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   BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94   

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BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94 (https://dejure.org/1995,184)
BSG, Entscheidung vom 28.06.1995 - 7 RAr 102/94 (https://dejure.org/1995,184)
BSG, Entscheidung vom 28. Juni 1995 - 7 RAr 102/94 (https://dejure.org/1995,184)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kürzung - Unterhaltsgeld - Arbeitsentgelt - Zuflußtheorie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung von Unterhaltsgeld, Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Unterhaltsgelds zum 1.1.1994 wegen Herabsetzung der Nettolohnersatzquote

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 76, 162
  • NZS 1996, 182
  • NJ 1996, 105
  • NZA-RR 1996, 187
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94
    Ein verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz ist zwar auch für den Uhg-Anspruch zu bejahen (BVerfGE 76, 220, 235 ff = SozR 4100 § 242b Nr. 3); dies macht ihn jedoch nicht "immun gegen Abbaumaßnahmen" des Gesetzgebers (BSG SozR 3-4100 § 116 Nr. 2 mwN).

    Die konkrete Reichweite des verfassungsrechtlichen Schutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die der Gesetzgeber gemäß Art. 14 Abs. 1 S 2 GG vorzunehmen hat (stRspr des BVerfG: BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 109 f; 70, 101, 110; 72, 9, 22; 76, 220, 238).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (BVerfGE 76, 220, 239 ff = SozR 4100 § 242b Nr. 3) hat im Hinblick auf die damalige Haushaltslage in den Regelungen des § 242b Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) keinen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG gesehen (vgl hierzu auch die mit Verfassungsbeschwerden angefochtenen vorangegangenen Urteile des BSG vom 21.8. 1986 - 11b RAr 13/86 und 11b RAr 9/86; ferner zum § 242b Abs. 1 AFG: BSG SozR 4100 § 242b Nr. 1 - Uhg - BSG SozR 4100 § 242b Nr. 2 - Übg - BSG, Urteil vom 22.1. 1985 - 7 RAr 34/85 - Alg - Urteil vom 18.2. 1987 - 7 RAr 86/85 - Alhi).

    Verhältnismäßig ist ein Eingriff, wenn er geeignet und erforderlich ist, das gesetzliche Ziel zu erreichen, nicht gegen das Übermaßverbot verstößt und wenn er für den Betroffenen zumutbar ist (BVerfGE 58, 137, 148 [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78] ; 72, 9, 23; 76, 220, 238).

    Es handelt sich insoweit um eine Prognose, die sich im Rahmen der dem Gesetzgeber zuzubilligenden Einschätzungsprärogative hält (vgl hierzu BVerfGE 76, 220, 240).

    Solche Entscheidungen liegen in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BVerfGE 76, 220, 240 f).

  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 52/90

    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei tarifwidrig abgerechnetem Arbeitsentgelt

    Auszug aus BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats wurde nur dasjenige Arbeitsentgelt iS des § 112 Abs. 1 S 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) als "erzielt" angesehen, das der Arbeitnehmer bis zum Tage seines Ausscheidens tatsächlich "in die Hand" bekommen hat bzw das zumindest in der Weise bereits abgerechnet worden ist, daß es nur noch des technischen Überweisungsvorganges bedurfte, damit er darüber verfügen konnte (sog reine Zuflußtheorie: vgl zuletzt Urteile des Senats vom 18. April 1991 - SozR 3-4100 § 112 Nr. 10 und 23. Juli 1992 - 7 RAr 2/92 - NZA 1993, 621).

    Auch hält er die sog modifizierte Zuflußtheorie nicht für überzeugend, wonach der über das Arbeitsentgelt iS der reinen Zuflußtheorie hinausgehende Lohnanspruch dann berücksichtigt werden soll, wenn er vor dem Ende der Beschäftigung geltend gemacht und eingeklagt worden ist (erörtert im Urteil des 11. Senats vom 9. August 1990 - 11 RAr 47/89 - AuB 1992, 58 und im Urteil des 7. Senats vom 16. März 1983 - 7 RAr 25/82 - DBlR Nr. 2847 zu § 112 AFG; ablehnend das Urteil des 7. Senats vom 18. April 1991 - SozR 3-4100 § 112 Nr. 10).

    Auch aus der Neufassung des § 115 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (7. AFG-ÄndG) vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484) lassen sich entgegen der bisher vom Senat vertretenen Auffassung (BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 10; Urteil vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 2/92 - NZA 1993, 621) keine unmißverständlichen Rückschlüsse auf das Begriffsverständnis in § 112 Abs. 1 S 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ziehen.

  • BSG, 23.07.1992 - 7 RAr 2/92

    Berechnung des Lohnfaktors des Bemessungsentgelts bei der Gewährung von

    Auszug aus BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94
    Bei der Bemessung von Unterhaltsgeld ist auch Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das erst nach Ausscheiden aus der Beschäftigung zur nachträglichen Vertragserfüllung zugeflossen ist (Aufgabe von NZA 1993, 621).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats wurde nur dasjenige Arbeitsentgelt iS des § 112 Abs. 1 S 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) als "erzielt" angesehen, das der Arbeitnehmer bis zum Tage seines Ausscheidens tatsächlich "in die Hand" bekommen hat bzw das zumindest in der Weise bereits abgerechnet worden ist, daß es nur noch des technischen Überweisungsvorganges bedurfte, damit er darüber verfügen konnte (sog reine Zuflußtheorie: vgl zuletzt Urteile des Senats vom 18. April 1991 - SozR 3-4100 § 112 Nr. 10 und 23. Juli 1992 - 7 RAr 2/92 - NZA 1993, 621).

    Auch aus der Neufassung des § 115 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (7. AFG-ÄndG) vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484) lassen sich entgegen der bisher vom Senat vertretenen Auffassung (BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 10; Urteil vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 2/92 - NZA 1993, 621) keine unmißverständlichen Rückschlüsse auf das Begriffsverständnis in § 112 Abs. 1 S 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ziehen.

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94
    Die konkrete Reichweite des verfassungsrechtlichen Schutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die der Gesetzgeber gemäß Art. 14 Abs. 1 S 2 GG vorzunehmen hat (stRspr des BVerfG: BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 109 f; 70, 101, 110; 72, 9, 22; 76, 220, 238).

    Sie dienen ua dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Arbeitsförderung im Interesse aller zu erhalten und sie veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (vgl zu dieser Problematik: BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94
    Die konkrete Reichweite des verfassungsrechtlichen Schutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die der Gesetzgeber gemäß Art. 14 Abs. 1 S 2 GG vorzunehmen hat (stRspr des BVerfG: BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 109 f; 70, 101, 110; 72, 9, 22; 76, 220, 238).

    Sie dienen ua dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Arbeitsförderung im Interesse aller zu erhalten und sie veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (vgl zu dieser Problematik: BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110).

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94
    Die konkrete Reichweite des verfassungsrechtlichen Schutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die der Gesetzgeber gemäß Art. 14 Abs. 1 S 2 GG vorzunehmen hat (stRspr des BVerfG: BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 109 f; 70, 101, 110; 72, 9, 22; 76, 220, 238).

    Verhältnismäßig ist ein Eingriff, wenn er geeignet und erforderlich ist, das gesetzliche Ziel zu erreichen, nicht gegen das Übermaßverbot verstößt und wenn er für den Betroffenen zumutbar ist (BVerfGE 58, 137, 148 [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78] ; 72, 9, 23; 76, 220, 238).

  • BSG, 02.02.1995 - 11 RAr 21/94

    Auslösung der Rechtsfolge des § 112 Abs. 7 AFG durch Nachzahlung von

    Auszug aus BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94
    Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des 11. Senats in den Beschlüssen vom 2. Februar 1995 (11 RAr 21/94, 11 RAr 51/94 und 11 RAr 1/94), nach der eine Nachzahlung die Rechtsfolge des § 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auslösen kann.

    Er ist erstmals in den Beschlüssen vom 2. Februar 1995 (11 RAr 21/94, 11 RAr 51/94 und 11 RAr 1/94) der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entgegengetreten.

  • BSG, 02.02.1995 - 11 RAr 51/94

    Urlaubsabgeltung - Arbeitsentgelt - Krankengeld

    Auszug aus BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94
    Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des 11. Senats in den Beschlüssen vom 2. Februar 1995 (11 RAr 21/94, 11 RAr 51/94 und 11 RAr 1/94), nach der eine Nachzahlung die Rechtsfolge des § 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auslösen kann.

    Er ist erstmals in den Beschlüssen vom 2. Februar 1995 (11 RAr 21/94, 11 RAr 51/94 und 11 RAr 1/94) der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entgegengetreten.

  • BSG, 16.03.1983 - 7 RAr 25/82
    Auszug aus BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94
    Auch hält er die sog modifizierte Zuflußtheorie nicht für überzeugend, wonach der über das Arbeitsentgelt iS der reinen Zuflußtheorie hinausgehende Lohnanspruch dann berücksichtigt werden soll, wenn er vor dem Ende der Beschäftigung geltend gemacht und eingeklagt worden ist (erörtert im Urteil des 11. Senats vom 9. August 1990 - 11 RAr 47/89 - AuB 1992, 58 und im Urteil des 7. Senats vom 16. März 1983 - 7 RAr 25/82 - DBlR Nr. 2847 zu § 112 AFG; ablehnend das Urteil des 7. Senats vom 18. April 1991 - SozR 3-4100 § 112 Nr. 10).

    Während die bis 1983 ergangenen Entscheidungen keine Hinweise darauf enthalten, daß mit der Anknüpfung an das vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielte Entgelt Nachzahlungen als Folge einer verspäteten Vertragserfüllung nicht berücksichtigungsfähig seien, ist erstmals mit Urteil vom 16. März 1983 - 7 RAr 25/82 - (SozSich 1983, 299 = AuB 1984, 92 = DBlR Nr. 2847 zu § 112 AFG) ausdrücklich betont worden, daß es allein auf das bis zum Tage des Ausscheidens ohne Versehen oder Rechenfehler abgerechnete und zugeflossene Entgelt ankomme.

  • BSG, 09.08.1990 - 11 RAr 47/89
    Auszug aus BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94
    Auch hält er die sog modifizierte Zuflußtheorie nicht für überzeugend, wonach der über das Arbeitsentgelt iS der reinen Zuflußtheorie hinausgehende Lohnanspruch dann berücksichtigt werden soll, wenn er vor dem Ende der Beschäftigung geltend gemacht und eingeklagt worden ist (erörtert im Urteil des 11. Senats vom 9. August 1990 - 11 RAr 47/89 - AuB 1992, 58 und im Urteil des 7. Senats vom 16. März 1983 - 7 RAr 25/82 - DBlR Nr. 2847 zu § 112 AFG; ablehnend das Urteil des 7. Senats vom 18. April 1991 - SozR 3-4100 § 112 Nr. 10).

    Dieser hat im Urteil vom 9. August 1990 - 11 RAr 47/89 - (AuB 1992, 58 f) offengelassen, ob er der Zuflußtheorie folgt oder sich für eine modifizierte Zuflußtheorie oder die Anspruchstheorie entscheiden würde.

  • Drs-Bund, 01.10.1985 - BT-Drs 10/3923

    Berechnung des Übergangsgeldes und entgangenes monatliches Nettoarbeitsentgelt

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvL 21/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a AFG

  • BSG, 23.11.1988 - 7 RAr 38/87

    Die Regelung des § 242b iVm § 59 AFG verstößt nicht gegen Art 14 GG

  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 20/94

    Berechnung des Regelentgelts für die Bemessung des Übergangsgeldes - Einbeziehung

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

  • BSG, 27.10.1989 - 12 RK 9/88

    Beitragsrechtliche Behandlung nachträglich gezahlten laufenden Arbeitsentgelts

  • BSG, 27.09.1994 - 10 RAr 1/93

    Konkursausfallgeld - Zahlung - Anhörung - Abfindungsvergleich

  • BSG, 04.10.1994 - 7 KlAr 1/93

    Arbeitsförderung - Neutralitätsausschluß - Forderungsgleichheit -

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 37/92

    Änderung der Steuerklasse des Arbeitslosen im Rahmen der Leistungsberechnung bei

  • BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 40/93

    Krankenversicherung aufgrund der Kassenmitgliedschaft und die ledigliche

  • BSG, 24.08.1976 - 8 RU 16/76

    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei nachgezahltem Arbeitsentgelt

  • BSG, 01.04.1993 - 1 RK 38/92

    Regelbemessung - Arbeitslosengeld - Teilzeitarbeit

  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Sozialversicherungsbeitrag; Arbeitsentgelt; Beitragsentrichtung bei nichgezahltem

  • BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81

    Letzter Lohnabrechnungszeitraum; Krankheit des Arbeitnehmers; Arbeitsunfähigkeit;

  • BSG, 20.01.1982 - 3 RK 7/81
  • BSG, 18.02.1987 - 7 RAr 86/85
  • BSG, 18.02.1987 - 7 RAr 34/85
  • BSG, 21.08.1986 - 11b RAr 13/86
  • BSG, 21.08.1986 - 11b RAr 9/86

    Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland

  • BSG, 30.05.1978 - 1 RA 61/77

    Arbeitslosengeld - Bemessungszeitraum - Lohnabrechungszeitraum -

  • BSG, 21.08.1986 - 11b RAr 14/86

    Die Regelung des § 242b Abs 1 iVm § 44 Abs 2 AFG verstößt nicht gegen Art 14 GG

  • BSG, 28.11.1985 - 11b RAr 2/85
  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 2/94

    Wirkungen der Einbeziehung einer in einem Dynamisierungsbescheid getroffenen

  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 82/89

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 19/05 R

    Krankengeldberechnung - Schätzung des erzielten Arbeitsentgelts bei einem weniger

    Der Senat hat insoweit das strenge Zuflussprinzip aber bereits mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 92, 53, 71 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 S 21; BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1 = DStR 2000, 1353 m Bespr Schlegel) und die daran anknüpfende Rechtsprechung der für das Recht der Arbeitsförderung zuständigen Senate des BSG (vgl BSGE 76, 162, 164 f = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22 S 91 f: Berücksichtigung vorenthaltenen Gehalts beim Unterhaltsgeld; BSGE 78, 109, 112 f = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48 S 113: Berücksichtigung vorenthaltenen Gehalts beim Arbeitslosengeld) sowie die sich dem anschließenden Gesetzesänderungen (vgl Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24. März 1997, BGBl I 594, in der Sache § 134 Abs. 1 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch aF , zur Gesetzesbegründung BT-Drucks 13/4941 S 178 f zu § 134 des Entwurfs; nunmehr § 131 Abs. 1 Satz 2 SGB III) modifiziert (Senat SozR 4-2500 § 47 Nr. 2).
  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94

    Zuflußprinzip bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

    Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes ist auch Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das dem Areitslosen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis zur nachträglichen Vertragserfüllung zugeflossen ist (Anschluß an BSGE 76, 162).

    Nach Revisionseinlegung haben die Beteiligten aufgrund der Urteile des 7. Senats des BSG vom 28. Juni 1995 - 7 RAr 102/94 und 7 RAr 20/94 - über die Leistungen ab 2. November 1992 einen Vergleich geschlossen.

    Unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Gesichtspunkte, bestimmte bisher weniger betonte Normzwecke, die vom Gesetzgeber inzwischen vorgenommenen Verlängerungen der Dauer des Anspruchs auf Alg und Auswirkungen im Rentenrecht hat der 7. Senat nunmehr durch das Urteil vom 28. Juni 1995 (BSGE 76, 162 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22) entschieden, daß entgegen der bisherigen Rechtsprechung in nachträglicher Vertragserfüllung gewährtes zusätzliches Entgelt, das dem Arbeitslosen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis für den Bemessungszeitraum zugeflossen ist, bei der Bemessung des Alg zu berücksichtigen ist.

    Sie verschieben sich im Fall nachträglicher Vertragserfüllung nicht (vgl Urteil vom 28. Juni 1995 - 7 RAr 102/94 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22).

    Zu Unrecht macht die Beklagte gegen die Anwendung des § 48 Abs. 1 S 2 Nr. 1 SGB X geltend, die dem Urteil vom 28. Juni 1995 (BSGE 76, 162 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22) zugrundeliegende Rechtsauffassung zu § 112 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) könne nach § 48 Abs. 2 SGB X und nach § 152 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) idF des 1. SKWPG (nF) nur für Bezugszeiten nach Urteilsverkündung, also nicht vor dem 28. Juni 1995, berücksichtigt werden.

    Der 7. Senat des BSG hat in dem Urteil vom 28. Juni 1995 (BSGE 76, 162 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22) die Änderung seiner Rechtsprechung vornehmlich mit verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten in Verbindung mit dem Normzweck des § 112 Abs. 1 S 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) begründet, die bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

    Selbst wenn schon mit dem Urteil vom 28. Juni 1995 (BSGE 76, 162 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22) eine stRspr des BSG vorliegen würde, läßt dieses Urteil damit die Feststellung zu, daß diese Änderung der Rechtsprechung auch die zurückliegende Zeit erfassen würde und nicht lediglich für die Zukunft Wirkung entfaltet.

  • BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 19/09 R

    Elterngeld - Bemessung - Bemessungszeitraum - Zuflussprinzip - modifiziertes

    Während das SG das vom BSG in anderen Sozialleistungsbereichen entwickelte modifizierte Zuflussprinzip (vgl dazu BSGE 76, 162, 167 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22 - dort als kombinierte Anspruchs- und Zuflusstheorie bezeichnet; BSGE 78, 109 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48; BSG SozR 4-2500 § 47 Nr. 2) angewendet hat (ebenso im Ergebnis Hessisches LSG Urteil vom 3.3.2010 - L 6 EG 16/09 - Revision anhängig unter B 10 EG 5/10 R; vgl auch Dau SGb 2009, 261, 264; Oyda, NZS 2010, 194, 196 f), hält das LSG ein enges (strenges) Zuflussprinzip für angebracht (vgl dazu Dau, juris-PR SozR 10/2010 Anm 4; Röhl, NJW 2010, 1418, 1422).

    Der Begriff des Erzielens ist vom BSG jedoch im Zusammenhang mit der Bemessung anderer Sozialleistungen dahin ausgelegt worden, dass er sowohl das zugeflossene als auch das erarbeitete - erst später oder verspätet zugeflossene - Arbeitsentgelt erfasst (vgl BSG Urteil vom 28.6.1995, BSGE 76, 162, 164 f = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22 S 91) .

    Hinzu kommt, dass der Elterngeldberechtigte bei Anwendung des engen Zuflussprinzips durch das Versäumnis seines Arbeitgebers doppelt beeinträchtigt würde: Zum einen ist sein Bemessungseinkommen niedriger und zum anderen verringert die Nachzahlung während der Elternzeit ggf seinen Anspruch auf Elterngeld (vgl § 2 Abs. 1 und 3 BEEG; zur Bedeutung derartiger Auswirkungen für die Befürwortung des modifizierten Zuflussprinzips s auch BSGE 76, 162, 168 f = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22 S 95 f).

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