 NB 5/90 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 29.10.2004 - 9 S 2089/04 - Hess. VGH, Beschluss vom 29.08.1990 - 6 N 3630/87 -, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 12.09.1984 - 7 CE 84 A.1563 -, DÖV 1985, 496).

  • BVerwG, 18.08.1997 - 6 B 15.97
    Damit hat sie nicht in die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltung des Klägers eingegriffen, die Gegenstand der Lehrfreiheit der Hochschullehrer sind (vgl. Beschluß vom 24. Mai 1991 - BVerwG 7 NB 5.90 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 134; Denninger in Alternativkommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3 I, Rn. 38).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2004 - 9 S 2089/04

    Fehlerhafte Bestellung von Mitgliedern eines Prüfungsausschusses; keine

    Eine Kollision mit dem Grundrecht der Hochschullehrer auf Lehrfreiheit ist aber durch eine auf solche Vorschriften gestützte Entscheidung allenfalls insoweit denkbar, als hiervon Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltung bzw. im Bereich des Prüfungsrechts auf die wissenschaftliche Meinungsäußerung bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.1997 - 6 B 15/97 -, a.a.O.; Beschluss vom 24.05.1991 - 7 NB 5/90 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 134 = NVwZ 1991, 1082; Hess. VGH, Beschluss vom 29.08.1990 - 6 N 3630/87 -, NVwZ-RR 1991, 80; BayVGH, Beschluss vom 12.09.1984 - 7 CE 84 A.1563 -, DÖV 1985, 496; vgl. aber auch OVG Berlin, Urteil vom 13.09.1984 - OVG 3 B 60.82 -, DVBl. 1985, 1088).
  • VGH Hessen, 12.12.1991 - 6 UE 522/91

    Vorbeugende Feststellungsklage betreffend Anspruch auf Teilnahme an

    Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, daß das Recht des für das Praktikum verantwortlichen Hochschullehrers, über die inhaltliche und methodische Gestaltung seiner Lehrveranstaltungen und damit über die Zweckmäßigkeit einer Ausrichtung des Unterrichts am Lehrgegenstand, die Auswahl des Lehrgegenstandes und seine Eignung als Mittel zur Verwirklichung des Ausbildungsziels zu entscheiden, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - verfassungsrechtlich geschützt ist (vgl. den Senatsbeschluß vom 12. Mai 1987, a. a. O.; BVerwG, Beschluß vom 29. August 1990 - 7 NB 5.90 -).
  • VG Hamburg, 17.12.2014 - 2 E 4793/14

    Erste Prüfung für Juristen; Schwerpunktbereichsprüfung; Rechtsbehelfsbelehrung;

    Die oben aufgezeigten Anforderungen an die Zulässigkeit prüfungsrechtlicher Bestehensregeln könnten die Lehrfreiheit allenfalls dann beeinträchtigen - und so ausnahmsweise eine ausgleichsbedürftige grundrechtliche Kollisionslage herbeiführen -, wenn von ihnen Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen ausgingen (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 1991 - BVerwG 7 NB 5.90 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 134 S. 40 und vom 22. August 2005 - BVerwG 6 BN 1.05 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263 S. 25).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2013 - 3 M 199/13

    Untersagung der Abhaltung von Lehrveranstaltung durch einen wissenschaftlichen

    Eine Kollision mit dem Grundrecht der Hochschullehrer auf Lehrfreiheit ist durch solche Vorschriften oder eine darauf gestützte Entscheidung der Hochschule allenfalls insoweit denkbar, als hiervon Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltung bzw. im Bereich des Prüfungsrechts auf die wissenschaftliche Meinungsäußerung bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen ausgehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.08.1997 - 6 B 15.97 -, juris; Beschl. v. 24.05.1991 - 7 NB 5.90 -, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris).
  • VGH Bayern, 28.04.2017 - 7 ZB 16.1753

    Verhältnis der Lehrfreiheit zu Prüfungsbewertungen

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 24.5.1991 - 7 NB 5/90, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 134; B.v. 22.8.2005 - 6 BN 1/05 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263; die Entscheidungen betreffen zwar Normenkontrollanträge von Hochschullehrern gegen Prüfungsordnungen, treffen jedoch auch auf Prüfungsbewertungen im Einzelfall zu) ist geklärt, dass Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Hochschullehrern einen gegen Eingriffe des Staates geschützten Freiraum verbürgt, der vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe umfasst.
  • VG Hamburg, 05.11.2014 - 2 K 879/13

    Zur Vereinbarkeit der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung 2005 mit dem

    Die oben aufgezeigten Anforderungen an die Zulässigkeit prüfungsrechtlicher Bestehensregeln könnten die Lehrfreiheit allenfalls dann beeinträchtigen - und so ausnahmsweise eine ausgleichsbedürftige grundrechtliche Kollisionslage herbeiführen -, wenn von ihnen Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen ausgingen (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 1991 - BVerwG 7 NB 5.90 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 134 S. 40 und vom 22. August 2005 - BVerwG 6 BN 1.05 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263 S. 25).
  • VG Düsseldorf, 02.05.2007 - 15 K 676/06

    Zumutbarkeit von Prüfungsumständen; Rechtmäßigkeit eines Prüfungsverfahrens;

  • VG Hannover, 17.04.2012 - 6 A 2562/11

    Fakultät; Klagebefugnis; Wissenschaftsfreiheit; Prüfungsordnung; Genehmigung;

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