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   BSG, 09.08.1990 - 7 RAr 104/88   

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BSG, 09.08.1990 - 7 RAr 104/88 (https://dejure.org/1990,23407)
BSG, Entscheidung vom 09.08.1990 - 7 RAr 104/88 (https://dejure.org/1990,23407)
BSG, Entscheidung vom 09. August 1990 - 7 RAr 104/88 (https://dejure.org/1990,23407)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 24.07.1986 - 7 RAr 4/85

    Minderung der Anspruchsdauer - Arbeitslosengeld - Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BSG, 09.08.1990 - 7 RAr 104/88
    Das nach § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG bei faktischer Arbeitslosigkeit gewährte Alg sei mit dem nach den §§ 100 ff AFG identisch (BSG vom 24. Juli 1986 - 7 RAr 4/85 BSGE 60, 168, 171 = SozR 4100 § 117 Nr. 16).

    Soweit die Berufung das Ende der Leistung betrifft, ist in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung das Rechtsmittel nach § 147 SGG nicht ausgeschlossen (vgl zu alledem BSGE 60, 168, 169 = SozR 4100 § 117 Nr. 16).

    Ferner hat der Senat entschieden, daß ein Arbeitnehmer arbeitslos ist, wenn der Arbeitgeber bei - unstreitig - fortbestehendem Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung den Arbeitnehmer von der Arbeit freistellt, weil er wegen Zahlungsunfähigkeit Löhne nicht erbringen kann (Urteil vom 24. Juli 1986 - 7 RAr 4/85 - BSGE 60, 168, 170 = SozR 4100 § 117 Nr. 16).

    § 117 AFG an sich zum Ruhen des Anspruchs auf Alg führende Leistung erhält; denn die Zahlung des Arbeitgebers wirkt nicht auf die Zeit der Gleichwohl- Leistung zurück (BSGE 60, 168, 172 = SozR 4100 § 117 Nr. 16; SozR 4100 § 117 Nrn 18, 19 und 20; vgl auch BSGE 64, 199 = SozR 4100 § 117 Nr. 23; BSG vom 14. Juni 1988 - 11/7 RAr 57/87 -).

    Von dem Zeitpunkt an, zu dem die Beklagte aus dem auf sie übergegangenen Arbeitsentgeltanspruch Ersatz für Alg erhalten hat, entfällt lediglich die eingetretene Minderung der Dauer des Anspruchs (BSGE 60, 168, 173 f = SozR 4100 § 117 Nr. 16; SozR 4100 § 117 Nr. 18).

  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 40/86

    Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld - Erwerb einer neuen Anwartschaft - Neuer

    Auszug aus BSG, 09.08.1990 - 7 RAr 104/88
    Der Senat hat angenommen, daß ein Beschäftigungsverhältnis iS des § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG endet, wenn der Arbeitgeber eine Verfügungsgewalt über den Arbeitnehmer nicht mehr beansprucht, und daß infolgedessen ein Arbeitnehmer regelmäßig von dem Zeitpunkt an arbeitslos ist, zu dem der Arbeitgeber aufgrund einer von ihm ausgesprochenen Kündigung das Arbeitsverhältnis als beendet ansieht und weitere Dienste nicht annimmt, auch wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich weiterbesteht (Urteile vom 4. September 1979 - 7 RAr 51/78 - und 13. Mai 1981 - 7 RAr 39/80 - Urteil vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 40/86 - SozR 4100 § 117 Nr. 19).

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 40/86 - (SozR 4100 § 117 Nr. 19) ausgeführt hat, geht das Gesetz in § 117 AFG davon aus, daß ein Anspruch auf Alg für eine Zeit bestehen kann, für die der Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsentgelt hat (§ 117 Abs. 1 AFG); es sieht die Gewährung von Alg auch für diese Zeiten vor, soweit der Arbeitslose das Arbeitsentgelt tatsächlich nicht erhält (§ 117 Abs. 4 AFG).

    Der Senat verkennt nicht, wie er bereits in seinem Urteil vom 11. Juni 1987 (aaO) dargelegt hat, daß der Arbeitnehmer einen Nachteil in der Arbeitslosenversicherung erleiden kann, wenn er vorzeitig gezwungen ist, diese Versicherung in Anspruch zu nehmen.

    Ebenso kann es hinsichtlich der Höhe des Alg von Nachteil sein, daß es für die Bemessung von Alg auf Lohnabrechnungszeiträume vor der ersten Arbeitslosigkeit ankommt, wenn bei ordnungsgemäßer Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses ein für den Arbeitnehmer günstigerer Bemessungszeitraum zugrunde zu legen wäre, wie der im Urteil vom 11. Juni 1987 (aaO) entschiedene Fall zeigt.

  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 16/86

    Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 09.08.1990 - 7 RAr 104/88
    Sie wirken sich nach der Rechtsprechung des BSG ebenfalls anwartschaftsbegründend aus (BSGE 59, 183, 186 = SozR 4100 § 168 Nr. 19; SozR 4100 § 117 Nr. 18).

    Von dem Zeitpunkt an, zu dem die Beklagte aus dem auf sie übergegangenen Arbeitsentgeltanspruch Ersatz für Alg erhalten hat, entfällt lediglich die eingetretene Minderung der Dauer des Anspruchs (BSGE 60, 168, 173 f = SozR 4100 § 117 Nr. 16; SozR 4100 § 117 Nr. 18).

  • BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 59/86

    Arbeitsloser - Arbeitslosengeld - Anwartschaft - Dauer - Fortbestand des

    Auszug aus BSG, 09.08.1990 - 7 RAr 104/88
    Bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft bleibt mithin nicht nur das Arbeitsentgelt maßgebend, das der Bemessung des bisherigen Anspruchs zugrunde zu legen war (Urteil vom 4. September 1979 - 7 RAr 51/78 - BSG SozR 4100 § 117 Nr. 19), sondern auch die Dauer des Anspruchs (SozR 4100 § 117 Nr. 20).

    Daß es im vorliegenden Fall für die Klägerin hinsichtlich der Dauer des Anspruchs nachteilig ist, daß nach der Gleichwohlgewährung gemäß § 117 Abs. 4 AFG eine Neubestimmung der Leistungsvoraussetzungen nicht vorgesehen ist, gibt dem Senat daher keine Veranlassung, von der gesetzlichen Systematik abzuweichen (so schon BSG SozR 4100 § 117 Nr. 20).

  • BSG, 14.06.1988 - 7 RAr 57/87
    Auszug aus BSG, 09.08.1990 - 7 RAr 104/88
    Der 11. Senat des BSG habe sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Urteile vom 14. Juni 1988 - 11/7 RAr 57/87 - und 29. November 1988 - 11/7 RAr 79/87 BSGE 64, 199, 201 = SozR 4100 § 117 Nr. 23).

    § 117 AFG an sich zum Ruhen des Anspruchs auf Alg führende Leistung erhält; denn die Zahlung des Arbeitgebers wirkt nicht auf die Zeit der Gleichwohl- Leistung zurück (BSGE 60, 168, 172 = SozR 4100 § 117 Nr. 16; SozR 4100 § 117 Nrn 18, 19 und 20; vgl auch BSGE 64, 199 = SozR 4100 § 117 Nr. 23; BSG vom 14. Juni 1988 - 11/7 RAr 57/87 -).

  • BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 51/78

    Anspruch auf Erhöhung des Arbeitslosengeldes - Beginn des Leistungsfalls durch

    Auszug aus BSG, 09.08.1990 - 7 RAr 104/88
    Der Senat hat angenommen, daß ein Beschäftigungsverhältnis iS des § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG endet, wenn der Arbeitgeber eine Verfügungsgewalt über den Arbeitnehmer nicht mehr beansprucht, und daß infolgedessen ein Arbeitnehmer regelmäßig von dem Zeitpunkt an arbeitslos ist, zu dem der Arbeitgeber aufgrund einer von ihm ausgesprochenen Kündigung das Arbeitsverhältnis als beendet ansieht und weitere Dienste nicht annimmt, auch wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich weiterbesteht (Urteile vom 4. September 1979 - 7 RAr 51/78 - und 13. Mai 1981 - 7 RAr 39/80 - Urteil vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 40/86 - SozR 4100 § 117 Nr. 19).

    Bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft bleibt mithin nicht nur das Arbeitsentgelt maßgebend, das der Bemessung des bisherigen Anspruchs zugrunde zu legen war (Urteil vom 4. September 1979 - 7 RAr 51/78 - BSG SozR 4100 § 117 Nr. 19), sondern auch die Dauer des Anspruchs (SozR 4100 § 117 Nr. 20).

  • BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 79/87
    Auszug aus BSG, 09.08.1990 - 7 RAr 104/88
    Der 11. Senat des BSG habe sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Urteile vom 14. Juni 1988 - 11/7 RAr 57/87 - und 29. November 1988 - 11/7 RAr 79/87 BSGE 64, 199, 201 = SozR 4100 § 117 Nr. 23).

    § 117 AFG an sich zum Ruhen des Anspruchs auf Alg führende Leistung erhält; denn die Zahlung des Arbeitgebers wirkt nicht auf die Zeit der Gleichwohl- Leistung zurück (BSGE 60, 168, 172 = SozR 4100 § 117 Nr. 16; SozR 4100 § 117 Nrn 18, 19 und 20; vgl auch BSGE 64, 199 = SozR 4100 § 117 Nr. 23; BSG vom 14. Juni 1988 - 11/7 RAr 57/87 -).

  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

    Auszug aus BSG, 09.08.1990 - 7 RAr 104/88
    Sie wirken sich nach der Rechtsprechung des BSG ebenfalls anwartschaftsbegründend aus (BSGE 59, 183, 186 = SozR 4100 § 168 Nr. 19; SozR 4100 § 117 Nr. 18).

    Die Auffassung des Senats, die mit dem Schrifttum übereinstimmt (Schönefelder/Kranz/Wanka, Komm zum AFG, Stand März 1988, § 101 Rz 10; Hennig/Kühl/Heuer, Komm zum AFG, Stand Januar 1990, § 101 Rz 4; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, Komm zum AFG, 2. Aufl, § 101 Rz 15; Eckert in Gemeinschaftskomm zum AFG (GK-AFG), Stand Mai 1990, § 101 Rz 14; Steinmeyer in Gagel, Komm zum AFG, Stand Februar 1989, § 101 Rz 5 ff), steht daher auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung, derzufolge die Beitragspflicht eines Arbeitnehmers zur Bundesanstalt für Arbeit vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht schon mit der Freistellung von der Arbeit endet, selbst wenn der Arbeitnehmer schon ab Freistellung Alg in Anspruch genommen hat (BSGE 59, 183 = SozR 4100 § 168 Nr. 19).

  • BSG, 19.03.1986 - 7 RAr 48/84

    Herstellungsanspruch - Arbeitslosmeldung

    Auszug aus BSG, 09.08.1990 - 7 RAr 104/88
    Sie über den Herstellungsanspruch ungeschehen zu machen, erscheint deshalb ebensowenig angängig wie die Ersetzung einer fehlenden Arbeitslosmeldung auf diesem Wege (BSGE 60, 43 = SozR 4100 § 105 Nr. 2).
  • BSG, 20.06.1978 - 7/12/7 RAr 126/75
    Auszug aus BSG, 09.08.1990 - 7 RAr 104/88
    Selbst wenn die Beklagte vom Alg-Empfänger Beträge in Höhe des gezahlten Alg erstattet verlangt, weil das Arbeitsentgelt trotz des Übergangs des Anspruchs auf die Beklagte an den Arbeitslosen gelangt ist, setzt dies nicht die Aufhebung der Alg-Bewilligung voraus, wie der Senat zu dem früheren § 152 Abs. 2 AFG (in der ursprünglichen, bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Fassung des Gesetzes) entschieden hat (Urteil vom 20. Juni 1978 - 7/12/7 RAr 126/75 -).
  • BSG, 09.12.1958 - 7 RAr 152/55
  • BSG, 30.01.1975 - 7 RAr 87/73

    Der Streit um Erstattung notwendiger Kosten bei auswärtiger Unterbringung während

  • BSG, 13.03.1956 - 2 RU 179/55
  • BSG, 15.06.1988 - 7 RAr 54/86

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Revision

  • BSG, 13.05.1981 - 7 RAr 39/80
  • BSG, 19.12.1973 - 7 RAr 59/72

    Keine Berücksichtigung des vermehrten Lebensunterhaltsbedarfs, wenn ein

  • BSG, 29.02.1956 - 10 RV 75/55
  • BAG, 17.07.2003 - 8 AZR 486/02

    Schadensersatz wegen Minderungen des Arbeitslosengeldes nach fristwidriger

    Die nach § 117 Abs. 4 AFG aF (vgl. jetzt § 143 Abs. 3 SGB III) erfolgte sogenannte "Gleichwohlgewährung" von Arbeitslosengeld stellte nämlich einen rechtmäßigen Bezug von Arbeitslosengeld dar, so daß die einjährige Rahmenfrist bei erneuter Arbeitslosmeldung ab 1. April 1993 noch nicht abgelaufen war (vgl. BSG 9. August 1990 - 7 RAr 104/88 -).

    Bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft blieb für die Klägerin die Dauer des bisherigen Anspruchs maßgebend (vgl. BSG 29. September 1987 - 7 RAr 59/86 - SozR 2. Folge 4100 AFG § 117 Nr. 20; 9. August 1990 - 7 RAr 104/88 -).

  • BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 96/92

    Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Arbeitslosigkeit - Beurteilung nach

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht dementsprechend ein Arbeitnehmer regelmäßig nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis iS des § 101 AFG, wenn die Beschäftigung (§ 7 SGB IV) faktisch ein Ende gefunden hat; darauf, ob das Arbeitsverhältnis selbst fortbesteht, kommt es dann für die Beurteilung dieser Frage nicht an (BSGE 42, 76, 80 = SozR 4100 § 101 Nr. 2; BSGE 60, 168, 170 = SozR 4100 § 117 Nr. 16; BSG SozR 4100 § 117 Nrn 19 und 20; BSG USK 79268; BSG, Urteil vom 13. Mai 1981 - 7 RAr 39/80 -, unveröffentlicht; BSG, Urteil vom 25. August 1981 - 7 RAr 68/80 -, unveröffentlicht; BSG, Urteil vom 8. Oktober 1981 - 7 RAr 38/80 -, unveröffentlicht; BSG, Urteil vom 9. August 1990 - 7 RAr 104/88 -, unveröffentlicht; BSG, Urteil vom 19. März 1992 - 7 RAr 82/91 -, unveröffentlicht; Gagel, AFG, § 101 RdNrn 5 ff; GK-AFG, § 101 RdNr 14; Gagel, SGb 1981, 253, 255; ders, SGb 1985, 268, 269; Boecken, aaO, S 21 f).
  • BSG, 16.06.1993 - 7 RAr 80/92

    Beitragspflicht - Arbeitslosenhilfe

    Arbeitslosigkeit iS von § 101 AFG ist dann wegen der faktischen Beschäftigungslosigkeit auch anzunehmen, wenn später festgestellt wird, daß das Arbeitsverhältnis fortbestanden hat (BSGE 60, 168, 170 = SozR 4100 § 117 Nr. 16; BSG SozR 4100 § 117 Nrn 18, 19 und 20; BSG, Urteil vom 9. August 1990 - 7 RAr 104/88 - mwN ).
  • LSG Hamburg, 26.03.2014 - L 2 AL 52/13
    Die Entscheidungen des SG, des BSG vom 29. September 1987 (Az.: 7 RAr 59/86), vom 9. August 1990 (Az.: 7 RAr 104/88) und spätere hierauf gestützte Gerichtsentscheidungen seien nicht schlüssig und stünden im Widerspruch zu dem sich aus dem Gesamtzusammenhang der sozialrechtlichen Vorschriften ergebenden Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 143 Abs. 3 SGB III und zu anderen Entscheidungen des BSG in vergleichbaren Fällen.

    Der insbesondere der Klägerseite bekannten ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 29. September 1987 - 7 RAr 59/86, SozR 4100 § 117 Nr. 20), vom 9. August 1990 - 7 RAr 104/88, DBlR 3752a AFG/ § 117; beide Entscheidungen auch in juris veröffentlicht) ist deshalb uneingeschränkt darin zu folgen, dass das Gesetz bis heute in Fällen der vorliegenden Art eine Rückabwicklung des Leistungsanspruchs und seine Neubestimmung nicht vorsieht.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2022 - L 14 AL 42/18

    Gleichwohlgewährung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Gründungszuschuss

    Eine Minderung der Anspruchsdauer für die Zeiten des Bezugs entfällt nachträglich erst, wenn die Bundesagentur für das gewährte Arbeitslosengeld Ersatz erlangt (Anschluss an BSG vom 24.7.1986 - 7 RAr 4/85 = BSGE 60, 168 = SozR 4100 § 117 Nr. 16 und vom 9.8.1990 - 7 RAr 104/88).

    Zwar entfällt eine Minderung nachträglich, wenn die Beklagte für das gewährte Arbeitslosengeld Ersatz erlangt (BSG, Urteil vom 24. Juli 1986 - 7 RAr 4/85 und vom 9. August 1990 - 7 RAr 104/88).

  • LSG Bayern, 03.03.2009 - L 8 AL 144/08

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Bemessungszeitraum und -entgelt - fehlende

    Unter anderem mit Urteil vom 09.08.1999 (Az.: 7 RAr 104/88) kommt dabei zum Ausdruck, dass auch das im Wege der Gleichwohlgewährung gemäß § 117 Abs. 4 AFG gezahlte Alg rechtmäßig bewilligt ist.

    Der Arbeitslosengeldanspruch wird nicht rückabgewickelt, es entfällt lediglich die eingetretene Minderung der Dauer des Alg-anspruches (u.a. Urteil des BSG vom 09.08.1990, Az.: 7 RAr 104/88).

  • BSG, 23.07.1998 - B 11 AL 97/97 R

    Arbeitslosengeld - Erstattung - Minderung der Anspruchsdauer - Bindungswirkung

    Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings die Rechtsprechung des BSG, wonach die Dauer des Anspruch auf Alg nicht um die Tage der Gleichwohlgewährung gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 1 AFG gemindert bleibt, wenn und soweit die Beklagte für ihre Aufwendungen Ersatz erlangt (Urteil vom 4. September 1979 - 7 RAr 51/78 - DBlR § 104 AFG Nr. 2547a; BSGE 60, 168, 173 = SozR 4100 § 117 Nr. 16; vgl auch SozR 4100 § 117 Nr. 18; BSGE 64, 199, 200 = SozR 4100 § 117 Nr. 23; Urteil vom 9. August 1990 - 7 RAr 104/88 - DBlR § 117 AFG Nr. 3752a), auf die hier vorliegende Fallgestaltung zu übertragen.
  • SG Berlin, 26.01.2018 - S 58 AL 5203/13
    Eine Minderung der Anspruchsdauer für die Zeiten des Bezugs entfällt nachträglich erst, wenn die Bundesagentur für das gewährte Arbeitslosengeld Ersatz erlangt (Anschluss an BSG, Urteil vom 24. Juli 1986 - 7 RAr 4/85 und vom 9. August 1990 - 7 RAr 104/88).

    Zwar entfällt eine Minderung nachträglich, wenn die Beklagte für das gewährte Arbeitslosengeld Ersatz erlangt (BSG, Urteil vom 24. Juli 1986 - 7 RAr 4/85 und vom 9. August 1990 - 7 RAr 104/88).

  • BSG, 06.05.1994 - 7 RAr 80/93

    Berufungsausschließungsgrund des § 147 SGG bei Vorruhestandsgeld nach der

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Berufungsfähigkeit eines prozessualen Anspruchs ist der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung (BSGE 16, 134, 135 = SozR RKG § 46 Bl Aa 2 Nr. 4; BSGE 37, 64, 65 = SozR Nr. 1 zu § 11 AA vom 31.12.69; vgl auch etwa BSG vom 9. August 1990 - 7 RAr 104/88 -, unveröffentlicht; Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 5. Aufl 1993, § 144 Rz 19).
  • LSG Bayern, 11.06.2010 - L 9 AL 126/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld -

    Die Gewährung bleibt in der Folge auch dann rechtmäßig, wenn der Arbeitslose später doch noch das Arbeitsentgelt erhält oder dieses an die Bundesagentur gezahlt wird; die Zahlung wirkt insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung des Arbeitslosengeldes zurück (st. Rspr. vgl BSG 29.11.1988 - 11/7 RAr 79/87 - SozR 4100 § 117 Nr. 23; BSG 25.10.1989 - 7 RAr 108/88 - SozR 4100 § 117 Nr. 26 S 139; BSG 9.8. 1990 - 7 RAr 104/88 - SozSich 91, 223).
  • SG Augsburg, 23.04.2015 - S 7 AL 229/14

    Arbeitslosengeld: Keine längere Anspruchsdauer durch späteren

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