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   BVerwG, 16.09.1977 - VII P 1.75   

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BVerwG, 16.09.1977 - VII P 1.75 (https://dejure.org/1977,788)
BVerwG, Entscheidung vom 16.09.1977 - VII P 1.75 (https://dejure.org/1977,788)
BVerwG, Entscheidung vom 16. September 1977 - VII P 1.75 (https://dejure.org/1977,788)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Freistellung für die Tätigkeit im Bezirkspersonalrat - Interessenwahrnehmung der betreffenden Gruppe bei Mitvertretung durch ein vom Vertrauen der Gruppe getragenes Vorstandsmitglied - Maßgeblichkeit des Tätigwerdens eines von dem Vertrauen der betroffenen Gruppe ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Personalrat - Vorstandsmitglied - Gruppenvorstandsmitglied - Mitvertretung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 54, 323
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 13.06.1957 - II CO 3.56

    Die Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes des Personalrats als Teil der

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1977 - 7 P 1.75
    Das Bundesverwaltungsgericht hat aus dem Gruppenprinzip gefolgert, daß die von den Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder als Vorsitzender oder als Stellvertreter des Vorsitzenden in erster Linie in Betracht kommen (BVerwGE 5, 118 [BVerwG 13.06.1957 - II CO 3/56] [120, 121]; 7, 197 [198/199]) und auf andere Vorstandsmitglieder erst zurückgegriffen werden kann, wenn ein zunächst in Betracht kommendes Vorstandsmitglied nicht zur Verfügung steht.
  • BVerwG, 10.10.1957 - II CO 1.57

    Qualifizierung einer Erledigungserklärung des Antragstellers im

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1977 - 7 P 1.75
    Aus dieser Rechtsprechung, die in dem Beschluß vom 15. Mai 1966 - BVerwG VII P 4.66 - (PersV 1966, 181 = Buchholz 238.3 § 31 PersVG Nr. 10) zusammengefaßt ist, ergibt sich, daß das Gruppenprinzip verlangt, die von den Gruppen gewählten Repräsentanten in erster Linie für die im Rahmen der gemeinsamen Arbeit auszuübenden Funktionen heranzuziehen, was letztlich auch für die Frage der Freistellung von Bedeutung ist (BVerwGE 5, 263; 16, 12 [BVerwG 22.03.1963 - IV C 41/62]; 31, 192) [BVerwG 17.01.1969 - VII C 77/67].
  • BVerwG, 01.08.1958 - VII P 21.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1977 - 7 P 1.75
    Das Bundesverwaltungsgericht hat aus dem Gruppenprinzip gefolgert, daß die von den Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder als Vorsitzender oder als Stellvertreter des Vorsitzenden in erster Linie in Betracht kommen (BVerwGE 5, 118 [BVerwG 13.06.1957 - II CO 3/56] [120, 121]; 7, 197 [198/199]) und auf andere Vorstandsmitglieder erst zurückgegriffen werden kann, wenn ein zunächst in Betracht kommendes Vorstandsmitglied nicht zur Verfügung steht.
  • BVerwG, 22.03.1963 - VII P 8.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1977 - 7 P 1.75
    Aus dieser Rechtsprechung, die in dem Beschluß vom 15. Mai 1966 - BVerwG VII P 4.66 - (PersV 1966, 181 = Buchholz 238.3 § 31 PersVG Nr. 10) zusammengefaßt ist, ergibt sich, daß das Gruppenprinzip verlangt, die von den Gruppen gewählten Repräsentanten in erster Linie für die im Rahmen der gemeinsamen Arbeit auszuübenden Funktionen heranzuziehen, was letztlich auch für die Frage der Freistellung von Bedeutung ist (BVerwGE 5, 263; 16, 12 [BVerwG 22.03.1963 - IV C 41/62]; 31, 192) [BVerwG 17.01.1969 - VII C 77/67].
  • BVerwG, 13.05.1966 - VII P 4.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1977 - 7 P 1.75
    Aus dieser Rechtsprechung, die in dem Beschluß vom 15. Mai 1966 - BVerwG VII P 4.66 - (PersV 1966, 181 = Buchholz 238.3 § 31 PersVG Nr. 10) zusammengefaßt ist, ergibt sich, daß das Gruppenprinzip verlangt, die von den Gruppen gewählten Repräsentanten in erster Linie für die im Rahmen der gemeinsamen Arbeit auszuübenden Funktionen heranzuziehen, was letztlich auch für die Frage der Freistellung von Bedeutung ist (BVerwGE 5, 263; 16, 12 [BVerwG 22.03.1963 - IV C 41/62]; 31, 192) [BVerwG 17.01.1969 - VII C 77/67].
  • BVerwG, 17.01.1969 - VII P 6.67

    Freisstellung eines Personalratsmitglieds vom Dienst - Rechtswidrigkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1977 - 7 P 1.75
    Aus dieser Rechtsprechung, die in dem Beschluß vom 15. Mai 1966 - BVerwG VII P 4.66 - (PersV 1966, 181 = Buchholz 238.3 § 31 PersVG Nr. 10) zusammengefaßt ist, ergibt sich, daß das Gruppenprinzip verlangt, die von den Gruppen gewählten Repräsentanten in erster Linie für die im Rahmen der gemeinsamen Arbeit auszuübenden Funktionen heranzuziehen, was letztlich auch für die Frage der Freistellung von Bedeutung ist (BVerwGE 5, 263; 16, 12 [BVerwG 22.03.1963 - IV C 41/62]; 31, 192) [BVerwG 17.01.1969 - VII C 77/67].
  • BVerwG, 17.01.1969 - VII C 77.67

    Rechtzeitige Geltendmachung eines Prüfungsmangels durch den Prüfling -

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1977 - 7 P 1.75
    Aus dieser Rechtsprechung, die in dem Beschluß vom 15. Mai 1966 - BVerwG VII P 4.66 - (PersV 1966, 181 = Buchholz 238.3 § 31 PersVG Nr. 10) zusammengefaßt ist, ergibt sich, daß das Gruppenprinzip verlangt, die von den Gruppen gewählten Repräsentanten in erster Linie für die im Rahmen der gemeinsamen Arbeit auszuübenden Funktionen heranzuziehen, was letztlich auch für die Frage der Freistellung von Bedeutung ist (BVerwGE 5, 263; 16, 12 [BVerwG 22.03.1963 - IV C 41/62]; 31, 192) [BVerwG 17.01.1969 - VII C 77/67].
  • BVerwG, 22.03.1963 - IV C 41.62

    Rechtliche Ausgestaltung der richterlichen Pflicht zur erschöpfenden

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1977 - 7 P 1.75
    Aus dieser Rechtsprechung, die in dem Beschluß vom 15. Mai 1966 - BVerwG VII P 4.66 - (PersV 1966, 181 = Buchholz 238.3 § 31 PersVG Nr. 10) zusammengefaßt ist, ergibt sich, daß das Gruppenprinzip verlangt, die von den Gruppen gewählten Repräsentanten in erster Linie für die im Rahmen der gemeinsamen Arbeit auszuübenden Funktionen heranzuziehen, was letztlich auch für die Frage der Freistellung von Bedeutung ist (BVerwGE 5, 263; 16, 12 [BVerwG 22.03.1963 - IV C 41/62]; 31, 192) [BVerwG 17.01.1969 - VII C 77/67].
  • BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 3.19

    Vorsitzender des Personalrats kann nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nur

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die von der Gruppe nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BPersVG gewählten Vorstandsmitglieder in erster Linie für die im Rahmen der gemeinsamen Arbeit auszuübenden Funktionen heranzuziehen, weshalb der Personalrat bei der Bestimmung des Vorsitzenden "zunächst" (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 1957 - 2 CO 3.56 - BVerwGE 5, 118 , vom 24. Oktober 1957 - 2 CO 7.57 - BVerwGE 5, 309 und vom 7. Juni 1984 - 6 P 29.83 - Buchholz 238.3a § 32 BPersVG Nr. 4 S. 3 f.), "in erster Linie" (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 1977 - 7 P 1.75 - BVerwGE 54, 323 und vom 26. Oktober 1977 - 7 P 19.76 - BVerwGE 55, 17 ), "primär" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2010 - 6 PB 10.10 - Buchholz 251.7 § 29 NWPersVG Nr. 1 Rn. 5), "regelmäßig" bzw. "in der Regel" (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 1957 - 2 CO 1.57 - BVerwGE 5, 263 und vom 17. Januar 1969 - 7 P 6.67 - Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 4 S. 3) oder "grundsätzlich" (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 1966 - 7 P 4.66 - Buchholz 238.3 § 31 PersVG Nr. 10 S. 28 und vom 19. August 1991 - 6 PB 5.91 - Buchholz 251.2 § 43 BlnPersVG Nr. 4 S. 2) auf die Gruppensprecher beschränkt ist.

    Damit soll gleichzeitig sichergestellt werden, dass die aus der Gruppenwahl hervorgegangenen Vertreter und die von diesen wiederum gewählten Vorstandsmitglieder als die vom Vertrauen der Gruppe getragenen Repräsentanten an der Geschäftsführung teilnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 1977 - 7 P 1.75 - BVerwGE 54, 323 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 1977 - 7 P 1.75 - BVerwGE 54, 323 ) ist ferner geklärt, dass die gemeinsame Vertretung nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG grundsätzlich von dem von den Gruppenangehörigen gewählten Vorstandsmitglied, d.h. dem Gruppensprecher, wahrzunehmen ist.

  • VGH Bayern, 13.02.1991 - 17 P 90.3773
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  • VGH Bayern, 13.02.1991 - 17 P 90.3774

    Anfechtung der Vorstandswahl des Personalrats; Beachtung des allgemeinen

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  • BVerwG, 21.04.1992 - 6 P 8.90

    Vertretung des Personalrats in Gruppenangelegenheiten - Verstoß gegen die

    Der mit der gesetzlichen Regelung erkennbar verfolgte Schutz der Gruppeninteressen läßt eine solche Auslegung nicht zu (vgl. Beschluß vom 16. September 1977 - BVerwG 7 P 1.75 - BVerwGE 54, 323).

    Daß nach der Rechtsprechung dem Gruppensprecher - wenn er nicht verhindert ist - vorrangig die Mitvertretung zukommt (vgl. Beschluß vom 16. September 1977 a.a.O. S. 326 f.), steht dem nicht entgegen, sondern setzt die Vertretungsbefugnis der anderen Vorstandsmitglieder grundsätzlich voraus.

  • BVerwG, 12.01.2009 - 6 PB 24.08

    Freistellung von Personalratsmitgliedern; Gruppensprecher und

    Es drängt sich in aller Regel auf, die Freistellung zugunsten der Gruppensprecher im Personalratsvorstand zu nutzen, damit diese Gelegenheit haben, die Willensbildung im Personalrat wie innerhalb der Gruppe ordnungsgemäß vorzubereiten und die gefassten Beschlüsse - gegebenenfalls zusammen mit dem Personalratsvorsitzenden (§ 29 Abs. 3 Satz 2 NWPersVG) - gegenüber der Dienststellenleitung mit Nachdruck zu vertreten (vgl. Beschlüsse vom 16. September 1977 - BVerwG 7 P 1.75 - BVerwGE 54, 323 = Buchholz 238.3 A § 32 BPersVG Nr. 1 und vom 26. Oktober 1977 - BVerwG 7 P 19.76 - a.a.O. S. 21 bzw. S. 5).
  • BVerwG, 19.08.2010 - 6 PB 10.10

    Wahl des Personalratsvorstandes; Gruppensprecher und Ergänzungsmitglieder;

    Zunächst muss feststehen, welche Personalratsmitglieder das besondere Vertrauen ihrer Gruppe genießen und daher gemäß § 29 Abs. 2 NWPersVG primär für das Amt des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters in Betracht kommen (vgl. Beschlüsse vom 13. Mai 1966 - BVerwG 7 P 4.66 - Buchholz 238.3 § 31 PersVG Nr. 10 S. 28, vom 16. September 1977 - BVerwG 7 P 1.75 - BVerwGE 54, 323 = Buchholz 238.3 A § 32 BPersVG Nr. 1 S. 3 und vom 7. Juni 1984 - BVerwG 6 P 29.83 - Buchholz 238.3 A § 32 BPersVG Nr. 4 S. 3 f.).
  • VG Arnsberg, 31.07.2008 - 20 K 1860/08

    Anspruch des Vorstandsmitglieds der Personalvertretung auf Freistellung;

    Wie der Senat mit Beschluß vom 16. September 1977 - BVerwGE 54, 323 - entschieden hat, ist grundsätzlich das Gruppenvorstandsmitglied zu dieser Vertretung berufen.
  • BAG, 24.04.1979 - 6 AZR 409/77

    Kündigung einer Angestellten - Zustimmungserklärung des Personalrats -

    Die Einschränkung der Vertretungsbefugnis in Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betrifft, dient dem Zweck, daß das der Gruppe angehörende Vorstandsmitglied mitwirkt, das das Vertrauen seiner Gruppe besitzt (ähnlich wohl auch im Ergebnis das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 16. September 1977 -BVerwG VII P I. 75 zu § 32 Abs. 3 BPersVG; BVerwGE 54, 323 C326]).
  • VGH Hessen, 10.01.1990 - BPV TK 3028/89

    Zur Vertretung des Personalrats durch gruppenfremden Vorsitzenden

    Das gleiche soll gelten, wenn Einvernehmen über die Hinzuziehung eines zugewählten Vorstandsmitglieds besteht (BVerwG, Beschluß vom 16.9.1977 -- VII P 1.75 --, Personalvertretung 1978 S. 353 = ZBR 1978 S. 203).
  • BVerwG, 28.10.2009 - 1 WB 12.09
    Das gilt auch für das gerichtliche Antragsverfahren (vgl. auch: Beschluss vom 16. September 1977 - BVerwG 7 P 1.75 - BVerwGE 54, 323 = Buchholz 238.3A § 32 BPersVG Nr. 1).
  • VG Berlin, 10.04.2018 - 61 K 2.18

    Zustimmung durch den Personalrat bei einer Einstellungsentscheidung; Verweigerung

  • VG Stade, 21.11.2014 - 8 A 1052/14

    Feststellung der Verletzung von Mitbestimmungsrechten hinsichtlich der

  • VG Arnsberg, 12.06.2008 - 20 L 390/08

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung; Vorwegnahme der

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