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   BSG, 14.03.1996 - 7 RAr 18/94   

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BSG, 14.03.1996 - 7 RAr 18/94 (https://dejure.org/1996,1535)
BSG, Entscheidung vom 14.03.1996 - 7 RAr 18/94 (https://dejure.org/1996,1535)
BSG, Entscheidung vom 14. März 1996 - 7 RAr 18/94 (https://dejure.org/1996,1535)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1997, 193 (Ls.)
  • NZA-RR 1997, 112
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 30.03.1994 - 11 RAr 67/93

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) - Anforderungen

    Auszug aus BSG, 14.03.1996 - 7 RAr 18/94
    Es kommt seither nicht allein darauf an, ob sie eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung (mindestens 18 Wochenstunden, § 102 AFG) neben dem Studium ausüben können, sondern es darf auf sie auch nicht das sog Werkstudenten-Privileg des § 169b Satz 1 Nr. 2 AFG zutreffen, der eine Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung entsprechend dem § 172 Abs. 1 Nr. 5 Reichsversicherungsordnung aF (jetzt § 6 Abs. 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) statuiert (vgl hierzu die zuletzt ergangenen Entscheidungen des 11. Senats des Bundessozialgerichts , nämlich Urteil vom 21. April 1993 - 11 RAr 25/92 -, BSGE 72, 206, 208 f = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; Urteil vom 21. April 1993 - 11 RAr 79/92 -, Die Beiträge 1994, 431 = DBlR Nr. 4034a zu § 103 AFG; Urteil vom 30. März 1994 - 11 RAr 67/93 -, Die Beiträge 1994, 604 = DBlR Nr. 4120 zu § 103a AFG).

    Der Student muß demzufolge nicht nur darlegen und nachweisen, daß er neben seinem Studium mehr als kurzzeitig (mindestens 18 Wochenstunden) tätig sein kann bzw konnte, sondern auch, daß das Werkstudenten-Privileg auf ihn nicht anzuwenden ist (vgl insbesondere BSG, Urteil vom 30. März 1994, aaO).

    Demzufolge vermag der Senat auch nicht zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des für Beitragssachen zuständigen 12. Senats des BSG, der sich die für Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit zuständigen Senate (7. und 11. Senat) angeschlossen haben, Raum für eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung verblieben wäre, hinter der das Studium als "Nebensache" zurücktritt, dh der Student seinem Erscheinungsbild nach dem Kreis der Arbeitnehmer zuzurechnen wäre (vgl hierzu im einzelnen BSGE 50, 25, 26 = SozR 2200 § 172 Nr. 14; BSG SozR 2200 § 172 Nrn 19 und 20; BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 2; BSGE 71, 144, 145 = SozR 3-2200 § 172 Nr. 2; ferner die bereits zitierten Entscheidungen des 11. Senats vom 30. März 1994, aaO und vom 21. April 1993, aaO sowie die Entscheidung des erkennenden Senats in BSGE 72, 105, 108 f = SozR 4100 § 169b Nr. 1).

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 25/92

    Beitragsfreiheit - Student - Abschluß - Ergänzungsstudium

    Auszug aus BSG, 14.03.1996 - 7 RAr 18/94
    Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG in der seit dem 1. Januar 1988 geltenden Fassung durch das Achte Gesetz zur Änderung des AFG vom 14. Dezember 1987 (BGBl I 2602), geändert ab 1. Januar 1989 durch das Gesetz zur Änderung des AFG und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2343; vgl im übrigen zur Gesetzesentwicklung bis 1988 BSGE 72, 206, 210 f = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1), steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine zumutbare, nach § 168 AFG die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (objektive Verfügbarkeit).

    Es kommt seither nicht allein darauf an, ob sie eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung (mindestens 18 Wochenstunden, § 102 AFG) neben dem Studium ausüben können, sondern es darf auf sie auch nicht das sog Werkstudenten-Privileg des § 169b Satz 1 Nr. 2 AFG zutreffen, der eine Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung entsprechend dem § 172 Abs. 1 Nr. 5 Reichsversicherungsordnung aF (jetzt § 6 Abs. 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) statuiert (vgl hierzu die zuletzt ergangenen Entscheidungen des 11. Senats des Bundessozialgerichts , nämlich Urteil vom 21. April 1993 - 11 RAr 25/92 -, BSGE 72, 206, 208 f = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; Urteil vom 21. April 1993 - 11 RAr 79/92 -, Die Beiträge 1994, 431 = DBlR Nr. 4034a zu § 103 AFG; Urteil vom 30. März 1994 - 11 RAr 67/93 -, Die Beiträge 1994, 604 = DBlR Nr. 4120 zu § 103a AFG).

    Damit ist die Widerlegung der nach Abs. 1 vermuteten Tatsachen eröffnet, wobei zum Nachteil des Studenten der Grundsatz der amtlichen Sachaufklärungspflicht durchbrochen und dem Arbeitslosen eine Darlegungs- und Beweisführungslast auferlegt wird (vgl BSGE 72, 206, 209 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 79/92

    Anspruch auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe - Erfordernis einer Verfügbarkeit bei

    Auszug aus BSG, 14.03.1996 - 7 RAr 18/94
    Es kommt seither nicht allein darauf an, ob sie eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung (mindestens 18 Wochenstunden, § 102 AFG) neben dem Studium ausüben können, sondern es darf auf sie auch nicht das sog Werkstudenten-Privileg des § 169b Satz 1 Nr. 2 AFG zutreffen, der eine Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung entsprechend dem § 172 Abs. 1 Nr. 5 Reichsversicherungsordnung aF (jetzt § 6 Abs. 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) statuiert (vgl hierzu die zuletzt ergangenen Entscheidungen des 11. Senats des Bundessozialgerichts , nämlich Urteil vom 21. April 1993 - 11 RAr 25/92 -, BSGE 72, 206, 208 f = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; Urteil vom 21. April 1993 - 11 RAr 79/92 -, Die Beiträge 1994, 431 = DBlR Nr. 4034a zu § 103 AFG; Urteil vom 30. März 1994 - 11 RAr 67/93 -, Die Beiträge 1994, 604 = DBlR Nr. 4120 zu § 103a AFG).

    Demzufolge vermag der Senat auch nicht zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des für Beitragssachen zuständigen 12. Senats des BSG, der sich die für Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit zuständigen Senate (7. und 11. Senat) angeschlossen haben, Raum für eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung verblieben wäre, hinter der das Studium als "Nebensache" zurücktritt, dh der Student seinem Erscheinungsbild nach dem Kreis der Arbeitnehmer zuzurechnen wäre (vgl hierzu im einzelnen BSGE 50, 25, 26 = SozR 2200 § 172 Nr. 14; BSG SozR 2200 § 172 Nrn 19 und 20; BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 2; BSGE 71, 144, 145 = SozR 3-2200 § 172 Nr. 2; ferner die bereits zitierten Entscheidungen des 11. Senats vom 30. März 1994, aaO und vom 21. April 1993, aaO sowie die Entscheidung des erkennenden Senats in BSGE 72, 105, 108 f = SozR 4100 § 169b Nr. 1).

    Im Zusammenhang damit wird das LSG auch zu prüfen haben, ob eine dem Kläger unter Berücksichtigung seiner konkreten Studiengestaltung mögliche Teilzeitbeschäftigung "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" hätte ausgeübt werden können (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG; vgl dazu auch BSG, Urteil vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 38/91 - BSG, Urteil vom 21. April 1993 - 11 RAr 79/92 -).

  • BSG, 22.02.1980 - 12 RK 34/79
    Auszug aus BSG, 14.03.1996 - 7 RAr 18/94
    Demzufolge vermag der Senat auch nicht zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des für Beitragssachen zuständigen 12. Senats des BSG, der sich die für Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit zuständigen Senate (7. und 11. Senat) angeschlossen haben, Raum für eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung verblieben wäre, hinter der das Studium als "Nebensache" zurücktritt, dh der Student seinem Erscheinungsbild nach dem Kreis der Arbeitnehmer zuzurechnen wäre (vgl hierzu im einzelnen BSGE 50, 25, 26 = SozR 2200 § 172 Nr. 14; BSG SozR 2200 § 172 Nrn 19 und 20; BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 2; BSGE 71, 144, 145 = SozR 3-2200 § 172 Nr. 2; ferner die bereits zitierten Entscheidungen des 11. Senats vom 30. März 1994, aaO und vom 21. April 1993, aaO sowie die Entscheidung des erkennenden Senats in BSGE 72, 105, 108 f = SozR 4100 § 169b Nr. 1).

    Damit könnte für die Zeit des Studiums eine Indizwirkung entfallen, die von einer vor Beginn des Studiums aufgenommenen beitragspflichtigen Beschäftigung ausgehen kann (vgl hierzu BSGE 50, 25, 28 = SozR 2200 § 172 Nr. 14).

  • Drs-Bund, 06.10.1987 - BT-Drs 11/890
    Auszug aus BSG, 14.03.1996 - 7 RAr 18/94
    Der Gesetzgeber hat den Hinweis des BVerfG aufgegriffen und die genannte Rechtsprechung in § 103a AFG umgesetzt (vgl hierzu den Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks 11/800 S 20; Regierungsentwurf, BT-Drucks 11/890 S 21).

    Danach sollen zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung Darlegungen des Arbeitslosen nicht ausreichen, daß er durch das Studium nicht voll in Anspruch genommen werde, weil er besonders begabt sei oder weil er "länger als die übliche Dauer" studieren wolle; den Arbeitsämtern würde es kaum möglich sein, darüber einigermaßen sichere Feststellungen zu treffen (vgl BT-Drucks 11/890, aaO).

  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83

    Arbeitsförderungsgesetz 1979

    Auszug aus BSG, 14.03.1996 - 7 RAr 18/94
    So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluß vom 18. November 1986 (BVerfGE 74, 9, 27 f = SozR 4100 § 118a Nr. 1), mit dem der frühere § 118a Abs. 1 AFG (vollständiger Ausschluß der Studenten aus dem Leistungsbezug) für nichtig erklärt worden ist, eine Regelung für unbedenklich angesehen, die der Rechtsprechung des 7. Senats des BSG zu der Vorgängervorschrift in § 118 Abs. 2 AFG entspricht.
  • BSG, 29.09.1992 - 12 RK 31/91

    Werkstudenten - Versicherungsfreiheit - Abschluß - Erweiterungsstudium

    Auszug aus BSG, 14.03.1996 - 7 RAr 18/94
    Demzufolge vermag der Senat auch nicht zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des für Beitragssachen zuständigen 12. Senats des BSG, der sich die für Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit zuständigen Senate (7. und 11. Senat) angeschlossen haben, Raum für eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung verblieben wäre, hinter der das Studium als "Nebensache" zurücktritt, dh der Student seinem Erscheinungsbild nach dem Kreis der Arbeitnehmer zuzurechnen wäre (vgl hierzu im einzelnen BSGE 50, 25, 26 = SozR 2200 § 172 Nr. 14; BSG SozR 2200 § 172 Nrn 19 und 20; BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 2; BSGE 71, 144, 145 = SozR 3-2200 § 172 Nr. 2; ferner die bereits zitierten Entscheidungen des 11. Senats vom 30. März 1994, aaO und vom 21. April 1993, aaO sowie die Entscheidung des erkennenden Senats in BSGE 72, 105, 108 f = SozR 4100 § 169b Nr. 1).
  • BSG, 11.02.1993 - 7 RAr 52/92

    Studentin - Diplomarbeit - Beitragspflicht - BfA

    Auszug aus BSG, 14.03.1996 - 7 RAr 18/94
    Demzufolge vermag der Senat auch nicht zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des für Beitragssachen zuständigen 12. Senats des BSG, der sich die für Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit zuständigen Senate (7. und 11. Senat) angeschlossen haben, Raum für eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung verblieben wäre, hinter der das Studium als "Nebensache" zurücktritt, dh der Student seinem Erscheinungsbild nach dem Kreis der Arbeitnehmer zuzurechnen wäre (vgl hierzu im einzelnen BSGE 50, 25, 26 = SozR 2200 § 172 Nr. 14; BSG SozR 2200 § 172 Nrn 19 und 20; BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 2; BSGE 71, 144, 145 = SozR 3-2200 § 172 Nr. 2; ferner die bereits zitierten Entscheidungen des 11. Senats vom 30. März 1994, aaO und vom 21. April 1993, aaO sowie die Entscheidung des erkennenden Senats in BSGE 72, 105, 108 f = SozR 4100 § 169b Nr. 1).
  • BSG, 23.07.1992 - 7 RAr 38/91

    Voraussetzungen zur Gewährung von Arbeitslosengeld - Erfüllung der

    Auszug aus BSG, 14.03.1996 - 7 RAr 18/94
    Im Zusammenhang damit wird das LSG auch zu prüfen haben, ob eine dem Kläger unter Berücksichtigung seiner konkreten Studiengestaltung mögliche Teilzeitbeschäftigung "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" hätte ausgeübt werden können (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG; vgl dazu auch BSG, Urteil vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 38/91 - BSG, Urteil vom 21. April 1993 - 11 RAr 79/92 -).
  • BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 99/96

    Verfügbarkeit eines immatrikulierten Studenten

    Mit dieser Regelung wird der Grundsatz der amtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 20 Abs. 1 SGB X; § 103 SGG) durchbrochen und dem Arbeitslosen eine Darlegungs- und Beweisführungslast auferlegt (BSGE 72, 206, 209 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2).

    Die geschichtliche Entwicklung des Arbeitslosenversicherungsschutzes von Studenten und die konkrete Entstehungsgeschichte des § 103a AFG belegen, daß die Regelung einerseits dem Schutz studierender Arbeitsloser in der Arbeitslosenversicherung dienen, aber auch durch die in § 103a Abs. 2 AFG enthaltene Beweiserleichterung Bedürfnissen der praktischen Rechtsanwendung Rechnung tragen soll (BSGE 72, 206, 209 ff = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2).

  • BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R

    Arbeitslosenhilfe - Rücknahme - Verwaltungsakt - intertemporales Verfahrensrecht

    Letztlich verstoße die Rechtsprechung des BSG zu § 103a AFG (BSGE 72, 206 ff = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1 und SozR 3-4100 § 103a Nr. 2) gegen Art. 3 Grundgesetz (GG); insoweit nehme er Bezug auf die zu § 118a AFG aF ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).

    Mit diesem Vorbringen hat der Kläger seiner Darlegungslast (vgl BSGE 72, 20G, 209 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1 und BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2 S 14) nach § 103a Abs. 2 AFG nicht genügt.

    Um solche Anforderungen handelt es sich nur dann, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen die Einhaltung einer bestimmten Studiendauer und/oder, für die jeweiligen Semester, die Belegung und den Besuch bestimmter Vorlesungen und Seminare oder einer bestimmten Wochenstundenzahl verbindlich vorschreiben (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2 S 14f).

    Er hat nicht dargelegt, wie er sein Studium bei ordnungsgemäßer Erfüllung der og Anforderungen, also im Rahmen der zulässigen Erstreckung seines Studiums über die Regelanforderungen hinaus, gestaltet hätte, um daneben einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgehen zu können (vgl BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2 S 17; Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 25/97).

    Denn es verbleibt jedem Studenten die Möglichkeit, durch konkrete Umstände darzulegen und nachzuweisen, daß er auch bei einem ordnungsgemäßen Studium noch in der Lage ist, einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachzugehen (vgl BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2 S 15f).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2012 - L 7 AL 191/09
    Zu der vergleichbaren Vorläuferregelung (§ 103a Arbeitsförderungsgesetz - AFG -) hat das BSG entschieden, dass ein Student die Vermutung, er könne neben dem Studium nur eine beitragsfreie Beschäftigung ausüben, widerlegt, wenn er darlegt und nachweist, dass weder die für ihn geltenden abstrakten Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen noch seine konkrete Studiengestaltung eine Beschäftigung ausschließen, die mehr als kurzzeitig ist und bei der das Studium hinsichtlich der Gesamtbelastung hinter der Arbeitnehmertätigkeit zurücktritt (BSG, Urteil vom 14. März 1996 - 7 RAr 18/94 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 2).

    Zur Widerlegung dieser Tatsachenvermutung, nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben zu können, muss der Student zunächst in einem ersten Schritt darlegen und nachweisen, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt und sodann in einem zweiten Schritt darlegen und nachweisen, dass die konkrete Ausgestaltung des Studiums eine Beschäftigung ermöglicht, die nicht unter das Werkstudentenprivileg des § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III fällt, diese mithin versicherungspflichtig wäre, würde der Student sie aufnehmen (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1994 - 11 RAr 67/93; BSG, Urteil vom 14. März 1996 - 7 RAr 18/94; Brand in: Niesel/Brand, SGB 111, 5.

    Mit der Regelung zur Widerlegung der Vermutung nach § 120 Abs. 2 SGB III wird der Grundsatz der amtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 20 Abs. 1 SGB X; § 103 SGG) durchbrochen und dem Arbeitslosen eine Darlegungs- und Beweisführungslast auferlegt (BSGE 72, 206, 209 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2).

    Denn um nach § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB III "vorgeschriebene" Anforderungen handelt es sich nur dann, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen die Einhaltung einer bestimmten Studiendauer und/oder, für die jeweiligen Semester, die Belegung und den Besuch bestimmter Vorlesungen und Seminare oder einer bestimmten Wochenstundenzahl verbindlich vorschreiben (vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2 S. 14 f).

    Er hat nicht dargelegt, wie er sein Studium bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Anforderungen, also im Rahmen der zulässigen Erstreckung seines Studiums über die Regelanforderungen hinaus, gestaltet hätte, um daneben einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgehen zu können (vgl. BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2 S. 17; BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997- 11 RAr 25/97).

  • LSG Hessen, 27.02.2015 - L 9 AL 148/13

    1. Durch die Immatrikulation entsteht zwischen dem Studenten und der Hochschule

    Darüber hinaus muss der Studierende - in einem zweiten Schritt - darlegen und nachweisen, wie er sein Studium gestaltet hätte, um daneben einer Beschäftigung nachgehen zu können, die nicht unter das Werkstudentenprivileg des § 27 Abs. 4 SGB III fällt (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 1996 - 7 RAr 18/94 - SozR 3-4100 § 103 Nr. 15).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2016 - L 11 KA 7/16

    Vollziehung einer Honorarrückforderung

    Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die Beweislast für diejenigen Tatsachen - in Bezug auf das Vorhandensein positiver wie für das Fehlen negativer Tatbestandsmerkmale - trägt, welche die von ihm geltend gemachte Rechtsfolge begründen (hierzu BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 18/04 - zu §§ 103, 128 SGG; Urteil vom 14.03.1996 - 7 RAr 18/94 - vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2011 - I ZR 144/09 - Urteil vom 09.01.1996 - VI ZR 94/95 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2016 - L 12 AL 26/13
    Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, kann die Vermutung des § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III widerlegt werden, wenn ein Student oder Schüler darlegt und nachweist, dass weder die geltenden abstrakten Regelungen in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen noch seine konkrete Studien- und Ausbildungsgestaltung eine Beschäftigung ausschließen, die mehr als kurzzeitig ist und bei der das Studium bzw. die Schulausbildung hinsichtlich der Gesamtbelastung hinter der Arbeitnehmertätigkeit zurücktritt (BSG, Urteil vom 14.3.1996 - 7 RAr 18/94 - juris).

    Insgesamt obliegt dem Studierenden bzw. Schüler eine Darlegungs- und Beweislast ("wenn die Schülerin oder der Schüler darlegt und nachweist", § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III), die vom sonst geltenden Grundsatz der amtlichen Sachaufklärung abweicht (vgl. BSG, Urt. Urt. v. 14.3.1996 - 7 RAr 18/94, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.7.2015 - L 12 AL 20/15 B ER -).

    Zur Erfüllung seiner Darlegungs- und Beweisführungslast hat der Studierende bzw. Schüler in einem ersten Schritt darzulegen, dass nicht bereits die abstrakten Regelungen in den einschlägigen Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen der Ausübung einer Beschäftigung, auf die das Werkstudentenprivileg keine Anwendung finden würde, entgegensteht, wobei es nur auf die verbindlich vorgeschriebenen Ausbildungs- und Anwesenheitszeiten ankommt (vgl. BSG, Urt. Urt. v. 14.3.1996 - 7 RAr 18/94, a.a.O., Rn. 20 ff.).

    Vielmehr hat die Person in einem zweiten Schritt darzulegen und nachzuweisen, wie sie ihr Studium bzw. ihren Schulbesuch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der vorgeschriebenen Anforderungen gestaltet hätte, um einer Beschäftigung nachgehen zu können, die nicht dem Werkstudentenprivileg unterfällt (BSG, Urt. Urt. v. 14.3.1996 - 7 RAr 18/94, a.a.O., Rn. 24).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.11.2015 - L 12 AL 57/15
    Hierbei muss die Tätigkeit mehr als kurzzeitig sein und darf gegenüber der Schulausbildung bei einer Gesamtbelastung nicht zurücktreten (vgl. BSG, Urt. v. 14.3.1996 - 7 RAr 18/94, juris, Rn. 17ff.).

    Insgesamt obliegt dem Schüler eine Darlegungs- und Beweislast ("wenn die Schülerin oder der Schüler darlegt und nachweist"), die vom sonst geltenden Grundsatz der amtlichen Sachaufklärung abweicht (vgl. BSG, Urt. v. 14.3.1996 - 7 RAr 18/94, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).

    Zur Erfüllung seiner Darlegungs- und Beweisführungslast hat der Schüler in einem ersten Schritt darzulegen, dass nicht bereits die abstrakten Regelungen in den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen der Ausübung einer Beschäftigung, auf die das Werkstudentenprivileg keine Anwendung finden würde, entgegensteht, wobei es nur auf die verbindlich vorgeschriebenen Ausbildungs- und Anwesenheitszeiten ankommt (BSG, Urt. v. 14.3.1996 - 7 RAr 18/94, a.a.O., Rn. 20 ff.).

    Vielmehr hat die Person in einem zweiten Schritt darzulegen und nachzuweisen, wie sie ihren Schulbesuch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der vorgeschriebenen Anforderungen gestaltet hätte, um einer Beschäftigung nachgehen zu können, die nicht dem Werkstudentenprivileg unterfällt (BSG, Urt. v. 14.3.1996 - 7 RAr 18/94, a.a.O., Rn. 24).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 9 AL 130/13

    Schulische Weiterbildung an einer Fachschule für Wirtschaft

    Insoweit kommt es nur auf die verbindlich vorgeschriebenen Ausbildungs- und Anwesenheitszeiten an (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.1996 - 7 RAr 18/94 -, juris Rn. 20 ff.; Urt. v. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 27).

    Vielmehr muss der Schüler bzw. Student die von ihm beabsichtigte Studien- bzw. Ausbildungsgestaltung im Einzelnen aufzeigen, und zwar unter Angabe des jeweiligen Semesters sowie der Anzahl und insbesondere der zeitlichen Lage der vorgesehenen Unterrichtsstunden zuzüglich der zu berücksichtigenden Zeiten für Vor- und Nachbearbeitung, Wegezeiten und ggf. Praktika (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.1996 - 7 RAr 18/94 -, juris Rn. 24; Urt. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 28 f.).

    Insoweit kommt es nicht auf eine rückschauende, sondern auf eine vorausschauende Beurteilung an (BSG, Urt. v. 30.03.1994 - 11 RAr 67/93 -, juris Rn. 24; Urt. v. 14.03.1996 - 7 RAr 18/94 -, juris Rn. 24).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.10.2014 - L 13 AL 4752/13
    Hierfür sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Az: 7 RAr 18/94, erforderlich, dass sowohl die konkrete Studiengestaltung als auch die Regelung der Studien- und Prüfungsordnungen einer solchen Arbeitstätigkeit nicht entgegenstehen und das Studium hinsichtlich der Gesamtbelastung hinter der Arbeitnehmertätigkeit zurücktrete.

    B 7 AL 44/97 R, und vom 14. März 1996, 7 Rar 18/94, LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18. November 2011, L 12 AL 5291/09, sowie Hessisches LSG, Urteile vom 21. September 2012, L 7 AL 3/12, und 26. Juni 2013, L 6 AL 186/10, alle jeweils in Juris; Brand, SGG, Kommentar, 6. Auflage 2012, § 139 Rdnr.15, Öndül in juris-PK SGB III, § 139 Rdnr. 35).

    B 7 AL 44/97 R, und vom 14. März 1996, 7 Rar 18/94, LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18. November 2011, L 12 AL 5291/09, sowie Hessisches LSG, Urteile vom 21. September 2012, L 7 AL 3/12, und 26. Juni 2013, L 6 AL 186/10, alle jeweils in Juris; Brand, SGG, Kommentar, 6. Auflage 2012, § 139 Rdnr.15, Öndül in juris-PK SGB III, § 139 Rdnr. 35).

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 25/97

    Werkstudentenprivileg beim Arbeitslosengeld

    Vor dem Hintergrund der Feststellungen des LSG kann auch offenbleiben, welche Bedeutung es für die Widerlegung der Vermutung des § 103a Abs. 1 AFG hat, wenn die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung hinsichtlich der Einhaltung zeitlicher Vorgaben keine verbindlichen Anforderungen vorschreibt (vgl BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2).

    Denn die Widerlegung der Vermutung nach § 103 Abs. 2 AFG erfordert zusätzlich - in einem zweiten Schritt - die Prüfung, in welcher Weise der Arbeitslose sein Studium im fraglichen Zeitraum konkret gestalten wollte (BSGE 72, 206, 210 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2).

    Denn erst nach den gesamten tatsächlichen Verhältnissen läßt sich beurteilen, ob jemand nach seinem Erscheinungsbild Arbeitnehmer oder Student ist (vgl BSGE 72, 206, 208 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2 mwN).

  • LSG Sachsen, 02.06.2004 - L 2 AL 192/03

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld ; Anspruch

  • SG Nürnberg, 14.09.2017 - S 17 AL 227/17

    Verfügbarkeit eines Studenten in den Semesterferien

  • LSG Hessen, 21.09.2012 - L 7 AL 3/12

    Arbeitslosengeldanspruch - Sonderfall der Verfügbarkeit - Student - Zeitraum bis

  • LSG Baden-Württemberg, 28.10.2014 - L 13 AL 5317/13
  • LSG Hessen, 19.11.1997 - L 6 Ar 903/95

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - Schüler - Widerlegung der Vermutung

  • LSG Bayern, 18.07.2002 - L 9 AL 333/96

    Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld eines zeitweilig inhaftierten

  • LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 AL 5356/13
  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - L 12 AL 5291/09
  • LSG Bayern, 25.01.2005 - L 9 AL 57/01

    Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2019 - L 7 AL 164/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2014 - L 12 AL 23/13
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.07.2009 - L 14 AL 125/09
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2005 - L 12 (12,19) AL 279/03

    Arbeitslosenversicherung

  • BSG, 25.03.1999 - B 7 AL 14/98 R

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - Erreichbarkeit - Posteingangszeit - Schüler

  • LSG Schleswig-Holstein, 04.07.2008 - L 3 AL 58/07

    Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit eines Studiums; Zugehörigkeit

  • LSG Thüringen, 22.02.2007 - L 3 AL 822/03

    Gewährung von Arbeitslosengeld für einen immatrikulierten Studenten; Ausübung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2002 - L 9 B 4/02

    Arbeitslosenversicherung

  • BSG, 31.10.1996 - 11 RAr 33/96

    Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) während des Studiums der Rechtswissenschaft -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2014 - L 11 AL 17/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.08.2012 - L 11 AL 150/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.07.2009 - L 7 AL 213/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2004 - L 8 AL 349/03
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