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   LG Lüneburg, 27.09.2007 - 7 O 80/07   

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https://dejure.org/2007,10336
LG Lüneburg, 27.09.2007 - 7 O 80/07 (https://dejure.org/2007,10336)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 27.09.2007 - 7 O 80/07 (https://dejure.org/2007,10336)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 27. September 2007 - 7 O 80/07 (https://dejure.org/2007,10336)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 UWG; § 4 Nr. 11 UWG; § 8 UWG; § 10 TMG
    Zuständigkeit deutscher Gerichte bzgl. wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten zwischen Hosting-Providern; Mitbewerberverhältnisse zwischen sog. Hosting-Providern im Bereich des elektronischen Datenaustausches; Berechtigung zur Sperre von sog. Spam-Emails; Notwendigkeit ...

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation und Volltext)

    Blacklisting von Spamversendern wettbewerbswidrig - Betriebsblockade

  • internetrecht-infos.de (Kurzinformation und Auszüge und Volltext)

    Ein Provider ist nicht berechtigt, einen Mail-Server per Blacklist zu sperren, auch wenn über diesen in großem Umfang Spam versendet wird

  • internetrecht-infos.de (Kurzinformation und Auszüge und Volltext)

    Ein Provider ist nicht berechtigt, einen Mail-Server per Blacklist zu sperren, auch wenn über diesen in großem Umfang Spam versendet wird

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit deutscher Gerichte bzgl. wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten zwischen Hosting-Providern; Mitbewerberverhältnisse zwischen sog. Hosting-Providern im Bereich des elektronischen Datenaustausches; Berechtigung zur Sperre von sog. Spam-Emails; Notwendigkeit ...

  • webhosting-und-recht.de

    Verwendung von Blacklists bei E-Mails wettbewerbswidrig

  • webhosting-und-recht.de

    Verwendung von Blacklists bei E-Mails wettbewerbswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • wb-law.de (Kurzinformation)

    IP-Blacklisting zur Spam-Abwehr kann rechtswidrig sein

  • heise.de (Pressebericht, 18.10.2007)

    IP-Blacklisting zur Spam-Abwehr kann rechtswidrig sein

  • heise.de (Pressebericht)

    IP-Blacklisting

  • heise.de (Pressebericht, 18.10.2007)

    IP-Blacklisting zur Spam-Abwehr kann rechtswidrig sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Benutzen von Blacklists zur E-Mail-Filterung wettbewerbswidrig

  • beck.de (Leitsatz)

    Wettbewerbswidrigkeit von IP-Blacklisting

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Benutzen von Blacklists zur E-Mail-Filterung wettbewerbswidrig

Papierfundstellen

  • MMR 2008, 61
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 281/99

    Vanity-Nummer

    Auszug aus LG Lüneburg, 27.09.2007 - 7 O 80/07
    Eine gezielte Behinderung ist nämlich dann gegeben, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber in unlauterer Art und Weise an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu beeinträchtigen oder zu verdrängen (Ekay/Klippel/Kotthoff/Meckel/Plaß, Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2005, § 4 UWG, Rn. 421; BGH, GRUR 2002, 902, 905).
  • LG München I, 04.06.2003 - 21 O 18766/01

    Urheberschutz für Lagerhalle

    Auszug aus LG Lüneburg, 27.09.2007 - 7 O 80/07
    Von einer solchen Absicht ist auszugehen, wenn die Maßnahme den Umständen nach keinen anderen Zweck als den der bloßen Verdrängung haben kann (OLGHH, GRUR-RR 2004, 1.51).
  • OLG Düsseldorf, 10.01.2012 - 24 U 96/11

    Zustandekommen eines Mietvertrages bei beabsichtigtem Abschluss einer

    Der Senat bleibt auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage bei seiner in den Urteilen vom 2. Dezember 2008 (I-24 U 29/08 [7 O 80/07 LG Wuppertal] und I-24 U 30/08 [7 O 218/07 LG Wuppertal]) vertretenen Auffassung, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. weder ein Miet- noch ein sonstiger entgeltlicher Nutzungsvertrag zustande gekommen ist.

    Wie die Klägerin in ihrer im Verfahren 7 O 80/07 beim Landgericht Wuppertal eingereichten Klageschrift vom 12. Februar 2007 selbst vorgetragen hat, führte die Beklagte zu 1. den Geschäftsbetrieb mit dem von der der insolventen R.GmbH (Schuldnerin) erworbenen Inventar in den Räumen der Klägerin mit deren Einverständnis zunächst nur "in Erwartung des Abschlusses eines Mietvertrages" fort (vgl. Beiakte 7 O 80/07 LG Wuppertal, Klageschrift v. 12.02.2007).

    In der Folgezeit verhandelten die Parteien zwar auf der Grundlage des von der Klägerin erstellten Entwurfs eines Mietvertrages (Beiakte 7 O 80/07 LG Wuppertal, Anlage K 3) und ihres Begleitschreibens vom 30. Juni 2006 (Beiakte 7 O 80/07 LG Wuppertal, Anlage K 2) über den Abschluss eines neuen Mietvertrages.

    Außerdem hatte die Beklagte zu 1. anlässlich der Vertragsverhandlungen zu diesem Punkt einen nach den Angaben der Klägerin von dem damaligen anwaltlichen Vertreter der Beklagten zu 1., Rechtsanwalt L., formulierten handschriftlichen Änderungsvorschlag (Beiakte 7 O 80/07 LG Wuppertal) vorgelegt.

    Wie die Klägerin in ihrer im Verfahren 7 O 80/07 eingereichten Klageschrift vom 12. Februar 2007 selbst vorgetragen hat, kam es anlässlich dieser Besprechung nicht zur Unterzeichnung eines Mietvertrages, weil auf Wunsch der Beklagten noch in den Vertrag aufgenommen werden sollte, welche konkreten Reparaturarbeiten von der Klägerin bis zu welchem Termin noch durchgeführt werden sollten.

    Wie sich aus den weiteren Ausführungen der Klägerin in ihrer im Verfahren 7 O 80/07 eingereichten Klageschrift ergibt, wurde nach der Besprechung vom 14. Juli 2007 zur weiteren Klärung zwar vereinbarungsgemäß eine gemeinsame Begehung des Objekts durchgeführt.

    Auch anlässlich dieser Begehung wurde jedoch - wie die Klägerin im Verfahren 7 O 80/07 selbst vorgetragen hat - eine genaue Festlegung der durchzuführenden Reparaturarbeiten nicht vorgenommen.

    Wie sich aus ihrem späteren Schreiben vom 2. Februar 2007 (Beiakte 7 O 80/07 LG Wuppertal) ergibt, hielten sie den Mietvertrag ohne eine diesbezügliche Regelung für nicht "unterschriftsfähig".

    Denn aus ihren weiteren Ausführungen in ihrer im Verfahren 7 O 80/07 beim Landgericht Wuppertal eingereichten Klageschrift vom 12. Februar 2007 ergibt sich, dass erst noch eine " abschließende Besprechung" stattfinden sollte.

    Die Verhandlungen der Parteien gerieten in der Folgezeit nämlich ins Stocken, nachdem die Beklagte die im Mietvertragsentwurf vorgesehenen Entgelte teils verspätet, teils gar nicht zahlte und die Klägerin daraufhin ihre Absicht, bestimmte Mängel der Räume zu beseitigen, zurückstellte (vgl. Beiakte 7 O 80/07 LG Wuppertal, Anlage K 12).

    Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 (Beiakte 7 O 80/07 LG Wuppertal, Anlage K 15) brach die Klägerin die Vertragsverhandlungen schließlich ab, wobei sie mitteilte, dass sie endgültig dazu entschlossen habe, "vom Abschluss des vorgesehenen Mietvertrags abzusehen".

    Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang ausdrücklich in Bezug genommene und im Verfahren 7 O 80/07 als Anlage K 3 vorgelegte Entwurf eines Mietvertrages weist die auch die angesprochenen handschriftlichen Änderungsvorschläge zu den § 2.2 und 3.3 auf; diese sind in den Vertragsentwurf einsortiert worden.

    Richtig ist, dass die Klägerin in ihrer im Ausgangsverfahren 7 O 80/07 eingereichten Klageschrift vom 12. Februar 2007 vorgetragen hat, im Rahmen der Besprechung am 14. Juli 2006 seien sämtliche Punkte des von ihr vorbereiteten Mietvertrages Punkt für Punkt durchgegangen und von den Parteien bestätigt worden.

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