Rechtsprechung
LG Itzehoe, 12.04.2011 - 7 O 318/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 249 BGB, § 7 StVG, § 4 Abs 1 S 2 StVO
Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall; Ersatzfähigkeit der Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18
Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Geschädigten sind keine ersatzfähigen Rechtsverfolgungskosten; Ersatzfähigkeit der Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Geschädigten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Auszüge)
§ 249 BGB
Anwaltliche Kosten für die Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung nach Deckungsschutz sind nicht erstattungsfähig - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Geschädigten sind keine ersatzfähigen Rechtsverfolgungskosten; Ersatzfähigkeit der Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Geschädigten
Verfahrensgang
- LG Itzehoe, 12.04.2011 - 7 O 318/10
- OLG Schleswig, 09.11.2011 - 7 U 67/11