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   BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 112/88   

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BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 112/88 (https://dejure.org/1990,696)
BSG, Entscheidung vom 21.03.1990 - 7 RAr 112/88 (https://dejure.org/1990,696)
BSG, Entscheidung vom 21. März 1990 - 7 RAr 112/88 (https://dejure.org/1990,696)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstattung - Rechtsgrundlos - Kenntnis - Jahresfrist

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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 09.09.1986 - 11a RA 2/85

    Rückforderungen - Kenntnis von Tatsachen - Rücknahme eines Verwaltungsaktes -

    Auszug aus BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 112/88
    Dieser Auffassung habe sich auch das BSG angeschlossen (BSGE 60, 239).

    Es treffe nicht zu, daß das BSG in BSGE 60, 239 einen Sachverhalt entschieden habe, der auf den hier zu entscheidenden zu übertragen sei.

    Ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht ist hiernach nicht nur eine Sozialleistung, die trotz rechtmäßiger Aufhebung der Bewilligung weitergezahlt worden ist (vgl. BSGE 60, 239 = SozR 1300 § 45 Nr. 26); auch Doppelzahlungen auf bewilligte Sozialleistungen sind hier zu nennen, z.B. wenn eine Rente ganz oder teilweise ein weiteres Mal ausgezahlt wird (vgl. BSG SozR 1300 § 45 Nr. 12).

    Hiernach ist der Erstattungsanspruch im wesentlichen von den gleichen Voraussetzungen wie die Rücknahme eines schon bei Erlaß rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes abhängig (BSGE 55, 250, 251 f = SozR 1300 § 50 Nr. 3;SozR 1300 § 45 Nr. 12), und zwar soweit dort die Rücknahme für die Vergangenheit geregelt ist; denn bei der Erstattung nach § 50 Abs. 2 SGB X handelt es sich ausschließlich um bereits erbrachte Leistungen (BSGE 60, 239, 240= SozR 1300 § 45 Nr. 26).

    Ein Erstattungsanspruch besteht daher nur in den den Tatbeständen von § 45 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB X entsprechenden Fällen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X ) und muß von der Behörde entsprechend § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geltend gemacht werden, "welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen" (vgl. BsGE 60, 239, 240 = SozR 1300 § 45 Nr. 26; SozR 1300 § 45 Nr. 44).

    Schließlich steht die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs - entgegen dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X - wie die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts im Ermessen der Behörde (BSGE 55, 250, 251 f = SozR 1300 § 50 Nr. 3; SozR 1300 § 45 Nr. 12; BSGE 60, 239, 241 = SozR 1300 § 45 Nr. 26); ein Erstattungsbescheid ist daher rechtswidrig, wenn die Behörde ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt hat oder von dem Ermessen unter Überschreitung der gesetzlichen Grenzen der Ermessensermächtigung oder in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 112/88
    Entsprechend der Entscheidung des Großen Senats des BVerwG (BVerwGE 70, 356 ) setze der Fristbeginn das Erkennen der für eine sachgerechte Ermessensausübung erforderlichen Gesichtspunkte voraus.

    Die Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X wird daher nicht schon durch die bloße Kenntnis der Tatsachen ausgelöst, die die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes begründen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Großen Senats des BVerwG zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (vgl. BVerwGE 70, 356 ) bereits entschieden hat (BSGE 6o, 239, 240 f = SozR 1300 § 45 Nr. 26; SozR 1300 § 45 Nr. 45; vgl. BSGE 62, 103, 108 = SozR 1300 § 48 Nr. 39).

    Ungeachtet der Frage, ob der Beginn der Jahresfrist neben der Kenntnis der bezeichneten Tatsachen allgemein auch die Erkenntnis der Behörde voraussetzt, daß die Leistungserbringung rechtswidrig war (vgl. dazu - bejahend - BVerwGE 70, 356, 358 f; zweifelnd BSG SozR 1300 § 45 Nr. 45), hat jedenfalls hier die Jahresfrist nicht begonnen, bevor das Arbeitsamt die Doppelzahlung erkannt hat, weil es vorher auch keine Kenntnis der etwaigen "Bösgläubigkeit" der Klägerin haben konnte.

  • BSG, 18.08.1983 - 11 RZLw 1/82

    Rückforderung von Ausgleichsleistungen - Voraussetzungen - Anfechtungsklagen -

    Auszug aus BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 112/88
    Hiernach ist der Erstattungsanspruch im wesentlichen von den gleichen Voraussetzungen wie die Rücknahme eines schon bei Erlaß rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes abhängig (BSGE 55, 250, 251 f = SozR 1300 § 50 Nr. 3;SozR 1300 § 45 Nr. 12), und zwar soweit dort die Rücknahme für die Vergangenheit geregelt ist; denn bei der Erstattung nach § 50 Abs. 2 SGB X handelt es sich ausschließlich um bereits erbrachte Leistungen (BSGE 60, 239, 240= SozR 1300 § 45 Nr. 26).

    Schließlich steht die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs - entgegen dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X - wie die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts im Ermessen der Behörde (BSGE 55, 250, 251 f = SozR 1300 § 50 Nr. 3; SozR 1300 § 45 Nr. 12; BSGE 60, 239, 241 = SozR 1300 § 45 Nr. 26); ein Erstattungsbescheid ist daher rechtswidrig, wenn die Behörde ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt hat oder von dem Ermessen unter Überschreitung der gesetzlichen Grenzen der Ermessensermächtigung oder in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

  • BSG, 26.08.1987 - 11a RA 30/86

    Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung eines Rentenbescheides - Erhöhte Rente

    Auszug aus BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 112/88
    Die Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X wird daher nicht schon durch die bloße Kenntnis der Tatsachen ausgelöst, die die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes begründen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Großen Senats des BVerwG zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (vgl. BVerwGE 70, 356 ) bereits entschieden hat (BSGE 6o, 239, 240 f = SozR 1300 § 45 Nr. 26; SozR 1300 § 45 Nr. 45; vgl. BSGE 62, 103, 108 = SozR 1300 § 48 Nr. 39).
  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 28/88

    Ausschlußfrist - Verwaltungsakt - Rücknahme - Kenntnis - Begründungszwang -

    Auszug aus BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 112/88
    Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (Urteil vom 15. Februar 1990 - 7 RAr 28/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 14.11.1985 - 7 RAr 123/84

    Rücknahme eines Verwaltungsaktes - Ausübung pflichtgemäßen Ermessens -

    Auszug aus BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 112/88
    Der Senat hat schon darauf hingewiesen, daß gerade in den Fällen des § 45 SGB X die im Einzelfalle eintretenden wirtschaftlichen Folgen der Rücknahme eines Verwaltungsaktes für den Betroffenen derart sein können, daß sie bei sachgerechter Ermessensausübung gleichwohl zu keiner oder zu einer differenzierten Rücknahmeentscheidung führen (BSGE 59, 157, 171 = SozR 1300 § 45 Nr. 19).
  • BSG, 15.02.1979 - 7 RAr 69/78

    Bestandskraft von Verwaltungsakten - Verfassungsmäßigkeit des AFGHStruktG

    Auszug aus BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 112/88
    Schon die Beseitigung des Bescheids vom 19. November 1982 stellte aber die ausgesprochene Alhi-Bewilligung mit der Folge wieder her, daß - soweit noch nicht geschehen - der Klägerin ohne weiteres Alhi für die acht Wochen auszuzahlen war (vgl. BSGE 48, 33, 34 = SozR 4100 § 44 Nr. 19; BSGE 49, 197, 198 f).
  • BSG, 27.07.1989 - 11 RAr 42/87

    Rückforderung von Leistungen nach dem 2. Sonderprogramm für Schwerbehinderte

    Auszug aus BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 112/88
    Ein Erstattungsanspruch besteht daher nur in den den Tatbeständen von § 45 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB X entsprechenden Fällen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X ) und muß von der Behörde entsprechend § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geltend gemacht werden, "welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen" (vgl. BsGE 60, 239, 240 = SozR 1300 § 45 Nr. 26; SozR 1300 § 45 Nr. 44).
  • BSG, 11.12.1979 - 7 RAr 10/79

    Eintritt einer Sperrzeit - Angebotene Arbeitsstelle - Annahme einer anderen

    Auszug aus BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 112/88
    Schon die Beseitigung des Bescheids vom 19. November 1982 stellte aber die ausgesprochene Alhi-Bewilligung mit der Folge wieder her, daß - soweit noch nicht geschehen - der Klägerin ohne weiteres Alhi für die acht Wochen auszuzahlen war (vgl. BSGE 48, 33, 34 = SozR 4100 § 44 Nr. 19; BSGE 49, 197, 198 f).
  • BSG, 30.10.2013 - B 12 R 14/11 R

    Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - fehlerhafte

    Aus den Urteilen des BSG vom 21.3.1990 (SozR 3-1300 § 45 Nr. 2) und 21.6.2001 (B 7 AL 6/00 R - Die Beiträge Beilage 2002, 294 = Juris) ergebe sich nämlich, dass Verwaltungsverschulden bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 45 SGB X kein wesentlicher Umstand sei, der zwingend mitberücksichtigt werden müsse.

    (1) Nach einem Urteil des 7. Senats des BSG vom 21.3.1990 in einem um die Erstattung von Arbeitslosenhilfe nach § 50 Abs. 2 SGB X geführten Rechtsstreit ist es nicht iS von § 45 Abs. 1 SGB X ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde dem Gesichtspunkt eigenen (Verwaltungs)Verschuldens keine Bedeutung beigemessen hat (SozR 3-1300 § 45 Nr. 2 S 15) .

    Offenbleiben kann auch, ob ein grober Fehler der Verwaltung (allein oder in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten) ohne gleichzeitiges Verschulden des Begünstigten zu einer Vertrauensschutzabwägung und sodann Ermessensausübung zu dessen Gunsten führen kann oder sogar muss (so etwa Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl 2011, § 45 RdNr 65; Schütze in von Wulffen, SGB X, aaO, § 45 RdNr 90, unter Hinweis auf BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2; zur Berücksichtigung von groben Fehlern der Verwaltung bei der Vertrauensschutzprüfung vgl auch BSGE 81, 156, 161 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 37 S 118, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr des BSG) .

  • BSG, 27.07.2000 - B 7 AL 88/99 R

    Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers bei der teilweise Rücknahme von

    Das BSG hat jedoch in ständiger Rechtsprechung entschieden und klargestellt, daß - weil nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X ein Verwaltungsakt nur in den Fällen des Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 des § 45 SGB X bzw nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann - der Behörde folglich auch diejenigen Tatsachen bekannt sein müssen, die § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bzw § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X für die Aufhebung voraussetzen (BSGE 60, 239, 240 f = SozR 1300 § 45 Nr. 26; BSGE 62, 103, 108 = SozR 1300 § 48 Nr. 39; BSGE 65, 221, 228 = SozR 1300 § 45 Nr. 45; BSGE 66, 204, 210 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 1; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 26; BSGE 77, 295, 299 f = SozR 3-1300 § 45 Nr. 27; BSG Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 40/96 -, DBlR Nr. 4372 zu § 45 SGB X).
  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 35/94

    Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X

    Nach der Rechtsprechung des BSG hat sich die Kenntnis iS von § 45 Abs. 4 S 2 SGB X sowohl auf diejenigen Tatsachen zu erstrecken, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes ergibt, als auch auf die, welche in § 45 Abs. 2 S 3 oder Abs. 3 S 2 SGB X vorausgesetzt werden (vgl BSGE 65, 221, 225 f = SozR 1300 § 45 Nr. 45; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2 S 12).

    Selbst wenn man davon ausgehen könnte, daß die Beklagte damit ab April 1991 eine ausreichende Kenntnis der Tatsachen hatte, welche die von ihr in dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde gelegte Rechtswidrigkeit der Übg-Bewilligung ergeben, läßt sich dies nach Auffassung des erkennenden Senats auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen jedenfalls hinsichtlich der Tatsachen, welche sich auf das Fehlen eines Vertrauensschutzes iS des § 45 Abs. 2 S 3 SGB X beziehen, nicht sagen (vgl BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2 S 12 f).

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