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   BSG, 12.11.1981 - 7 RAr 21/81   

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https://dejure.org/1981,3199
BSG, 12.11.1981 - 7 RAr 21/81 (https://dejure.org/1981,3199)
BSG, Entscheidung vom 12.11.1981 - 7 RAr 21/81 (https://dejure.org/1981,3199)
BSG, Entscheidung vom 12. November 1981 - 7 RAr 21/81 (https://dejure.org/1981,3199)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Herstellung durch Zuzug - Wichtiger Grund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 52, 276
  • MDR 1982, 699
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BSG, 12.11.1981 - 7 RAr 21/81
    Jedenfalls kann dann, wem der Vater mit Kind und Mutter tatsächlich zusammenlebt und damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung durch beide Eltern gegeben sind, der bestehenden Gemeinschaft im Interesse des Kindeswohles der Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG nicht abgesprochen werden (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG Urteil vom 24. März 1981, NJW 1981, 1201 f.).

    Der Senat kann hier offenlassen, welche Bedeutung die Präsenz des Vaters an sich für die Entwicklung des (Klein-) Kindes hat und ob hierüber - wovon das LSG ausgegangen ist - gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen (zweifelnd BVerfG NJW 1981, 1201, 1202 mit Literaturhinweisen).

  • BSG, 17.07.1964 - 7 RAr 4/64

    Versagung von Arbeitslosengeld bei Aufgabe des Arbeitsplatzes ohne wichtigen oder

    Auszug aus BSG, 12.11.1981 - 7 RAr 21/81
    Ein wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung des Senats zu § 119 Abs. 1 Nr. 1 AFG dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die nach verständigem Ermessen dem Arbeitslosen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, weil sonst das Interesse des Kündigenden in unbilliger Weise geschädigt würde (BSGE 21, 205, 206 = SozR § 80 AVAVG Nr. 3; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 2).
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BSG, 12.11.1981 - 7 RAr 21/81
    Nur unter dieser Voraussetzung kann davon ausgegangen werden, daß der mit dem Elternrecht verbundenen Pflicht zur - gemeinsamen - Ausübung von Pflege und Erziehung des Kindes (Elternverantwortung) entsprochen wird (vgl. BVerfGE 24, 119, 143).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2017 - L 7 AL 36/16

    SGB III: Keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und Umzug zum Lebensgefährten

    Geprägt durch den ursprünglichen Ansatz, dass eine Förderung von Ehe und Familie auch durch Benachteiligung von nichteheähnlichen Lebensverhältnissen erfolgen müsse, hatte das BSG zunächst es abgelehnt, den Zuzug zu einem Partner, mit dem eine nichteheähnliche Lebensgemeinschaft hergestellt bzw. wiederhergestellt werden sollte, als wichtigen Grund anzusehen (BSG, Urteil vom 12. November 1981 - 7 RAr 21/81 -, SozR 4100 § 119 Nr. 17).
  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - wichtiger Grund - Umzug und Lösung des

    Der Senat hält insofern an der bisherigen Rechtsprechung des BSG fest, dass der Zuzug zu einem künftigen Ehepartner nur dann einen wichtigen Grund darstellt, wenn der Arbeitslose zum Zeitpunkt der Kündigung berechtigterweise davon ausgehen kann, dass die Heirat bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls alsbald danach stattfinden werde (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33; BSGE 64, 200, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, 15).

    Diese von der Rechtsordnung ignorierte Gemeinschaft entspreche persönlichen Bedürfnissen oder Wünschen, die gegenüber den Interessen der Versichertengemeinschaft zurückstehen müssten (BSGE 52, 276, 277 ff = SozR 4100 § 119 Nr. 17).

    Etwas anderes gilt freilich - und galt schon bisher - in Fällen, in denen eine Arbeitnehmerin zum Erzeuger ihres nichtehelichen Kindes zieht und besondere Umstände vorliegen, die den Zuzug zum gewählten Zeitpunkt im Interesse des Kindeswohles nahe legen (BSGE 52, 276, 280 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; SozR 4100 § 119 Nr. 33, S 161 f).

  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 37/87

    Arbeitslosengeld Sperrfrist - Härte - NichtehelicheLebensgemeinschaft

    Allerdings stelle nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Zuzug zu einem Partner, mit dem eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet oder wiederhergestellt werden solle, für die Aufgabe eines Beschäftigungsverhältnisses keinen wichtigen Grund dar (BSGE 52, 276 = SozR 4100 § 119 Nr. 17), während die Eheschließung und der Zuzug des Arbeitnehmers zum Ehepartner als wichtiger Grund anerkannt sei (BSGE 43, 269 = SozR 4100 § 119 Nr. 2).

    Ein wichtiger Grund sei auch anzuerkennen, wenn eine Arbeitnehmerin zum Vater ihres Kindes ziehe, um eine nichteheliche Erziehungsgemeinschaft herzustellen, sofern dies zu dem gewählten Zeitpunkt im Interesse des Kindeswohls naheliege (BSGE 52, 276 = SozR 4100 § 119 Nr. 17).

    Der Arbeitslose führt mit der freiwilligen Lösung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit in der Regel, wenn nicht vorsätzlich, so doch grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussicht auf einen Anschlußarbeitsplatz hat (BSGE 43, 269, 270 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 281 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSGE 61, 158, 161 = SozR 4100 § 119 Nr. 30).

    Der wichtige Grund muß auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken; der Arbeitslose muß einen wichtigen Grund dafür haben, daß er das Arbeitsverhältnis gerade zu dem bestimmten, von ihm gewählten Zeitpunkt auflöst (BSGE 43, 269, 271 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSGE 61, 158, 161 = SozR 4100 § 119 Nr. 30).

    Erfolgt aus persönlichen Gründen eine Aufgabe eines Arbeitsplatzes zum Zwecke des Ortswechsels, ist nur in Ausnahmefällen das Vorliegen eines wichtigen Grundes wegen Vorrangigkeit der Belange des Arbeitnehmers zu bejahen, etwa wenn der Ortswechsel erforderlich ist, um einen Angehörigen zu betreuen, der der Betreuung gerade durch den hierzu rechtlich oder moralisch verpflichteten Arbeitslosen bedürftig ist (vgl BSGE 7, 29, 35; 21, 205, 206; ferner BSGE 52, 276, 280 = SozR 4100 § 119 Nr. 17).

    zumutbar nicht nachgehen kann (BSGE 43, 269, 271 f = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz aufgibt, um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder - wie hier - diese fortzusetzen, sich für sein Verhalten grundsätzlich nicht auf einen wichtigen Grund im Sinne der Sperrzeitregelung berufen (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 277 f = SozR 4100 § 119 Nr. 17), und zwar auch dann nicht, wenn die Partner miteinander verlobt sind (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2).

    Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn eine Arbeitnehmerin zum Erzeuger ihres nichtehelichen Kindes zieht und besondere Umstände vorliegen, die den Zuzug zum gewählten Zeitpunkt im Interesse des Kindeswohles nahelegen (BSGE 52, 276, 280 = SozR 4100 § 119 Nr. 17).

    Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, ihre Gemeinschaft mit R stehe als Familie unter dem Schutze des Art. 6 Abs. 1 GG; denn die nichteheliche Gemeinschaft eines Mannes mit einer Frau bildet auch dann, wenn Mann und Frau wie Eheleute zusammenleben, keine Familie iS des Art. 6 Abs. 1 GG, selbst wenn in dieser Gemeinschaft gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl BSGE 52, 276, 278 = SozR 4100 § 119 Nr. 17).

    Die mangelnde Aussicht, nach Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses einen Anschlußarbeitsplatz zu finden, rechtfertigt den Eintritt einer Sperrzeit; die mangelnde Aussicht kann daher nicht zugleich ein wichtiger Grund sein, der die Sperrzeitfolge ausschließt (BSGE 52, 276, 280 = SozR 4100 § 119 Nr. 17).

    Die bisherige Praxis der Beklagten bestärkt den Senat in dieser Auffassung; in allen Rechtsstreitigkeiten, in denen das BSG bislang über den Eintritt einer Sperrzeit nach Aufgabe des Arbeitsplatzes wegen Zuzugs zum Verlobten (oä) zu entscheiden hatte, war schon von Seiten der Arbeitsämter die Sperrzeitdauer herabgesetzt worden (vgl BSGE 43, 269 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; vgl ferner BSGE 21, 205).

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