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   LG Osnabrück, 12.04.2013 - 7 O 2656/12 (340)   

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https://dejure.org/2013,14448
LG Osnabrück, 12.04.2013 - 7 O 2656/12 (340) (https://dejure.org/2013,14448)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 12.04.2013 - 7 O 2656/12 (340) (https://dejure.org/2013,14448)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 12. April 2013 - 7 O 2656/12 (340) (https://dejure.org/2013,14448)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Kostenschuldner in einem dem Mahnverfahren folgenden Zivilverfahren bei Anwendbarkeit des § 49 GKG in der bis zum 30.06.1994 geltenden Fassung; Ansehen des Mahnbescheidsverfahrens und des nachfolgenden streitigen Verfahren als "eine Rechtsstreitigkeit" i.S.v. § 71 Abs. 1 S. ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenschuldner in einem dem Mahnverfahren folgenden Zivilverfahren bei Anwendbarkeit des § 49 GKG in der bis zum 30.06.1994 geltenden Fassung; Ansehen des Mahnbescheidsverfahrens und des nachfolgenden streitigen Verfahren als "eine Rechtsstreitigkeit" i.S.v. § 71 Abs. 1 S. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mahnverfahren und anschließendes Streitverfahren - kostenrechtlich

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 14.05.1996 - 8 W 74/96
    Auszug aus LG Osnabrück, 12.04.2013 - 7 O 2656/12
    Während das Landgericht Bayreuth (Beschluss vom 28.10.1994 Juristisches Büro 1995, 148) und das Landgericht Frankenthal (Beschluss vom 20.07.1995, MDR 1995 1175) sowie Mümmler (Juristisches Büro 1995, 18/19) die Auffassung vertreten, dass kostenrechtlich das Mahn- und das sich anschließende Streitverfahren als verschiedene Instanzen anzusehen sind und damit unterschiedlichen Kostenrecht unterliegen, vertreten das OLG München (Beschluss vom 06.06.1995, MDR 1995, 1072) und das OLG Stuttgart (Beschluss vom 14.05.1996, MDR 1996, 969) sowie Hartmann (Kostengesetze, 39. Aufl., § 71 GKG, Rdnr. 4) die Auffassung, dass das Mahnbescheidsverfahren und das nachfolgende streitige Verfahren als "eine Rechtsstreitigkeit" im Sinne von § 71 Abs. 1 S. 1 GKG n.F. (entspricht § 73 Abs. 1 S. 1 GKG a.F.) anzusehen sind.
  • OLG München, 06.06.1995 - 11 W 1260/95
    Auszug aus LG Osnabrück, 12.04.2013 - 7 O 2656/12
    Während das Landgericht Bayreuth (Beschluss vom 28.10.1994 Juristisches Büro 1995, 148) und das Landgericht Frankenthal (Beschluss vom 20.07.1995, MDR 1995 1175) sowie Mümmler (Juristisches Büro 1995, 18/19) die Auffassung vertreten, dass kostenrechtlich das Mahn- und das sich anschließende Streitverfahren als verschiedene Instanzen anzusehen sind und damit unterschiedlichen Kostenrecht unterliegen, vertreten das OLG München (Beschluss vom 06.06.1995, MDR 1995, 1072) und das OLG Stuttgart (Beschluss vom 14.05.1996, MDR 1996, 969) sowie Hartmann (Kostengesetze, 39. Aufl., § 71 GKG, Rdnr. 4) die Auffassung, dass das Mahnbescheidsverfahren und das nachfolgende streitige Verfahren als "eine Rechtsstreitigkeit" im Sinne von § 71 Abs. 1 S. 1 GKG n.F. (entspricht § 73 Abs. 1 S. 1 GKG a.F.) anzusehen sind.
  • OLG Düsseldorf, 16.06.1997 - 10 W 80/97
    Auszug aus LG Osnabrück, 12.04.2013 - 7 O 2656/12
    Nach der alten Rechtslage war der Gläubiger/Kläger Veranlassungsschuldner der Gebühr für das Mahnverfahren und der Schuldner/Beklagte Veranlassungsschuldner der Kosten des weiteren Verfahrens, also aller Gerichtskosten, die dem Mahnverfahren nachfolgten und ab Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid anfielen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.1997, NJW-RR 1997, 1295 m.w.N.).
  • LG Frankenthal, 20.07.1995 - 5 O 537/95
    Auszug aus LG Osnabrück, 12.04.2013 - 7 O 2656/12
    Während das Landgericht Bayreuth (Beschluss vom 28.10.1994 Juristisches Büro 1995, 148) und das Landgericht Frankenthal (Beschluss vom 20.07.1995, MDR 1995 1175) sowie Mümmler (Juristisches Büro 1995, 18/19) die Auffassung vertreten, dass kostenrechtlich das Mahn- und das sich anschließende Streitverfahren als verschiedene Instanzen anzusehen sind und damit unterschiedlichen Kostenrecht unterliegen, vertreten das OLG München (Beschluss vom 06.06.1995, MDR 1995, 1072) und das OLG Stuttgart (Beschluss vom 14.05.1996, MDR 1996, 969) sowie Hartmann (Kostengesetze, 39. Aufl., § 71 GKG, Rdnr. 4) die Auffassung, dass das Mahnbescheidsverfahren und das nachfolgende streitige Verfahren als "eine Rechtsstreitigkeit" im Sinne von § 71 Abs. 1 S. 1 GKG n.F. (entspricht § 73 Abs. 1 S. 1 GKG a.F.) anzusehen sind.
  • OLG Koblenz, 16.03.2015 - 14 W 162/15

    Haftung des Anspruchsgegners im Mahnverfahren für die Gerichtskosten nach

    Nach anderer Auffassung stellt das Mahnverfahren lediglich eine Vorstufe des Streitverfahrens dar (BT-Drks. 12/6962, S. 65) und bildet mit diesem eine einheitliche Instanz (OLG München JurBüro 1984, 1698; OLG München MDR 1995, 1072; LG Osnabrück v. 12.04.2013, 7 O 2656/12; Schneider JurBüro 1969, 531).
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