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   BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 12/92   

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https://dejure.org/1992,581
BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 12/92 (https://dejure.org/1992,581)
BSG, Entscheidung vom 24.09.1992 - 7 RAr 12/92 (https://dejure.org/1992,581)
BSG, Entscheidung vom 24. September 1992 - 7 RAr 12/92 (https://dejure.org/1992,581)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1993, 54
  • MDR 1993, 359
  • NZA 1993, 430
  • NZS 1993, 268
 
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Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 13.12.1960 - 3 RK 2/56
    Auszug aus BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 12/92
    Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung (BSGE 13, 196, 201 f = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG aF; BSGE 20, 6, 8 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSGE 51, 164, 167 = SozR 2400 § 2 Nr. 16).

    Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also wesentlich frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen, oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt (BSGE 13, 196, 201 f = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG aF; BSG SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; Urteil des Senats vom 6. Februar 1992 - 7 RAr 134/90 - ).

    Er ist weder wegen seiner Organstellung (BSGE 13, 196, 200 = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG aF) noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt.

    Aber auch dort, wo die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers hierfür nicht ausreicht, kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen sein, wenn der Geschäftsführer hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort seiner Tätigkeit im wesentlichen weisungsfrei ist und, wirtschaftlich gesehen, seine Tätigkeit nicht für ein fremdes, sondern für ein eigenes Unternehmen ausübt (vgl BSGE 13, 196 = SozR Nr. 5 zu § 1 AFG aF; BSG SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53 = SozR 4600 § 56 Nr. 1).

  • BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72
    Auszug aus BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 12/92
    Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung (BSGE 13, 196, 201 f = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG aF; BSGE 20, 6, 8 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSGE 51, 164, 167 = SozR 2400 § 2 Nr. 16).

    Zwar kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, wie das insbesondere bei Diensten höherer Art der Fall ist, vollständig entfallen darf es jedoch nicht; es muß eine fremdbestimmte Leistung verbleiben, die Dienstleistung also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSGE 16, 289, 293 f = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1).

    Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also wesentlich frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen, oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt (BSGE 13, 196, 201 f = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG aF; BSG SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; Urteil des Senats vom 6. Februar 1992 - 7 RAr 134/90 - ).

    Aber auch dort, wo die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers hierfür nicht ausreicht, kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen sein, wenn der Geschäftsführer hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort seiner Tätigkeit im wesentlichen weisungsfrei ist und, wirtschaftlich gesehen, seine Tätigkeit nicht für ein fremdes, sondern für ein eigenes Unternehmen ausübt (vgl BSGE 13, 196 = SozR Nr. 5 zu § 1 AFG aF; BSG SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53 = SozR 4600 § 56 Nr. 1).

  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 32/90

    Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH als abhängige Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 12/92
    Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH hat das Bundessozialgericht (BSG) daher verneint, wenn der Geschäftsführer über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt (BSGE 23, 83, 84 f = SozR Nr. 41 zu § 537a RVO; BSG SozR Nr. 30 zu § 539 RVO; BSG Beiträge 1975, 60 = Rentenversicherung 1975, 151; BSGE 42, 1, 2 = SozR 2200 § 723 Nr. 1; BSG USK 82166).

    Ebenso ist entschieden worden, wenn der Geschäftsführer über eine Sperrminorität verfügte, um ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschaft zu verhindern (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5; vgl BSGE 42, 1, 2 = SozR 2200 § 723 Nr. 1).

    Zwar liegt auch dann keine abhängige Beschäftigung vor, wenn der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Gesellschafter ist, aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung die Rechtsmacht hat, ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern, jedoch von seinen Rechten tatsächlich keinen Gebrauch macht und die Entscheidung anderen überläßt (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; BSGE 66, 69, 71 = SozR 4100 § 104 Nr. 19; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5).

  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90

    Beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 12/92
    Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also wesentlich frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen, oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt (BSGE 13, 196, 201 f = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG aF; BSG SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; Urteil des Senats vom 6. Februar 1992 - 7 RAr 134/90 - ).

    Neben weisungsfreien Geschäftsführern gibt es daher Geschäftsführer, die durchgehend weisungsgebunden sind; in den letztgenannten Fällen führen die Gesellschafter mit Hilfe des Weisungsrechts die Geschäfte der GmbH im wesentlichen selbst (Urteil des Senats vom 6. Februar 1992, aaO).

  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 74/57

    Sozialpflicht und Tätigkeiten innerhalb von Religionsgemeinschaften

    Auszug aus BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 12/92
    Zwar kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, wie das insbesondere bei Diensten höherer Art der Fall ist, vollständig entfallen darf es jedoch nicht; es muß eine fremdbestimmte Leistung verbleiben, die Dienstleistung also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSGE 16, 289, 293 f = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1).
  • BGH, 29.09.1955 - II ZR 225/54

    Unechter Satzungsbestandteil

    Auszug aus BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 12/92
    Zum einen gehört die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers, auch wenn sie in die Gesellschaftsvertragsurkunde aufgenommen worden ist, nicht zwingend zum Gesellschaftsvertrag mit der Folge, daß die Abberufung im allgemeinen nicht den Erfordernissen des § 53 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) zu entsprechen braucht (vgl BGHZ 18, 205, 208; BGH NJW 1969, 131).
  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 77/89

    Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 12/92
    Zwar liegt auch dann keine abhängige Beschäftigung vor, wenn der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Gesellschafter ist, aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung die Rechtsmacht hat, ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern, jedoch von seinen Rechten tatsächlich keinen Gebrauch macht und die Entscheidung anderen überläßt (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; BSGE 66, 69, 71 = SozR 4100 § 104 Nr. 19; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5).
  • BSG, 09.11.1989 - 11 RAr 39/89

    Beschäftigungsverhältnis eines Alleingesellschafters einer GmbH,

    Auszug aus BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 12/92
    Zwar liegt auch dann keine abhängige Beschäftigung vor, wenn der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Gesellschafter ist, aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung die Rechtsmacht hat, ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern, jedoch von seinen Rechten tatsächlich keinen Gebrauch macht und die Entscheidung anderen überläßt (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; BSGE 66, 69, 71 = SozR 4100 § 104 Nr. 19; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5).
  • BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 57/78

    Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - Beitragspflicht - Anstellungsvertrag

    Auszug aus BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 12/92
    Die Beitragspflicht ist damit die Folge einer abhängigen Beschäftigung und richtet sich nach den Grundsätzen, die Lehre und Rechtsprechung zum Begriff des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in der Sozialversicherung entwickelt haben (vgl Begründung zu § 164 Abs. 1 AFG - Entwurf, BT-Drucks V/2291 S 91; BSGE 49, 22, 25 = SozR 4100 § 168 Nr. 10).
  • BSG, 25.05.1965 - 2 RU 176/59

    Geschäftsführer einer GmbH - Mitunternehmerschaft des GmbH-Geschäftsführers -

    Auszug aus BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 12/92
    Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH hat das Bundessozialgericht (BSG) daher verneint, wenn der Geschäftsführer über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt (BSGE 23, 83, 84 f = SozR Nr. 41 zu § 537a RVO; BSG SozR Nr. 30 zu § 539 RVO; BSG Beiträge 1975, 60 = Rentenversicherung 1975, 151; BSGE 42, 1, 2 = SozR 2200 § 723 Nr. 1; BSG USK 82166).
  • BSG, 29.08.1963 - 3 RK 86/59

    Beiträge zur Sozialversicherung auch für die Stundenhonorare von Golflehrern;

  • BSG, 29.01.1981 - 12 RK 63/79

    Bausparkasse - Vermittlung von Bausparverträgen - Handelsvertreter -

  • BSG, 20.03.1984 - 7 RAr 70/82

    GmbH-Beteiligung - Geschäftsführender Komplementär - Abhängige Beschäftigung

  • BGH, 04.11.1968 - II ZR 63/67

    Möglichkeit der Einräumung eines Sonderrechts auf unentziehbaren Anspruch auf

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - Sperrminorität

    Demgegenüber ist eine "unechte", auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (vgl BSG Urteil vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 27 RdNr 28 mwN; BSG Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 28 RdNr 24 mwN; BSG Urteil vom 29.6.2016 - B 12 R 5/14 R - Juris RdNr 39 ff; BSG Urteil vom 24.9.1992 - 7 RAr 12/92 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 8 S 16) .
  • BSG, 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer

    Demgegenüber ist eine "unechte", auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (vgl BSG Urteil vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 27 RdNr 28 mwN; BSG Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 28 RdNr 24 mwN; BSG Urteil vom 29.6.2016 - B 12 R 5/14 R - juris RdNr 39 ff; BSG Urteil vom 24.9.1992 - 7 RAr 12/92 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 8 S 16; BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 35, RdNr 21) .

    Sie bezieht sich nicht allumfassend auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft, sondern nur auf bestimmte Bereiche und versetzt die Beigeladene zu 2. damit nicht in die Lage, sich gegenüber Weisungen der Mehrheit in Bezug auf ihre Geschäftsführertätigkeit zur Wehr zu setzen, die ihr nicht genehm sind (vgl BSG Urteil vom 29.6.2016 - B 12 R 5/14 R - RdNr 41; BSG Urteil vom 24.9.1992 - 7 RAr 12/92 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 8 S 16) .

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

    Gleichermaßen kann - ginge man hier von der Wirksamkeit der Stimmrechtsvereinbarung allgemein aus - offenbleiben, ob dem Kläger das Veto-Recht des Klägers umfassend oder nur eingeschränkt auf einzelne Beschlussinhalte der Gesellschafterversammlung erteilt wurde (zum Nichtausreichen einer nur auf einzelne Gegenstände beschränkten Rechtsmacht zur Verhinderung von Weisungen der Gesellschafterversammlung für die Annahme selbstständiger Tätigkeit vgl bereits BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 8 Leitsatz und S 16).
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