Weitere Entscheidung unten: LG Itzehoe, 14.02.2014

Rechtsprechung
   LG Wiesbaden, 12.03.2014 - 7 O 66/13   

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https://dejure.org/2014,52671
LG Wiesbaden, 12.03.2014 - 7 O 66/13 (https://dejure.org/2014,52671)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 12.03.2014 - 7 O 66/13 (https://dejure.org/2014,52671)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 12. März 2014 - 7 O 66/13 (https://dejure.org/2014,52671)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.09.2008 - VII ZR 204/07

    Umfang der Rechtskraft der Verurteilung zur Zahlung eines Vorschusses auf

    Auszug aus LG Wiesbaden, 12.03.2014 - 7 O 66/13
    Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung vom 25.09.2008 (Az: VII ZR 204/07) ausgeführt, dass die Wirkung einer Vorschussklage nicht auf den eingeklagten Betrag beschränkt ist, sondern auch spätere Erhöhungen abdeckt, sofern sie denselben Mangel betreffen.
  • BGH, 09.10.2008 - VII ZR 80/07

    Voraussetzungen des Ersatzes von Fremdnachbesserungskosten; Rechtsfolgen der

    Auszug aus LG Wiesbaden, 12.03.2014 - 7 O 66/13
    Die Bezugnahme auf ein den Parteien bekanntes Gutachten genügt insoweit (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 09.10.2008, Az: VII ZR 80/07).
  • OLG Frankfurt, 04.11.2014 - 16 U 69/14

    Zur Fristsetzung bei Aufforderung zur Mängelbeseitigung im Rahmen von

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 12. März 2014, Az. 7 O 66/13, wird zurückgewiesen.

    das am 12. März 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden, Az. 7 O 66/13, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Rechtsprechung
   LG Itzehoe, 14.02.2014 - 7 O 66/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,19028
LG Itzehoe, 14.02.2014 - 7 O 66/13 (https://dejure.org/2014,19028)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 14.02.2014 - 7 O 66/13 (https://dejure.org/2014,19028)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 14. Februar 2014 - 7 O 66/13 (https://dejure.org/2014,19028)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Bamberg, 04.08.2010 - 3 U 78/10

    Sparkassen-AGB: Wirksamkeit einer Entgeltklausel im Preisaushang über ein

    Auszug aus LG Itzehoe, 14.02.2014 - 7 O 66/13
    Verlangt der Verwender ein Entgelt für eine Tätigkeit, die im Rechtssinne keine Leistung im Interesse des anderen Teils ist oder die nach dem Vertragsinhalt unentgeltlich zu erbringen ist, so unterliegt diese Klausel der Inhaltskontrolle (BGH NJW 98, 383; BGH NJW 05, 1275; Nobbe, WM 2008, 185, 186; OLG Bamberg v. 04.08.2010, Az: 3 U 78/10).

    Jedoch liegt der entscheidende Unterschied darin, dass Zinsen sich laufzeitabhängig berechnen, während es sich bei einer Bearbeitungsgebühr um eine laufzeitunabhängige Einmalzahlung handelt (OLG Bamberg v. 04.08.2010, Az: 3 U 78/10 Urt. v. 21.4.09, XI ZR 55/08).

    Weitergehende Schlussfolgerungen, welche Positionen hier zur AGB-rechtlichen Preishauptabrede zu zählen sind, lassen sich der PAngV dagegen nicht entnehmen (OLG Bamberg v. 04.08.2010, Az: 3 U 78/10).

    Soweit das OLG Celle (Beschluss v. 02.02.2010, Az: 3 W 109/09) der Ansicht ist, die Prüfung von Bonität und Sicherheiten stelle zugleich eine Dienstleistung für den Kunden dar, so wirft das OLG Bamberg (Urteil v. 04.08.2010, Az: 3 U 78/10) zu Recht die Frage auf, welches Interesse ein Kunde mit ungünstiger Bonität an einer solchen Überprüfung haben könnte.

  • OLG Düsseldorf, 05.11.2009 - 6 U 17/09

    Untersagung von Schätzgebühren in Darlehnsverträgen mit Privatkunden

    Auszug aus LG Itzehoe, 14.02.2014 - 7 O 66/13
    Alle aufgezählten Tätigkeiten nimmt ein darlehensgebendes Kreditinstitut aber nicht als Leistung für ihre Kunden vor, sondern zum Schutz ihrer eigenen Vermögensinteressen (OLG Düsseldorf v. 05.11.2009, Az: I-6 U 17/09, 6 U 17/09; Nobbe, WM 2008, 185, 193).

    Insoweit führt die Einordnung der Bearbeitungsgebühr als Preisnebenabrede mittelbar bereits zu ihrer Unwirksamkeit (so auch OLG Düsseldorf v. 05.11.2009, Az: I-6 U 17/09, 6 U 17/09).

  • BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 271/09

    Zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Kündigung durch einen gewerblichen

    Auszug aus LG Itzehoe, 14.02.2014 - 7 O 66/13
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Schädiger nicht schlechthin alle durch ein Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat, sondern nur solche Kosten, die aus der ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteile vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 192; vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, WM 1986, 1056 unter IV; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 f.; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, aaO Rn. 9).

    Dabei gilt - und zwar auch hinsichtlich der Anforderungen an die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Mietzahlungsverzugs (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, aaO Rn. 10) -, dass in einfach gelagerten Fällen, bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen ist, der Geschädigte eine erstmalige Geltendmachung seiner Rechte grundsätzlich selbst vornehmen kann, und dass es unter diesen Umständen zur sofortigen Einschaltung eines Rechtsanwalts zusätzlicher Voraussetzungen in der Person des Geschädigten wie etwa eines Mangels an geschäftlicher Gewandtheit oder einer Verhinderung zur Wahrnehmung seiner Rechte bedarf (BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, aaO S. 352 m.w.N., BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11 -).

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 55/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus LG Itzehoe, 14.02.2014 - 7 O 66/13
    Jedoch liegt der entscheidende Unterschied darin, dass Zinsen sich laufzeitabhängig berechnen, während es sich bei einer Bearbeitungsgebühr um eine laufzeitunabhängige Einmalzahlung handelt (OLG Bamberg v. 04.08.2010, Az: 3 U 78/10 Urt. v. 21.4.09, XI ZR 55/08).

    Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, die Girokunden mit Entgelt belasten, das Kreditinstitute anderen Banken zu zahlen haben, wenn sie eigene Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderen Banken einziehen und diese Banken Lastschriften zurückgeben, verstoßen ebenfalls gegen § 307 BGB (BGH 11. Zivilsenat 09.04.2002 , XI ZR 245/01; vergl. auch BGH 11. Zivilsenat 21.04.2009, XI ZR 55/08).

  • BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74

    Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des

    Auszug aus LG Itzehoe, 14.02.2014 - 7 O 66/13
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Schädiger nicht schlechthin alle durch ein Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat, sondern nur solche Kosten, die aus der ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteile vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 192; vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, WM 1986, 1056 unter IV; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 f.; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, aaO Rn. 9).

    Ob die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme gegeben ist, entzieht sich dabei einer generalisierenden Betrachtung; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (BGH, Urteile vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, aaO S. 193; vom 9. März 2011 - VIII ZR 132/10, WuM 2011, 214 Rn. 23).

  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

    Auszug aus LG Itzehoe, 14.02.2014 - 7 O 66/13
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Schädiger nicht schlechthin alle durch ein Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat, sondern nur solche Kosten, die aus der ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteile vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 192; vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, WM 1986, 1056 unter IV; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 f.; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, aaO Rn. 9).

    Dabei gilt - und zwar auch hinsichtlich der Anforderungen an die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Mietzahlungsverzugs (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, aaO Rn. 10) -, dass in einfach gelagerten Fällen, bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen ist, der Geschädigte eine erstmalige Geltendmachung seiner Rechte grundsätzlich selbst vornehmen kann, und dass es unter diesen Umständen zur sofortigen Einschaltung eines Rechtsanwalts zusätzlicher Voraussetzungen in der Person des Geschädigten wie etwa eines Mangels an geschäftlicher Gewandtheit oder einer Verhinderung zur Wahrnehmung seiner Rechte bedarf (BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, aaO S. 352 m.w.N., BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11 -).

  • OLG Celle, 02.02.2010 - 3 W 109/09

    Bearbeitungsentgelte für Privatkredite

    Auszug aus LG Itzehoe, 14.02.2014 - 7 O 66/13
    Soweit das OLG Celle (Beschluss v. 02.02.2010, Az: 3 W 109/09) der Ansicht ist, die Prüfung von Bonität und Sicherheiten stelle zugleich eine Dienstleistung für den Kunden dar, so wirft das OLG Bamberg (Urteil v. 04.08.2010, Az: 3 U 78/10) zu Recht die Frage auf, welches Interesse ein Kunde mit ungünstiger Bonität an einer solchen Überprüfung haben könnte.
  • BGH, 22.05.2012 - XI ZR 290/11

    Entgeltklauseln für die Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung einer

    Auszug aus LG Itzehoe, 14.02.2014 - 7 O 66/13
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglich Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGHZ 146, 377; BGHZ 180, 257, BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11 -, BGHZ 193, 238-260 ).
  • BGH, 31.01.2012 - VIII ZR 277/11

    Wohnraummiete: Anspruch eines gewerblichen Großvermieters auf Erstattung der

    Auszug aus LG Itzehoe, 14.02.2014 - 7 O 66/13
    Dabei gilt - und zwar auch hinsichtlich der Anforderungen an die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Mietzahlungsverzugs (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, aaO Rn. 10) -, dass in einfach gelagerten Fällen, bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen ist, der Geschädigte eine erstmalige Geltendmachung seiner Rechte grundsätzlich selbst vornehmen kann, und dass es unter diesen Umständen zur sofortigen Einschaltung eines Rechtsanwalts zusätzlicher Voraussetzungen in der Person des Geschädigten wie etwa eines Mangels an geschäftlicher Gewandtheit oder einer Verhinderung zur Wahrnehmung seiner Rechte bedarf (BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, aaO S. 352 m.w.N., BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11 -).
  • BGH, 09.03.2011 - VIII ZR 132/10

    Wohnraummiete: Umdeutung einer unwirksamen Vereinbarung über

    Auszug aus LG Itzehoe, 14.02.2014 - 7 O 66/13
    Ob die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme gegeben ist, entzieht sich dabei einer generalisierenden Betrachtung; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (BGH, Urteile vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, aaO S. 193; vom 9. März 2011 - VIII ZR 132/10, WuM 2011, 214 Rn. 23).
  • LG Berlin, 23.02.2010 - 15 O 102/10
  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

  • BGH, 30.04.1986 - VIII ZR 112/85

    Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten - Schadensersatzhaftung für die

  • BGH, 30.11.2004 - XI ZR 200/03

    BGH erklärt Klauseln über Entgelte für die Übertragung von Wertpapieren in ein

  • BGH, 21.10.1997 - XI ZR 5/97

    BGH beanstandet Entgeltklauseln der Banken

  • BGH, 13.02.2001 - XI ZR 197/00

    BGH beanstandet Entgeltklausel einer Bank

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 245/01

    Zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für Scheckinkasso- und

  • BGH, 14.10.1997 - XI ZR 167/96

    Entgelt für Einsatz von Kreditkarten im Ausland zulässig

  • LG Düsseldorf, 18.12.2015 - 10 O 517/14

    Rückerstattungsbegehren des Darlehensnehmers gegenüber einer Bank bzgl. mehrerer

    Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Bearbeitungsgebühren benachteiligen die Kunden im Sinne von § 307 BGB unangemessen (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 14.02.2014, Aktenzeichen 7 O 66/13, zitiert nach Juris, dort Randziffer 14; Landgericht Chemnitz, Urteil vom 13.06.2014, Aktenzeichen 7 O 28/13, zitiert nach Juris, dort Randziffer 27 ff.).

    Diese mögen zum einen auf der Einschränkung des Streitgegenstand im Verfahren nach UKlaG beruhen, so etwa bei LG Itzehoe, Urteil vom 14.02.2014, a.a.O., Randziffer 14. Wenn nach Landgericht Chemnitz, a.a.O., insbesondere Randziffern 27 und 29, für geschäftserfahrene Unternehmer nicht das gleiche Schutzniveau wie für einen Verbraucher gelte, wenn der Unternehmer Geschäfte der betreffenden Art häufig abschließe und daher mit den Risiken des Geschäfts besser vertraut sei, so ergibt sich daraus für den vorliegenden Fall kein anderer Schluss.

  • LG Nürnberg-Fürth, 05.10.2015 - 6 O 2114/15

    Darlehensvertrag, Bearbeitungsgebühr, AGB, Preisabrede, Nebenpreisabrede, Treu

    Selbst wenn die Vereinbarungen über die Bearbeitungsentgelte kontrollfähige Nebenpreisabreden sind, sind sie rechtswirksam (ebenso LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28.08.2015, 10 O 9729/14; LG Neubrandenburg, Urteil vom 30.06.2015, 4 O 55/15; LG Cottbus, Urteil vom 18.06.2015, 2 O 27/15; LG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2015, 2 O 298/14; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.06.2015, 2-19 O 285/14; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.05.2015, 1 O 334/14; LG Augsburg, Urteil vom 16.12.2014, 31 O 3164/14; LG München I, Urteil vom 22.08.2014, 22 O 21794/13; a. A. LG Magdeburg, Urteil vom 13.08.2015, 11 O 1887/14; LG Chemnitz, Urteil vom 13.06.2014, 7 O 28/13; LG Itzehoe, Versäumnisurteil vom 14.02.2014, 7 O 66/13).
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