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   OVG Niedersachsen, 03.02.2011 - 7 PA 101/10   

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https://dejure.org/2011,13718
OVG Niedersachsen, 03.02.2011 - 7 PA 101/10 (https://dejure.org/2011,13718)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.02.2011 - 7 PA 101/10 (https://dejure.org/2011,13718)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. Februar 2011 - 7 PA 101/10 (https://dejure.org/2011,13718)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Wiedergestattung der Gewerbeausübung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 35 Abs. 1 GewO; § 35 Abs. 6 GewO
    Beweislast für eine Aufrechterhaltung einer Untersagungsverfügung für ein Gewerbe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 35 Abs. 1; GewO § 35 Abs. 6
    Beweislast für eine Aufrechterhaltung einer Untersagungsverfügung für ein Gewerbe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiedergestattung der Gewerbeausübung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beweislast für eine Aufrechterhaltung einer Untersagungsverfügung für ein Gewerbe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 318
  • DVBl 2011, 581
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.01.1964 - VII B 159.63

    Rechtsprechung zu Entziehung einer Schankerlaubnis wegen Verletzung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.02.2011 - 7 PA 101/10
    Soll Unzuverlässigkeit mit strafbaren Handlungen begründet werden, darf die Behörde sich nicht mit der Feststellung der erfolgten Bestrafungen allein auf Grund von Strafregisterauszügen begnügen, vielmehr muss sie den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt in eigener Verantwortung daraufhin prüfen, ob er die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.1964 - VII B 159.63 -, juris; Landmann/Rohmer, aaO, § 35 Rn. 37).
  • VGH Hessen, 28.05.1990 - 8 UE 878/89

    Zum Anspruch auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung bei Unzuverlässigkeit des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.02.2011 - 7 PA 101/10
    Auf die Wiedergestattung besteht ein Rechtsanspruch (HessVGH, Urt. v. 28.5.1990 - 8 UE 878/89 -, GewArch 1990, 326; Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 176; Tettinger/Wank, GewO, § 35 Rn. 206).
  • OVG Niedersachsen, 27.01.2011 - 7 PA 1/11

    Wiedergestattung einer Gewerbeerlaubnis bei Fortbestehen erheblicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.02.2011 - 7 PA 101/10
    Zu beachten ist dabei, dass durch die Gewerbeuntersagung und ihre Aufrechterhaltung nicht vergangenes Verhalten "gleichsam bestraft" werden soll (NdsOVG, Beschl. v. 27.1.11 - 7 PA 1/11 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 06.01.2012 - 7 LA 186/11

    Bestehen eines Rechtsanspruchs auf die Wiedergestattung der Gewerbeausübung

    Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides und die Aufrechterhaltung der Untersagungsverfügung liegt bei der Gewerbeaufsichtsbehörde (NdsOVG, Beschl. v. 3.2.2011 - 7 PA 101/10 -, Rspr-Datenbank des Gerichts mwN; Tettinger/Wank, aaO, § 35 Rn. 194 mwN).

    Die Anforderungen an eine Ablehnung des Wiedergestattungsantrages sind daher nicht geringer als für die Untersagung des Gewerbes selbst ( NdsOVG, Beschl. v. 3.2.2011, aaO) .

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2014 - 7 LB 93/13

    Wiedergestattung einer Gewerbeausübung hinsichtlich Zuverlässigkeit eines

    Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides und die Aufrechterhaltung der Untersagungsverfügung liegt bei der Gewerbeaufsichtsbehörde (Beschluss des Senats vom 3.2.2011 - 7 PA 101/10 -, GewArch 2011, 208, und Beschluss vom 6.1.2012, a.a.O.; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage, § 35 Rn. 203 m.w.N.).
  • VG Göttingen, 09.02.2011 - 1 A 184/09

    Tierhaltungsverbot; Tierschutz; Wiedergestattung der Tierhaltung

    Dieses Ergebnis steht für die Kammer außer Zweifel, sodass sie sich nicht mit der Frage auseinandersetzen muss, wer im Fall der Unaufklärbarkeit der Frage, ob der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist (§ 16a Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 TierSchG), die materielle Beweislast trägt und ob im Tierschutzrecht insoweit die aktuelle Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 03.02.2011 - 7 OA 101/10 [richtig: 7 PA 101/10 - d. Red.] -, Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, betreffend die Beweislast bei Aufrechterhaltung einer gewerberechtlichen Untersagungsverfügung) anzuwenden ist .
  • VG Berlin, 29.01.2021 - 4 K 16.19

    GewO, GmbHG

    Sie muss prospektiv, d.h. bezogen auf eine mögliche Gefährdung des redlichen Geschäftsverkehrs in der Zukunft, begründet werden, wobei allerdings in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten als Indiz gewertet werden kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 7 LA 186/11 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 3. Februar 2011 - 7 PA 101/10 -, juris Rn. 2).
  • VG Magdeburg, 28.08.2013 - 3 A 314/11

    Gewerberecht: Wiedergestattung der gewerblichen Betätigung; Steuerschulden

    Aus der grundgesetzlichen Gewährleistung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ergibt sich dabei, dass niemand länger von der Gewerbeausübung ferngehalten werden darf, als dies durch überwiegende Interessen geboten ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.2.2011, Az. 7 PA 101/10, zitiert nach Juris).
  • VG Augsburg, 20.10.2016 - Au 5 K 16.870

    Verpflichtungsklage auf Wiedergestattung der selbstständigen Gewerbeausübung

    Aus der grundgesetzlichen Gewährleistung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG, hier i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) ergibt sich dabei, dass niemand länger von der Gewerbeausübung ferngehalten werden darf, als dies durch überwiegende öffentliche Interessen geboten ist (vgl. NdsOVG, B.v. 3.2.2011 - 7 PA 101/10 - juris).
  • VG Schleswig, 02.10.2014 - 12 A 291/13

    Wiedergestattung eines Gewerbes; Unzuverlässigkeit wegen wirtschaftlicher

    Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides und die Aufrechterhaltung der Untersagungsverfügung liegt bei der Gewerbeaufsichtsbehörde (OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.2.2011 - 7 PA 101/10 -, GewArch 2011, 208, und Beschluss vom 6.1.2012, a.a.O.; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage, § 35 Rn. 203 m.w.N.).
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