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   BSG, 12.05.1982 - 7 RAr 1/81   

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https://dejure.org/1982,4447
BSG, 12.05.1982 - 7 RAr 1/81 (https://dejure.org/1982,4447)
BSG, Entscheidung vom 12.05.1982 - 7 RAr 1/81 (https://dejure.org/1982,4447)
BSG, Entscheidung vom 12. Mai 1982 - 7 RAr 1/81 (https://dejure.org/1982,4447)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erhöhung von Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld ; Gerichtliche Überprüfung eines Zweitbescheides; Anschluss des Bezuges von Arbeitslosengeld an den Bezug von Unterhaltsgeld ; Fortbestehen des die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 06.10.1977 - 7 RAr 82/76

    Berechnung von Arbeitslosengeld (Alg) und Unterhaltsgeld (Uhg) - Erweiterung

    Auszug aus BSG, 12.05.1982 - 7 RAr 1/81
    Wie der Senat schon entschieden hat, ist § 96 Abs. 1 SGG entsprechend anwendbar, wenn der Bezug von Alg, Uhg und wiederum Alg aneinander anschließen und streitig ist, nach welchem einheitlichen Arbeitsentgelt beide Leistungen zu bemessen sind (BSGE 45, 49 = SozR 1500 § 96 Nr. 6).

    Allerdings folgt - anders als dem in BSGE 45, 49 = SozR 1500 § 96 Nr. 6 entschieden Fall - das Alg nicht unmittelbar auf das Uhg; jedoch schließt dies die Anwendung des § 96 SGG nicht aus, wenn der nachgehende Bescheid aus den gleichen Gründen wie der frühere Bescheid angefochten wird (BSGE 47, 201 = SozR 1500 § 96 Nr. 14 mwN).

  • BSG, 10.12.1981 - 7 RAr 6/81
    Auszug aus BSG, 12.05.1982 - 7 RAr 1/81
    Die 695, 20 DM müssen daher - ebenso wie Lohnnachzahlungen, die schon früher hätten erfolgen müssen, und Vorauszahlungen (vgl. Urteil des Senats vom 10. Dezember 1981 - 7 RAr 6/81 -) - außer Betracht bleiben.

    Das Erfordernis des Zufließens im Bemessungszeitraum, an dem grundsätzlich festzuhalten ist (vgl. Urteil des Senats vom 10. Dezember 1981 - 7 RAr 6/81 -), ist hinsichtlich des Urlaubsgeldes nicht erfüllt; die 667, 39 DM sind dem Kläger nicht im Juni 1976, sondern schon vorher zugeflossen.

  • BSG, 07.08.1979 - 7 RAr 42/78

    Arbeitslosengeld - Bemessung - Urlaubsgeld - Einmalige Zuwendung

    Auszug aus BSG, 12.05.1982 - 7 RAr 1/81
    Allerdings sind nach der Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, vertraglich vereinbarte zusätzliche Leistungen keine einmaligen Zuwendungen, wenn der Arbeitnehmer auf sie einen Anspruch hat, dessen Höhe und Fälligkeit von vornherein feststeht und die Leistung in der Weise Bestandteil des festen Jahresgehalts ist, daß demjenigen, der im Laufe des Kalenderjahres in den Betrieb eintritt oder demjenigen, der aus dem Betriebe während des Kalenderjahres ausscheidet, ein Anspruch auf anteilige Zahlung der Leistung zusteht, der der Zeit entspricht, die der Betreffende als Arbeitnehmer im Betrieb verbracht hat (vgl. für viele BSG SozR 4100 § 112 Nr. 11 mwN).

    Erzielt ist nach der Rechtsprechung des Senats nur solches Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer zufließt, so daß er darüber verfügen kann (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1978 - 7 RAr 57/77 - DBl BA R AFG § 112 Nr. 2381a = USK 78 203; SozR 4100 § 112 Nr. 11; Urteil vom 7. August 1979 - 7 RAr 17/78 - USK 79 159; Urteil vom 14. August 1980 - 7 RAr 103/79 - vgl. ferner SozR 4100 § 44 Nr. 10); die in den Urteilen vom 11. Februar 1976 - 7 RAr 71/74 und 7 RAr 72/74 - DBl BA R AFG § 112 Nr. 2008a = USK 7668 gebilligte Praxis, Teile des Jahresarbeitsentgelts wie Urlaubs- und Weihnachtsgelder, auch wenn sie nicht im Bemessungszeitraum zufließen, als anteilig im Bemessungszeitraum erzielt zu berücksichtigen, hat der Senat damit aufgegeben.

  • BSG, 11.02.1976 - 7 RAr 72/74

    Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld für Ersatzkassen-Angestellte

    Auszug aus BSG, 12.05.1982 - 7 RAr 1/81
    Erzielt ist nach der Rechtsprechung des Senats nur solches Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer zufließt, so daß er darüber verfügen kann (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1978 - 7 RAr 57/77 - DBl BA R AFG § 112 Nr. 2381a = USK 78 203; SozR 4100 § 112 Nr. 11; Urteil vom 7. August 1979 - 7 RAr 17/78 - USK 79 159; Urteil vom 14. August 1980 - 7 RAr 103/79 - vgl. ferner SozR 4100 § 44 Nr. 10); die in den Urteilen vom 11. Februar 1976 - 7 RAr 71/74 und 7 RAr 72/74 - DBl BA R AFG § 112 Nr. 2008a = USK 7668 gebilligte Praxis, Teile des Jahresarbeitsentgelts wie Urlaubs- und Weihnachtsgelder, auch wenn sie nicht im Bemessungszeitraum zufließen, als anteilig im Bemessungszeitraum erzielt zu berücksichtigen, hat der Senat damit aufgegeben.
  • BSG, 14.08.1980 - 7 RAr 103/79
    Auszug aus BSG, 12.05.1982 - 7 RAr 1/81
    Erzielt ist nach der Rechtsprechung des Senats nur solches Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer zufließt, so daß er darüber verfügen kann (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1978 - 7 RAr 57/77 - DBl BA R AFG § 112 Nr. 2381a = USK 78 203; SozR 4100 § 112 Nr. 11; Urteil vom 7. August 1979 - 7 RAr 17/78 - USK 79 159; Urteil vom 14. August 1980 - 7 RAr 103/79 - vgl. ferner SozR 4100 § 44 Nr. 10); die in den Urteilen vom 11. Februar 1976 - 7 RAr 71/74 und 7 RAr 72/74 - DBl BA R AFG § 112 Nr. 2008a = USK 7668 gebilligte Praxis, Teile des Jahresarbeitsentgelts wie Urlaubs- und Weihnachtsgelder, auch wenn sie nicht im Bemessungszeitraum zufließen, als anteilig im Bemessungszeitraum erzielt zu berücksichtigen, hat der Senat damit aufgegeben.
  • BFH, 17.05.1977 - VI R 150/76

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses 1)

    Auszug aus BSG, 12.05.1982 - 7 RAr 1/81
    Ob die 695, 20 DM (wie auch die restliche Abfindung) bei der Leistungsbemessung schon deshalb außer Betracht zu bleiben haben, weil Arbeitsentgelt nur ist, was der Lohnsteuer unterliegt (vgl. Schönefelder/Kranz/Wanka, Kommentar zum AFG, § 112 Rdnr 10 ff, August 1972; Krebs, Kommentar zum AFG, § 112 Rdnr 3 ff, März 1981), Abfindungen bis 24.000,00 DM wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten Auflösung des Dienstverhältnisses aber steuerfrei sind (§ 3 Nr. 9 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes idF des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5. August 1974, BGBl I 1769), läßt der Senat offen (vgl. dazu BFHE 122, 478; 126, 399, 129, 479); denn die 695, 20 DM können nicht berücksichtigt werden, weil einmalige Zuwendungen nach § 112 Abs. 2 Satz 3 AFG außer Betracht bleiben.
  • BFH, 13.10.1978 - VI R 91/77

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten

    Auszug aus BSG, 12.05.1982 - 7 RAr 1/81
    Ob die 695, 20 DM (wie auch die restliche Abfindung) bei der Leistungsbemessung schon deshalb außer Betracht zu bleiben haben, weil Arbeitsentgelt nur ist, was der Lohnsteuer unterliegt (vgl. Schönefelder/Kranz/Wanka, Kommentar zum AFG, § 112 Rdnr 10 ff, August 1972; Krebs, Kommentar zum AFG, § 112 Rdnr 3 ff, März 1981), Abfindungen bis 24.000,00 DM wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten Auflösung des Dienstverhältnisses aber steuerfrei sind (§ 3 Nr. 9 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes idF des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5. August 1974, BGBl I 1769), läßt der Senat offen (vgl. dazu BFHE 122, 478; 126, 399, 129, 479); denn die 695, 20 DM können nicht berücksichtigt werden, weil einmalige Zuwendungen nach § 112 Abs. 2 Satz 3 AFG außer Betracht bleiben.
  • BSG, 15.10.1957 - 3 RK 7/54

    Gewährung freier Station als Teil des Arbeitsentgelts; Bewertungssätze für

    Auszug aus BSG, 12.05.1982 - 7 RAr 1/81
    Es kann dahingesellt bleiben, ob der Senat gemäß § 202 SGG, § 562 Zivilprozeßordnung, § 162 SGG an die Entscheidung des LSG über das Bestehen und den Inhalt des TV gebunden ist, weil der TV kein Bundesrecht ist und sein Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (vgl. BSGE 6, 41, 43; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 14 und § 117 Nr. 3); denn diese Ausführungen des LSG, von der auch die Revisionserwiderung des Klägers ausgeht, sind zutreffend.
  • BSG, 13.10.1959 - 8 RV 49/57
    Auszug aus BSG, 12.05.1982 - 7 RAr 1/81
    Auch ein solcher bestätigender Zweitbescheid ist dem Widerspruch zugänglich, durch den seine Rechts- und Zweckwidrigkeit geltend gemacht werden kann, und unterliegt, wie grundsätzlich jeder Verwaltungsakt hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der von ihr getroffenen Regelung der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BSGE 10, 248; 13, 48; 13, 86; 18, 22).
  • BSG, 21.09.1962 - 10 RV 1059/59
    Auszug aus BSG, 12.05.1982 - 7 RAr 1/81
    Auch ein solcher bestätigender Zweitbescheid ist dem Widerspruch zugänglich, durch den seine Rechts- und Zweckwidrigkeit geltend gemacht werden kann, und unterliegt, wie grundsätzlich jeder Verwaltungsakt hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der von ihr getroffenen Regelung der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BSGE 10, 248; 13, 48; 13, 86; 18, 22).
  • BSG, 18.09.1973 - 12 RK 15/72

    Versicherungspflicht ohne tatsächliche Arbeitsleistung

  • BSG, 11.12.1973 - GS 1/73

    Definition des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses -

  • BSG, 11.02.1976 - 7 RAr 71/74

    Berechnung des Unterhaltsgeldes

  • BSG, 10.10.1978 - 7 RAr 57/77

    Zugrundelegung des bisherigen Arbeitsentgelts bei der Berechnung von

  • BSG, 24.11.1978 - 11 RA 9/78

    Revision - Teilzulassung - Anschlussrevision - Zulässigkeit -

  • BSG, 07.08.1979 - 7 RAr 17/78

    Berücksichtigung von Urlaubsgeld bei Bemessung des Arbeitslosengeldes -

  • BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 51/78

    Anspruch auf Erhöhung des Arbeitslosengeldes - Beginn des Leistungsfalls durch

  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 33/76

    Versicherungspflicht eines Vorstandsvorsitzenden

  • BSG, 13.05.1981 - 7 RAr 39/80
  • BSG, 18.10.1960 - 11 RV 240/58
  • BSG, 23.09.1980 - 7 RAr 109/79

    Arbeitszeit - Tarifregelung

  • BSG, 19.09.1979 - 11 RA 90/78

    Rentenbescheid - Vormerkung von Zeiten - Gegenstand des Verfahrens - Widerspruch

  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsverfahren - Streitgegenstand - analoge

    Von der entsprechenden Anwendung des § 96 SGG ist das BSG bereits unter der Geltung des Arbeitsförderungsgesetzes in Fallgestaltungen ausgegangen, in denen dem Betroffenen mehrfach nacheinander Alg und Uhg für verschiedene Zeiträume bewilligt worden war (BSGE 45, 49, 50 ff = SozR 1500 § 96 Nr. 6; Urteil vom 12. Mai 1982, 7 RAr 1/81, AuB 1982, 282 = USK 8284).
  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 106/90

    Ende einer die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit begründenden

    Wenn in diesem Sinne nicht nur unbezahlter Urlaub (BSGE 12, 190; 20, 154) und Streik (BSGE 33, 254; vgl aber BSGE 37, 10) jeweils von begrenzter Dauer als unschädlich für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses angesehen worden sind, sondern auch Krankheit, bezahlter Urlaub und Freistellung von der Arbeit bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts (BSGE 36, 161; BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr. 8; SozR 2200 § 1227 Nr. 4; Urteil des Senats vom 12. Mai 1982 - 7 RAr 1/81), so muß dies auch in Fällen wie dem vorliegenden gelten, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer trotz der Verhaftung des Arbeitnehmers vor der Verurteilung an dem Arbeitsvertrag festgehalten haben und der Arbeitgeber für mehr als ein halbes Jahr der Inhaftierung Arbeitsentgelt gezahlt hat.
  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 2/94

    Wirkungen der Einbeziehung einer in einem Dynamisierungsbescheid getroffenen

    Im Revisionsverfahren sind zu prüfen erstens der Bescheid vom 31. März 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 1992 über die Bewilligung von Alg, zweitens der gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordene (vgl: BSGE 45, 49, 51 ff = SozR 1500 § 96 Nr. 6; BSG, Urteil vom 12. Mai 1982 - 7 RAr 1/81 -, USK 8284) Bescheid vom 27. Juli 1992 über die Bewilligung von Uhg (ab 28. April 1992) und drittens der ebenfalls über § 96 SGG streitbefangene Bescheid, mit dem die Höhe des Uhg ab 1. August 1992 dynamisiert wurde; zeitlich ergibt sich indes eine Beschränkung auf die Leistungsgewährung bis 31. Dezember 1992.
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