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   LG Itzehoe, 06.09.2016 - 7 O 129/15   

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https://dejure.org/2016,31643
LG Itzehoe, 06.09.2016 - 7 O 129/15 (https://dejure.org/2016,31643)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 06.09.2016 - 7 O 129/15 (https://dejure.org/2016,31643)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 06. September 2016 - 7 O 129/15 (https://dejure.org/2016,31643)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 242 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 BGB, § 488 BGB, § 502 BGB
    Unternehmerkreditvertrag: Wirksamkeit einer formularvertraglich vereinbarten Bearbeitungsgebühr für Kreditvertrag und Kontokorrentkredit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit formularvertraglich vereinbarter Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Formularvertraglich vereinbarte Bearbeitungsgebühr in Unternehmenskreditverträgen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Benachteiligung durch vorformulierte Vereinbarungen über laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren bei Kreditvertrag

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus LG Itzehoe, 06.09.2016 - 7 O 129/15
    Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Grundentscheidung zur Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühren gegenüber Verbrauchern (Urt. v 13.5.2014 - XI ZR 170/13) ausführt, wälzt eine Bank durch das Bearbeitungsentgelt ihren eigenen Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB laufzeitunabhängig auf den Kunden ab (a.a.O. Rn. 53).
  • LG Itzehoe, 08.12.2015 - 7 O 37/15

    Bankkreditvertrag: Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer

    Auszug aus LG Itzehoe, 06.09.2016 - 7 O 129/15
    Sie führt bei unternehmerischen Krediten nicht per se zu einem Nachteil laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren für den Kunden (LG Itzehoe, Urt. v. 8.12.2015 - 7 O 37/15, zit. nach juris).
  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 562/15

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei

    (2) Unabhängig davon wird eine an sich unangemessene Benachteiligung der Kunden durch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Entgelte im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht schon deswegen durch einen niedrigeren Zinssatz ausgeglichen, weil es einzelnen Kunden gelingt, einen größeren Teil der anfallenden Bearbeitungsgebühr sofort steuerlich zum Abzug zu bringen (so LG Itzehoe, Urteil vom 6. September 2016 - 7 O 129/15, juris Rn. 34 ff.; Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1318).
  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 233/16

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei

    (2) Unabhängig davon wird eine an sich unangemessene Benachteiligung der Kunden durch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Entgelte im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht schon deswegen durch einen niedrigeren Zinssatz ausgeglichen, weil es einzelnen Kunden gelingt, einen größeren Teil der anfallenden Bearbeitungsgebühr sofort steuerlich zum Abzug zu bringen (so LG Itzehoe, Urteil vom 6. September 2016 - 7 O 129/15, juris Rn. 34 ff.; Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1318).

    In solchen Fällen wird die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts in Teilen der Instanzrechtsprechung und der Literatur damit gerechtfertigt, dass der Darlehensgeber - wie hier die Beklagte - andernfalls nicht sicher sein könne, ob das Darlehen überhaupt, in einer bestimmten Höhe und für eine ausreichend lange Zeit in Anspruch genommen wird, um durch die Zinserträge die Verwaltungskosten decken zu können (vgl. dazu OLG Nürnberg, Urteil vom 4. April 2017 - 14 U 612/15, juris Rn. 66; LG Ravensburg, Urteil vom 14. April 2016 - 2 O 218/15, juris Rn. 33; LG Itzehoe, Urteil vom 6. September 2016 - 7 O 129/15, juris Rn. 43 ff.; van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323, 328; S. Weber, BKR 2017, 106 f.; aA OLG Düsseldorf, WM 2016, 1983, 1984).

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