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   BSG, 22.09.1988 - 7 RAr 13/87   

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BSG, 22.09.1988 - 7 RAr 13/87 (https://dejure.org/1988,4598)
BSG, Entscheidung vom 22.09.1988 - 7 RAr 13/87 (https://dejure.org/1988,4598)
BSG, Entscheidung vom 22. September 1988 - 7 RAr 13/87 (https://dejure.org/1988,4598)
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 16.04.1985 - 12 RK 53/83

    Beschäftigung eines nichtseßhaften Hilfesuchenden - Prüfung der

    Auszug aus BSG, 22.09.1988 - 7 RAr 13/87
    Auch zur Abgrenzung einer vom Sozialhilfeträger geschaffenen, nach § 19 Abs. 3 BSHG nicht versicherungspflichtigen Gelegenheit zur Arbeit gegen Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen von einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ist auf Art und Umfang der dem Hilfesuchenden gewährten Leistungen als wichtigstes Unterscheidungsmerkmal abgestellt worden (BSGE 58, 67 = SozR 2200 § 165 Nr. 79).

    Da es sich bei einer solchen "Tätigkeit" nicht um eine "Arbeit" handelt, die gegen Entgelt ausgeübt wird, die Tätigkeit vielmehr wegen ihrer therapeutischen Ausrichtung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses der Sozialhilfe verrichtet wird (BSGE 58, 67, 69 = SozR 2200 § 165 Nr. 79), bestätigt das Gesetz nur, was sich unmittelbar schon aus allgemeinen Erkenntnissen ergibt, wenn nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BSHG § 19 Abs. 3 BSHG und damit auch dessen Satz 1 entsprechend gilt, wonach hierdurch kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung begründet wird.

  • BSG, 13.12.1960 - 3 RK 2/56
    Auszug aus BSG, 22.09.1988 - 7 RAr 13/87
    Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht eines Arbeitgebers, durch die die persönliche Abhängigkeit manifestiert wird, bezieht sich auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung (BSGE 13, 196, 201 f = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG aF; BSGE 20, 6, 8 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSGE 51, 164, 167 = SozR 2400 § 2 Nr. 16).
  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 74/57

    Sozialpflicht und Tätigkeiten innerhalb von Religionsgemeinschaften

    Auszug aus BSG, 22.09.1988 - 7 RAr 13/87
    Zwar ist die Höhe des Entgelts grundsätzlich kein wesentliches Merkmal für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses (BSGE 16, 289, 292; BSG SozR Nr. 14 zu § 539 RVO; BSGE 46, 244, 246 = SozR 4100 § 168 Nr. 7).
  • BSG, 29.08.1963 - 3 RK 86/59

    Beiträge zur Sozialversicherung auch für die Stundenhonorare von Golflehrern;

    Auszug aus BSG, 22.09.1988 - 7 RAr 13/87
    Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht eines Arbeitgebers, durch die die persönliche Abhängigkeit manifestiert wird, bezieht sich auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung (BSGE 13, 196, 201 f = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG aF; BSGE 20, 6, 8 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSGE 51, 164, 167 = SozR 2400 § 2 Nr. 16).
  • BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72
    Auszug aus BSG, 22.09.1988 - 7 RAr 13/87
    Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht eines Arbeitgebers, durch die die persönliche Abhängigkeit manifestiert wird, bezieht sich auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung (BSGE 13, 196, 201 f = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG aF; BSGE 20, 6, 8 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSGE 51, 164, 167 = SozR 2400 § 2 Nr. 16).
  • BSG, 15.06.1976 - 7 RAr 50/75

    Jurist - Erstes Staatsexamen - Vorbereitungsdienst - Arbeitslosigkeit -

    Auszug aus BSG, 22.09.1988 - 7 RAr 13/87
    Obwohl Ersatz für ausfallendes Arbeitsentgelt nur erforderlich erscheint, wenn der Arbeitnehmer nicht (mehr) in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis steht, das in der Regel beitragspflichtig ist, stellt § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG weder auf das entgeltliche noch auf das beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis ab; auch das nichtentgeltliche Beschäftigungsverhältnis und ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis, das nicht der Beitragspflicht unterliegt, schließt nach dem Wortlaut der Vorschrift Arbeitslosigkeit aus (vgl BSGE 42, 76, 81 f = SozR 4100 § 101 Nr. 2; Hennig/Kühl/Heuer, Komm zum AFG, Stand August 1988, § 101 Anm 3).
  • BSG, 26.07.1978 - 3 RK 26/76

    Eingliederungsversuch in das Arbeitsleben nach Herzerkrankung

    Auszug aus BSG, 22.09.1988 - 7 RAr 13/87
    Dieser gibt den Rechtsbeziehungen zwischen den an der Maßnahme Beteiligten das Gepräge, und zwar auch dann, wenn die Maßnahme in einem Betrieb stattfindet; evtl Weisungsbefugnisse eines Arbeitgebers sind demgegenüber nachrangig (vgl Urteil vom 19. Oktober 1983 - 3 RK 15/82 - USK 83 141; Urteil vom 26. Juli 1978 - 3 RK 26/76 - USK 78 94).
  • BSG, 19.10.1983 - 3 RK 15/82

    Grundurteil - Belastungserprobung - Arbeitstherapie - Abgrenzung zum

    Auszug aus BSG, 22.09.1988 - 7 RAr 13/87
    Dieser gibt den Rechtsbeziehungen zwischen den an der Maßnahme Beteiligten das Gepräge, und zwar auch dann, wenn die Maßnahme in einem Betrieb stattfindet; evtl Weisungsbefugnisse eines Arbeitgebers sind demgegenüber nachrangig (vgl Urteil vom 19. Oktober 1983 - 3 RK 15/82 - USK 83 141; Urteil vom 26. Juli 1978 - 3 RK 26/76 - USK 78 94).
  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - beitragspflichtige Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 22.09.1988 - 7 RAr 13/87
    So hat das BSG in Fällen, in denen zu entscheiden war, ob es sich um familienhafte Mitarbeit oder um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, die Geringfügigkeit des Barlohns als Anhalt für familienhafte Mitarbeit gewertet (BSGE 3, 30; 12, 153; 17, 1; SozR 2200 § 165 Nr. 90).
  • BSG, 24.07.1986 - 7 RAr 4/85

    Minderung der Anspruchsdauer - Arbeitslosengeld - Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BSG, 22.09.1988 - 7 RAr 13/87
    Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß nach § 117 Abs. 1 AFG der Anspruch auf Alg in der Zeit ruht, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat, das Arbeitsverhältnis also Bestand hat, und § 117 Abs. 4 AFG im letztgenannten Fall die Gewährung des Alg dennoch vorsieht, wenn der Arbeitslose das Arbeitsentgelt nicht erhält, hat der Senat entschieden, daß das Beschäftigungsverhältnis iS des § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen ist und schon dann nicht mehr besteht, wenn der Arbeitgeber eine Verfügungsgewalt über den Arbeitnehmer nicht mehr beansprucht, auch wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich weiterbesteht (vgl BSGE 60, 168, 170 = SozR 4100 § 117 Nr. 16; SozR 4100 § 117 Nrn 18 und 19).
  • BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 15/86

    Student - Arbeitsvermittlung

  • BSG, 01.06.1978 - 12 RK 23/77

    Beitragsfreiheit eines in einer Werkstatt für Behinderte Beschäftigten in der

  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 83/59

    Pflicht zur Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung und

  • BSG, 18.05.1960 - 3 RK 21/56
  • BSG, 29.01.1981 - 12 RK 63/79

    Bausparkasse - Vermittlung von Bausparverträgen - Handelsvertreter -

  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - stufenweise

    Für diese Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne sind nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl ua SozR 4100 § 101 Nr. 7; BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5; SozR 3-4100 § 101 Nr. 6; Urteil vom 9. Februar 2006, B 7a AL 58/05 R, veröffentlicht in juris, jeweils mwN) weder das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses noch die beitragsrechtliche Beurteilung entscheidend.

    Eine weisungsunterworfene Tätigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Art, Ort und Zeit der Arbeitsausführung der Verfügungsbefugnis eines Arbeitgebers unterliegen (sog Direktionsrecht, vgl ua BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7; SozR 3-4100 § 101 Nr. 6 jeweils mwN).

    Im Rahmen der medizinischen, beruflichen oder sozialen Rehabilitation kann es "Arbeit" geben, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis geleistet wird, und zwar insbesondere dann, wenn ungeachtet einer Eingliederung in einen Betrieb und eventueller Weisungsbefugnisse eines Arbeitgebers nicht die Leistung fremdnütziger und fremdbestimmter Arbeit der verrichteten Tätigkeit ihr wesentliches Gepräge gibt, sondern die am tatsächlichen Erscheinungsbild der "Maßnahme" ablesbare Ausrichtung auf einen Rehabilitationserfolg, die sich etwa in der vorrangigen Unterordnung der Tätigkeit unter einen Behandlungsplan ausdrücken kann (BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 6; BSG USK 83141; BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).

    Eine Tätigkeit kann auch dann durch die Ausrichtung auf das Erreichen eines Rehabilitationserfolgs geprägt sein, wenn die Befähigung vermittelt werden soll, den Anforderungen der Arbeitswelt zu entsprechen (vgl BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).

    Bei der Abgrenzung im Einzelfall ist mit zu berücksichtigen, inwieweit die verrichtete Tätigkeit auf die Erzielung von Lebensunterhalt ausgerichtet ist (vgl BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).

    Denn wenn auch die Gewährung eines Arbeitsentgelts bzw dessen Höhe grundsätzlich keine ausschlaggebenden Kriterien für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses darstellen, so können doch Art und Umfang gewährter Leistungen Anhaltspunkte dafür geben, ob der Charakter eines wirtschaftlichen Austauschverhältnisses gewahrt ist (BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).

    Davon abgesehen verliert nach der Rechtsprechung des BSG eine Rehabilitationsmaßnahme den sie prägenden Charakter nicht schon dadurch, dass sie dem Teilnehmer Gelegenheit gibt, sich durch die Verrichtung von Arbeit mit wirtschaftlich verwertbaren Ergebnissen zu befähigen, den Anforderungen der Arbeitswelt zu entsprechen (vgl BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).

  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 97/94

    Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses iS. von § 101 Abs. 1 S. 1 AFG von

    Zur Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses iS von § 101 Abs. 1 S 1 AFG von einer Arbeitstherapie (Fortführung von BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).

    Insbesondere Art. Ort und Zeit der Arbeitsausführung unterliegen der Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers (vgl. BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7; BSGE 73, 90, 93 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4 mwN).

    Auch entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse, die nicht der Beitragspflicht unterliegen, sowie unentgeltliche Beschäftigungsverhältnisse schließen nach dem Wortlaut der Vorschrift Arbeitslosigkeit aus (vgl. BSGE 42, 76, 81 f = SozR 4100 § 101 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).

    Denn die Höhe des Entgelts ist grundsätzlich kein wesentliches Merkmal für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, wie das BSG ebenfalls bereits entschieden hat (SozR 4100 § 101 Nr. 7).

    Im Gegensatz zu einem Beschäftigungsverhältnis ist hierbei die Unterordnung unter einen Behandlungsplan vorrangig; dieser gibt den Rechtsbeziehungen zwischen den an der Maßnahme Beteiligten das Gepräge (BSG USK 83141; SozR 4100 § 101 Nr. 7).

    Auch im Rahmen der beruflichen oder sozialen Rehabilitation kann es "Arbeit" geben, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis geleistet wird (vgl. BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).

    Während in dem durch das Urteil vom 22. September 1988 - 7 RAr 13/87 - SozR 4100 § 101 Nr. 7 entschiedenen Fall (auf den sich das LSG berufen hat) die Trainingsmaßnahmen, denen sich der dortige Kläger zu unterziehen hatte, nicht nur in der Aufarbeitung gebrauchter Möbel bestanden, sondern auch Arbeiten für sich und die anderen Probanden (Zubereitung von Mahlzeiten, Reinigung der Gruppenräume) und Freizeitgestaltung umfaßte, ist die Klägerin im Küchenbetrieb des Sozialwerks des DRK lediglich wie jeder andere Arbeitnehmer beschäftigt worden.

  • BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 16/05 R

    Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung - unentgeltliche Auslandsfahrt eines

    Auch entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse, die nicht der Beitragspflicht unterliegen, sowie unentgeltliche Beschäftigungsverhältnisse werden erfasst (BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 6; BSGE 42, 76, 81 ff = SozR 4100 § 101 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).

    Entscheidend ist, dass Gegenstand des Verhältnisses gerade die Leistung fremdnütziger Arbeit von wirtschaftlichem Wert im Rahmen eines wirtschaftlichen Austauschverhältnisses ist (BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).

  • BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 58/05 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung für die Vergangenheit - Nichtmitteilung

    So muss es indes nicht liegen; auch entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse, die nicht der Beitragspflicht unterliegen, sowie unentgeltliche Beschäftigungsverhältnisse werden erfasst (BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 6; BSGE 42, 76, 81 f = SozR 4100 § 101 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).

    Entscheidend ist, dass Gegenstand des Verhältnisses gerade die Leistung fremdnütziger Arbeit von wirtschaftlichem Wert im Rahmen eines wirtschaftlichen Austauschverhältnisses ist (BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 3/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Für die Abgrenzung der Zuwendung vom Erwerbseinkommen liefert die Höhe der Bezüge wesentliche Anhaltspunkte (vgl BSG vom 22.9.1988 - 7 RAr 13/87 - SozR 4100 § 101 Nr. 7, RdNr 23 f; vgl zur Bedeutung der Höhe der Entlohnung bei Zuverdienstprojekten BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 27/18 R - RdNr 23, zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR).
  • BSG, 13.09.2011 - B 1 KR 25/10 R

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - Arbeitstherapie für gesetzlich

    Die Arbeitstherapie soll neben Grundfertigkeiten - Handfertigkeiten und nicht konkret berufsbezogene handwerkliche Fähigkeiten (vgl dazu BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7 S 25 f; vgl auch Gesetzentwurf der Bundesregierung über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten , BT-Drucks 7/3113 S 6) - insbesondere Grundfähigkeiten des Rehabilitanden verbessern, die allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sind (namentlich Motivation, Konzentrationsfähigkeit, Beständigkeit, Regelmäßigkeit, Pünktlichkeit, Durchsetzungs- und Kooperationsfähigkeit, vgl dazu Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand September 2011, § 42 RdNr 16; Höfler in Kasseler Komm, Stand Juli 2011, § 42 SGB V RdNr 6; Schmidt in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand März 2011, § 42 SGB V RdNr 22) .
  • BSG, 06.11.1997 - 11 RAr 33/97

    Beitragspflicht als Gefangener

    Die Beschäftigung nach Landesrecht im Maßregelvollzug Untergebrachter ist arbeitstherapeutisch bestimmt; sie dient nicht dem Austausch von fremdnütziger Arbeit und Arbeitsentgelt (dazu eingehend: BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).

    Unabhängig von der tatsächlichen Ausgestaltung dieses Sonderrechtsverhältnisses fehlt der Beschäftigung von im Maßregelvollzug untergebrachten Gefangenen das Merkmal des "freien Austausches von Lohn und Arbeit", welches die Beitragspflicht begründende Beschäftigungsverhältnisse kennzeichnet (BSGE 27, 197, 198 ff = SozR Nr. 54 zu § 165 RVO; BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).

    Diese Betrachtungsweise setzt aber ein "wirtschaftliches Austauschverhältnis" (BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7) voraus, das bei arbeitstherapeutischer Beschäftigung im Rahmen eines Behandlungsplans nicht gegeben ist.

    Die Ansicht des LSG, die Lohnhöhe sei für die Annahme von Beschäftigungsverhältnissen unerheblich, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu (zur Bedeutung von Art und Umfang gewährter Leistungen für die Feststellung von Beschäftigungsverhältnissen vgl BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7 mwN).

  • BSG, 02.06.2009 - B 13 R 81/08 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto -

    Das Reichsversicherungsamt (RVA) sah jedoch allzu geringfügige, wirtschaftlich unerhebliche Zuwendungen nicht als Entgelt iS des § 160 RVO (aF) an (Anleitung des RVA über den Kreis der nach der Reichsversicherungsordnung gegen Invalidität und gegen Krankheit versicherten Personen, in der Bearbeitung von Kreil, Stand 1935 - im Folgenden "Anleitung" - S 73 mwN; eine entsprechende Fragestellung war trotz § 8 SGB IV noch 1988 relevant: BSG vom 22.9.1988, SozR 4100 § 101 Nr. 7 S 26 f mwN).
  • BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 70/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis -

    Entscheidend ist vielmehr, dass das Direktionsrecht im Rahmen der Leistung von fremdnütziger Arbeit, nicht innerhalb anderer Zielsetzungen (zB bei Unterrichts-, Lehr- und Übungsveranstaltungen), ausgeübt wird (vgl BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7 S 25).
  • BSG, 23.07.1998 - B 11 AL 3/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Einkommensanrechnung - ehrenamtliche Tätigkeit -

    Zwar hat das BSG in bestimmten Zusammenhängen ausgesprochen, ein öffentlich-rechtliches Sonderrechtsverhältnis könne durch seine spezielle Zielsetzung und Ausrichtung derart gekennzeichnet sein, daß diesem das sozialrechtliche Beschäftigungsverhältnisse kennzeichnende wirtschaftliche Austauschverhältnis nicht mehr eigen sei (BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7; BSGE 81, 162, 166 = SozR 3-4100 § 168 Nr. 21).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2006 - L 1 AL 8/06

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Bayern, 22.09.2005 - L 9 AL 137/03

    Anspruch auf Arbeitslosengeld und ein zeitlich nachfolgender Anspruch auf

  • LSG Bayern, 12.05.2005 - L 9 AL 127/03

    Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld auf Grund der Verletzung der

  • BSG, 14.02.1989 - 7 RAr 52/87

    Mithelfender Familienangehöriger iS. des § 101 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AFG

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2012 - L 16 AL 90/12

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2006 - L 4 RJ 113/04

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2013 - L 9 AL 88/12
  • LSG Bayern, 27.05.2004 - L 10 AL 199/02

    Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie Rückerstattung

  • BSG, 17.07.1997 - 7 RAr 106/96

    Verfügbarkeit beim Arbeitslosengeld, Teilnahme an einer Meisterprüfung iS. von §

  • SG Berlin, 19.10.2016 - S 89 KR 2036/15

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Genehmigungsfiktion - Zuordnung von

  • BSG, 17.07.1997 - 7 RAr 12/96

    Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld während der Teilnahme an einer

  • LSG Bayern, 17.12.2007 - L 10 AL 66/07

    Voraussetzungen der rückwirkenden Aufhebung einer Bewilligung von

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2006 - L 4 RJ 123/04

    Rentenversicherung

  • LSG Bayern, 23.10.2008 - L 9 AL 59/01

    Rücknahme der Arbeitslosengeldbewilligung - fehlende Arbeitslosigkeit -

  • LSG Sachsen, 19.11.2009 - L 3 AL 234/05
  • LSG Brandenburg, 19.07.2001 - L 8 AL 49/98

    Anspruch auf Rückerstattung von gezahltem Arbeitslosengeld; Arbeitslosigkeit im

  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.09.2018 - L 1 BA 63/18

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie in

  • SG Lüneburg, 03.11.2009 - S 7 AL 48/09

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen Aufnahme eines unbezahlten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2006 - L 12 AL 300/05
  • SG Speyer, 28.07.2006 - S 7 RI 432/04

    Anerkennung von Ghetto-Beschäftigungszeiten als Beitragszeiten - Ghettoarbeit -

  • LSG Saarland, 10.12.2004 - L 8 AL 34/03

    Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitslosigkeit - Beschäftigungslosigkeit

  • SG Detmold, 26.08.2011 - S 13 AL 531/10

    Arbeitslosenversicherung

  • SG Speyer, 18.08.2006 - S 7 RI 811/04

    Anerkennung von Ghetto-Beschäftigungszeiten als Beitragszeiten -

  • SG Osnabrück, 05.07.2011 - S 16 AL 133/08
  • SG Stade, 26.04.2007 - S 6 AL 47/05
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