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   LG Tübingen, 21.12.2007 - 7 O 404/07   

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https://dejure.org/2007,28359
LG Tübingen, 21.12.2007 - 7 O 404/07 (https://dejure.org/2007,28359)
LG Tübingen, Entscheidung vom 21.12.2007 - 7 O 404/07 (https://dejure.org/2007,28359)
LG Tübingen, Entscheidung vom 21. Dezember 2007 - 7 O 404/07 (https://dejure.org/2007,28359)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Gewerberaummiete: Besichtigungsrecht der Vermietergesellschaft; Wahrnehmung durch den Mehrheitsgesellschafter; Schutz des Mieters vor Ausspähung von Betriebsgeheimnissen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerspruchsrecht eines Mieters bei Ausübung des Besichtigungsrechts durch einen Vermieter einer Gewerbeimmobilie im Fall einer Vermietung durch eine Handelsgesellschaft mit mehreren alleinvertretungsbefugten Personen; Berücksichtigung eines wirksamen Schutzes eines ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besichtigungsrecht des Vermieters; schriftliche Ankündigung; zeitlicher Umfang: Wiederholung der Besichtigung; Ausspähung von Betriebsgeheimnissen; Routinekontrollen; Inaugenscheinnahme der Mietsache; Schutz der Privatsphäre; Anzahl der zutrittsberechtigten Personen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus LG Tübingen, 21.12.2007 - 7 O 404/07
    Bei der Auslegung und Ausfüllung dieser Generalklausel in der Rechtsanwendung hat das Gericht die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die einander gegenüberstehenden, gem. Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Interessen der Parteien zu berücksichtigen, um der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte auch auf der Ebene der Rechtsanwendung Geltung zu verschaffen (BVerfGE 89, 1, 9; BVerfGE 112, 332, 358).

    Unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG steht jedoch nicht nur die Eigentumsposition des vermietenden Grundstückseigentümers; nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch das Besitzrecht der Beklagten als Mieterin des Betriebsgrundstücks und der Fabrikräume "Eigentum" in diesem Sinne (BVerfG, Beschl. v. 26.05.1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1, 5 f.).

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus LG Tübingen, 21.12.2007 - 7 O 404/07
    Auf Seiten des Mieters ist neben Art. 14 Abs. 1 GG auch Art. 13 Abs. 1 GG zu beachten, von dessen Schutzbereich zumindest auch der Öffentlichkeit unzugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume erfasst sind (BVerfG, Beschl. v. 24.05.1977 - 2 BvR 988/75 -, BVerfGE 44, 353, 371) und der dem "Wohnungs"-Inhaber das Recht verschafft, in seinen Räumlichkeiten in Ruhe gelassen zu werden (BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54, 75).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus LG Tübingen, 21.12.2007 - 7 O 404/07
    Auf Seiten des Mieters ist neben Art. 14 Abs. 1 GG auch Art. 13 Abs. 1 GG zu beachten, von dessen Schutzbereich zumindest auch der Öffentlichkeit unzugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume erfasst sind (BVerfG, Beschl. v. 24.05.1977 - 2 BvR 988/75 -, BVerfGE 44, 353, 371) und der dem "Wohnungs"-Inhaber das Recht verschafft, in seinen Räumlichkeiten in Ruhe gelassen zu werden (BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54, 75).
  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

    Auszug aus LG Tübingen, 21.12.2007 - 7 O 404/07
    Bei der Auslegung und Ausfüllung dieser Generalklausel in der Rechtsanwendung hat das Gericht die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die einander gegenüberstehenden, gem. Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Interessen der Parteien zu berücksichtigen, um der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte auch auf der Ebene der Rechtsanwendung Geltung zu verschaffen (BVerfGE 89, 1, 9; BVerfGE 112, 332, 358).
  • BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13

    Zur fristlosen Kündigung des Vermieters im Anschluss an einen Streit mit dem

    c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht dem Vermieter weder ein periodisches, etwa alle ein bis zwei Jahre zu gewährendes Recht, ohne besonderen Anlass den Zustand der Wohnung zu kontrollieren, zu (so auch LG München II, ZMR 2009, 371; aA LG Tübingen, GE 2008, 1055; Lützenkirchen, NJW 2007, 2152 f.) noch ergibt sich ein solches Recht aus der von der Revisionserwiderung angeführten Formularklausel im Mietvertrag der Parteien, wonach die Klägerin berechtigt sei, das vom Beklagten gemietete Haus nach vorheriger Ankündigung zur "Überprüfung des Wohnungszustands" zu besichtigen.

    Vor diesem Hintergrund kann dem Vermieter von Wohnraum entgegen einer Auffassung, die teilweise in der Instanzrechtsprechung (LG Stuttgart, ZMR 1985, 273, LG Frankfurt a.M., Urteil vom 17. Dezember 2012 - 2-11 S 146/12, BeckRS 2013, 06643; AG Münster WuM 2009, 288; AG Saarbrücken, ZMR 2005, 372; AG Rheine, WuM 2003, 315; vgl. auch LG Tübingen, GE 2008, 1055 zur Gewerberaummiete) und der Literatur (Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl. § 535 Rn. 82; Erman/Lützenkirchen, BGB, 13. Aufl., § 535 Rn. 76; Krämer/Schüller in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., III. A Rn. 2720; Hannemann/Wiegner/Kühn, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl., § 15 Rn. 132) vertreten wird, nicht das Recht zugebilligt werden, die Mietsache auch ohne besonderen Anlass in einem regelmäßigen zeitlichen Abstand von ein bis zwei Jahren zu besichtigen.

  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 27.10.2014 - 6 C 1267/14

    Keine Wohnungsbesichtigung durch Vermieter ohne Anlass

    Vor diesem Hintergrund könne einem Vermieter von Wohnraum entgegen einer bislang teilweise in der Instanzrechtsprechung (so unter Anderem LG Stuttgart, ZMR 1985, 273; LG Tübingen, GE 2008, 1055) und in der Literatur (Pahland/Weidenkaff, Kommentar zum BGB, 72. Auflage -, § 573 Randnr. 82) vertretenen Ansicht, nicht das Recht zugebilligt werden, die Mietsache auch ohne besonderen Anlass in einem regelmäßigen zeitlichen Abstand zu besichtigen (so auch bereits LG München II, Urteil vom 21.07.2008, Aktenzeichen12 S 1118/08, zitiert nach Juris; Ehlert in Beckscher Online - Kommentar zum BGB, Stand 2014, § 535 Randnr. 218; Häublein in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 535 Randnr. 135).
  • OLG Hamm, 13.06.2012 - 20 U 151/11

    Zur einmaligen Selbstbeteiligung bei Unfall und Bergung und zur Reichweite eines

    Bereits im Vorprozess (Landgericht Bielefeld 7 O 404/07) hatte sich die Klägerin auf das seitens der Beklagten eingeholte Gutachten des Sachverständigen T2 gestützt, der bezüglich des Motors (= "Wiederherstellungskosten des Motorschadens") Reparaturkosten von netto 3.746,66 EUR und hinsichtlich des Wasserschadens im Innenraum ("Wiederherstellungskosten des Wasserschadens") von mindestens 2.061,60 EUR ermittelt hat.
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 12.11.2014 - 6 C 1267/14

    Keine Wohnungsbesichtigung durch Vermieter ohne Anlass!

    Vor diesem Hintergrund könne einem Vermieter von Wohnraum entgegen einer bislang teilweise in der Instanz Rechtsprechung (so unter Anderem LG Stuttgart, ZMR 1985, 273; LG Tübingen, GE 2008, 1055) und in der Literatur (Palandt/Weidenkaff, Kommentar zum BGB, 72. Auflage -, § 573 Randnr. 82) vertretenen Ansicht, nicht das Recht zugebilligt werden, die Mietsache auch ohne besonderen Anlass in einem regelmäßigen zeitlichen Abstand zu besichtigen (so auch bereits LG München II, Urteil vom 21.07.2008, Aktenzeichen 12 S 1118/08; Ehlert in Beck´scher Online - Kommentar zum BGB, Stand 2014, § 535 Randnr. 218; Häublein in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 535 Randnr. 135).
  • AG Stuttgart, 12.11.2014 - 6 C 1267/14

    Vermieter hat kein allgemeines Besichtigungsrecht der Mietwohnung; §§ 307, 535

    Vor diesem Hintergrund könne einem Vermieter von Wohnraum entgegen einer bislang teilweise in der Instanz Rechtsprechung (so unter Anderem LG Stuttgart, ZMR 1985, 273; LG Tübingen, GE 2008, 1055) und in der Literatur (Palandt/Weidenkaff, Kommentar zum BGB, 72. Auflage 2013, § 573 Randnr. 82) vertretenen Ansicht, nicht das Recht zugebilligt werden, die Mietsache auch ohne besonderen Anlass in einem regelmäßigen zeitlichen Abstand zu besichtigen (so auch bereits LG München II, Urteil vom 21.07.2008, Aktenzeichen 12 S 1118/08; Ehlert in Beck´scher Online - Kommentar zum BGB, Stand 2014, § 535 Randnr. 218; Häublein in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 535 Randnr. 135).
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