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   BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 40/86   

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https://dejure.org/1987,3759
BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 40/86 (https://dejure.org/1987,3759)
BSG, Entscheidung vom 11.06.1987 - 7 RAr 40/86 (https://dejure.org/1987,3759)
BSG, Entscheidung vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 40/86 (https://dejure.org/1987,3759)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld - Erwerb einer neuen Anwartschaft - Neuer Leistungsfall - Konkursausfallgeldversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1988, 333
  • BB 1987, 1956
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 17.04.1986 - 7 RAr 81/84

    Anspruch auf Arbeitslosengeld - Rücknahme des Antrags - Verpflichtung des

    Auszug aus BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 40/86
    nach der vorher eingetretenen Arbeitslosigkeit, die einen Anspruch auf Alg ausgelöst hat, eine die Anwartschaft iS des & 104 AFG erfüllende entsprechend lange beitragspflichtige Beschäftigungszeit zurückgelegt werden ist; Zwischenbeschäftigungen geringeren Umfangs führen nicht zu einem anderen Bemessungszeitraum (BSGE 60, 79, 81 : SozR 4100 5 100 Nr. 11; BSG SOZR 4100 S 112 Nr. 17).

    Angesichts des Vortrags des Klägers vor dem LSG besteht auch keine Möglichkeit, das Verhalten des Klägers dahin zu werten, daß er keinen Antrag auf Alg stellen wollte oder den üblicherweise mit der Ar- beitslosmeldung gestellten Antrag, der keiner Form bedarf und mündlich gestellt werden kann, später wieder zurücknehmen wollte, was bis zur Bewilligung des Alg möglich gewesen wäre (BSGE 60, 79 : SozR M100 S 100 Nr. 11); denn nach den Angaben vor dem LSG hat sich der Kläger ausdrücklich beraten lassen, welche Folgen angesichts zu erwartenden Kaugs eine Arbeitslosmeldung (gemeinti ein Antrag auf Alg) auf zukünftiges Alg habe.

  • BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 51/78

    Anspruch auf Erhöhung des Arbeitslosengeldes - Beginn des Leistungsfalls durch

    Auszug aus BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 40/86
    Der Senat hat sie schon in 7 RAr 51/78 79268.
  • BSG, 24.08.1976 - 8 RU 16/76

    Krankenversicherung aufgrund der Kassenmitgliedschaft und die ledigliche

    Auszug aus BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 40/86
    Gegen eine spätere Korrektur der Rahmenfrist bzw eine Neubestimmung der Leistungsvoraussetzungen spricht ferner, daß Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz der Sozialversicherung, nach dem für die Berechnung einer vom Eintritt des Versicherungsfalles abhängigen Leistung die Verhältnisse zur Zeit des Eintritts maßgebend sind, einer ausdrücklichen Vorschrift bedürfen (vgl BSGE 42, 163, 167 : SozR 2200 S 561 Nr. 3).
  • BSG, 18.02.1987 - 7 RAr 41/85

    Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtungsklage - Zulässigkeit einer

    Auszug aus BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 40/86
    - 7 RAr 41/85 -).
  • BSG, 22.11.1960 - 7 RAr 109/58

    Ablehnung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Nichterfüllung der

    Auszug aus BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 40/86
    Diese Regelung entspricht einem schon immer geltenden Grundsatz der Arbeitslosenversicherung (vgl BSGE 13, 155, 158 f : SozR Nr. 3 zu 5 85 AVAVG; SozR Nr. 5 zu 8 90 AVAVG).
  • BSG, 11.12.1973 - GS 1/73

    Definition des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses -

    Auszug aus BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 40/86
    Die vom LSG geteilte Auffassung des erkennenden Senats, wonach der Arbeitslose schon dann in keinem Beschäftigungsverhältnis stehe, wenn dem Arbeitgeber der Verfügungswille fehle, stehe nicht im Einklang mit dem Beschluß des Großen Senats v0m 11. Dezember 1973 - GS 1/73 - BSGE 37, 10, 13 und sei auch deshalb unhaltbar" weil die Auffassung dazu führe, daß der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses im Leistungsrecht anders als im Beitragsrecht gehandhabt werde.
  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

    Auszug aus BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 40/86
    Die Auffassung des Senats, die mit dem Schrifttum übereinstimmt (Schönefelder/Kranz/Wanka, Komm zum AFG, % 101 Rdz 10; Hennig/Kühl/Heuer, Komm zum AFG, Stand Februar 1987, $ 101 Anm 4; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, Komm zum AFG, % 101 Rdz 15; Eckert aaO; Gagel/Steinmeyer, Komm zum AFG, Stand Januar 1986, 5 101 Rdz 5 ff; Gagel aaO), steht daher auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung, derzufolge die Beitragspflicht eines Arbeitnehmers zur Bundesanstalt für Arbeit vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht schon mit der Freistellung von der Arbeit endet, selbst wenn der Arbeitnehmer schon ab Freistellung Alg in Anspruch genommen hat (BSGE 59, 183 : SozR 4100 S 168 Nr. 19).
  • BSG, 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Feststellung des

    Die Rahmenfrist endet - wie bereits ausgeführt - am 1.7.2007, weil sie nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreicht (§ 124 Abs. 2 SGB III aF; dazu auch BSG Urteil vom 11.6.1987 - 7 RAr 40/86 - SozR 4100 § 117 Nr. 19 S 95).

    Eine solche Korrektur ist ausgeschlossen, wenn das ArbG auf eine Kündigungsschutzklage hin durch Urteil oder die Arbeitsvertragsparteien in einem gerichtlichen Vergleich das Ende des Arbeitsverhältnisses auf einen Zeitpunkt nach dem faktischen Ende der Beschäftigung festlegen (BSG Urteil vom 11.6.1987 - 7 RAr 40/86 - SozR 4100 § 117 Nr. 19; BSG Urteil vom 29.9.1987 - 7 RAr 59/86 - SozR 4100 § 117 Nr. 20; BSG Urteil vom 3.12.1998 - B 7 AL 34/98 R - SozR 3-4100 § 117 Nr. 17; zustimmend Ockenga, Die Sicherung von Arbeitnehmerrechten 2008, S 66 RdNr 30) .

    Vielmehr legt schon die Gewährung von Alg nach § 143 Abs. 3 SGB III aF die Rahmenfrist als Voraussetzung für die Prüfung der Anwartschaftszeit fest (noch zu § 117 AFG: BSG Urteil vom 11.6.1987 - 7 RAr 40/86 - SozR 4100 § 117 Nr. 19; BSG Urteil vom 29.9.1987 - 7 RAr 59/86 - SozR 4100 § 117 Nr. 20; zustimmend: Striebinger in Gagel SGB II/SGB III, Stand 12/2013, § 143 RdNr 19; Lauer in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl 2013, § 143 RdNr 16; Söhngen in Eicher/Schlegel SGB III, Stand April 2014, § 143 RdNr 28; Mutschler in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, 3. Aufl 2013, § 143 RdNr 3; Brand in Brand SGB III, 6. Aufl 2012, § 143 RdNr 2) .

  • BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R

    Arbeitslosenversicherung - fortbestehendes Arbeitsverhältnis während

    Sie reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte (§ 124 Abs. 2 SGB III aF) ; dies verkürzt die grundsätzlich zweijährige Rahmenfrist, damit dieselben Beschäftigungszeiten nicht mehrmals zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen (so bereits BSG Urteil vom 11.6.1987 - 7 RAr 40/86 - SozR 4100 § 117 Nr. 19 S 95 - zur weitgehend inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 117 Arbeitsförderungsgesetz ) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2011 - L 11 AL 47/08

    Zulässigkeit einer Verlängerung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld durch

    Für derartige Konstellationen ist in der Rechtsprechung (Urteile vom 11. Juni 1987, 7 RAr 40/86, SozR 4100 § 117 Nr. 19; 29. September 1987, 7 RAr 59/86, SozR 4100 § 117 Nr. 20; 22. Oktober 1998, B 7 AL 106/97 R, SozR 3-4100 § 117 Nr. 16; 3. Dezember 1998, B 7 AL 34/98 R, SozR 3-4100 § 117 Nr. 17; 20. Juni 2002, B 7 AL 108/01 R, SozR 3-4300 § 143 Nr. 4) des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat nach Überprüfung und in Übereinstimmung mit der arbeitsförderungsrechtlichen Literatur anschließt (vgl. Hünecke in Gagel SGB II / SGB III, § 124 SGB III Rn 13; Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III, § 124 Rn 28; Keller in Mutschler u.a., SGB 111, 3. Aufl., § 143 Rn 52; Brand in Niesel, SGB 111, 5. Aufl., § 124 Rn 2; Voelzke in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, München 2003, § 12 Rn 83 ff; differenzierend Valgolio ebenda, § 10 Rn 16 und in Hauck/Noftz, SGB III § 124 Rn 21 - die Voraussetzungen der von ihm angenommenen Ausnahme liegen hier aber nicht vor), seit langem anerkannt, dass sich die nachträgliche Anerkennung von Arbeitszeiten im arbeitsgerichtlichen Verfahren - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht auf die Dauer des Anspruchs auf Alg auswirkt, sondern die Dauer des Bezugs nur um die Zeit nach hinten verschiebt, für die im Nachhinein die Aufwendungen der Bundesagentur durch den Arbeitgeber oder den Bezieher der Leistungen erstattet werden.

    Es entspricht nämlich einem allgemeinen Grundsatz der Sozialversicherung, die Verhältnisse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls für die gesamte Leistungsgewährung zu Grunde zu legen (BSG, Urteil vom 11. Juni 1987, 7 RAr 40/86 a.a.O., Rn 23).

    Die spätere Zahlung des Arbeitgebers wirkt also nicht auf die Zeit der Gleichwohlgewährung zurück (Voelzke a.a.O. Rn 84) und führt nicht zu einer anderen Festsetzung der zu berücksichtigenden Rahmenfrist im Sinne von § 124 SGB III. Der Versicherungsfall ist bereits am 1. Februar 2007 eingetreten und der Anspruch auf Alg entstanden (zu dieser Formulierung, BSG, Urteil vom 11. Juni 1987, 7 RAr 40/86 a.a.O., Rn 12), weil zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen für die Gewährung von Alg im Sinne von § 117 SGB III vorgelegen haben und § 124 Abs1 SGB III damit anordnet, als Rahmenfrist die Zeit vor diesem Tage in den Blick zu nehmen.

    Der Kläger hatte im Moment seiner Arbeitslosmeldung alle Voraussetzungen erfüllt, die zum Bezug von Alg erforderlich waren; er war insbesondere auch von seinem ehemaligen Arbeitgeber durch das Schreiben vom 22. Dezember 2006 freigestellt worden - also auch beschäftigungslos (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 11. Juni 1987, 7 RAr 40/86 a.a.O.).

    Der Gesetzgeber wollte auch durch die Einfügung von § 37b SGB III nichts an der ihm bekannten Rechtsprechung des BSG zu § 143 SGB III ändern, wie sich auch daraus ergibt, dass er am Wortlaut dieser Norm auch anlässlich der Einfügung von § 37b SGB II erneut keine Veränderungen vorgenommen hat (dazu schon BSG, Urteil vom 11. Juni 1987, 7 RAr 40/86 a.a.O., Rn 21 in Auseinandersetzung mit damals in der Literatur geäußerter Kritik zur alten Rechtslage).

  • BSG, 09.08.1990 - 7 RAr 104/88
    Der Senat hat angenommen, daß ein Beschäftigungsverhältnis iS des § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG endet, wenn der Arbeitgeber eine Verfügungsgewalt über den Arbeitnehmer nicht mehr beansprucht, und daß infolgedessen ein Arbeitnehmer regelmäßig von dem Zeitpunkt an arbeitslos ist, zu dem der Arbeitgeber aufgrund einer von ihm ausgesprochenen Kündigung das Arbeitsverhältnis als beendet ansieht und weitere Dienste nicht annimmt, auch wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich weiterbesteht (Urteile vom 4. September 1979 - 7 RAr 51/78 - und 13. Mai 1981 - 7 RAr 39/80 - Urteil vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 40/86 - SozR 4100 § 117 Nr. 19).

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 40/86 - (SozR 4100 § 117 Nr. 19) ausgeführt hat, geht das Gesetz in § 117 AFG davon aus, daß ein Anspruch auf Alg für eine Zeit bestehen kann, für die der Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsentgelt hat (§ 117 Abs. 1 AFG); es sieht die Gewährung von Alg auch für diese Zeiten vor, soweit der Arbeitslose das Arbeitsentgelt tatsächlich nicht erhält (§ 117 Abs. 4 AFG).

    Der Senat verkennt nicht, wie er bereits in seinem Urteil vom 11. Juni 1987 (aaO) dargelegt hat, daß der Arbeitnehmer einen Nachteil in der Arbeitslosenversicherung erleiden kann, wenn er vorzeitig gezwungen ist, diese Versicherung in Anspruch zu nehmen.

    Ebenso kann es hinsichtlich der Höhe des Alg von Nachteil sein, daß es für die Bemessung von Alg auf Lohnabrechnungszeiträume vor der ersten Arbeitslosigkeit ankommt, wenn bei ordnungsgemäßer Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses ein für den Arbeitnehmer günstigerer Bemessungszeitraum zugrunde zu legen wäre, wie der im Urteil vom 11. Juni 1987 (aaO) entschiedene Fall zeigt.

  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 16/86

    Arbeitslosengeld

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl BSG SozR 4100 § 117 Nr. 16 und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 40/86 -).

    Urteil des Senats vom 4. September 1979 - 7 RAr 51/78 - USK 79268 und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 40/86 -).

    Da diese Vorschrift auch im Falle eines Anspruchs gilt, der in Anwendung des § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG entstanden ist (vgl dazu das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 40/86), begann eine neue Rahmenfrist am 1. Juli 1980; denn für den Anspruch auf Alg von diesem Tage ab reichte die Rahmenfrist bis zum 30. Juni 1980.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2013 - L 11 AL 20/12
    Für derartige Konstellationen ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - Urteile vom 11. Juni 1987, 7 RAr 40/86, SozR 4100 § 117 Nr. 19; 29. September 1987, 7 RAr 59/86, SozR 4100 § 117 Nr. 20; 22. Oktober 1998, B 7 AL 106/97 R, SozR 3-4100 § 117 Nr. 16; 3. Dezember 1998, B 7 AL 34/98 R, SozR 3-4100 § 117 Nr. 17; 20. Juni 2002, B 7 AL 108/01 R, SozR 3-4300 § 143 Nr. 4) der sich der Senat nach Überprüfung und in Übereinstimmung mit der arbeitsförderungsrechtlichen Literatur anschließt (vgl. Striebinger in Gagel SGB II / SGB III, § 124 SGB III Rn 19; Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III, § 124 Rn 28; Lauer in Mutschler u.a., SGB 111, 5. Aufl., § 143 Rn 16; Brand in ders., SGB 111, 6. Aufl., § 124 Rn 2; Voelzke in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, München 2003, § 12 Rn 83 ff; differenzierend Valgolio ebenda, § 10 Rn 16 und in Hauck/Noftz, SGB III § 124 Rn 21), seit langem anerkannt, dass sich die nachträgliche Anerkennung von Arbeitszeiten im arbeitsgerichtlichen Verfahren beziehungsweise die nachträgliche befreiende Leistung zustehenden Arbeitsentgelts nicht auf die Dauer des Anspruchs auf Alg auswirkt, sondern die Dauer des Bezugs nur um die Zeit nach hinten verschiebt, für die im Nachhinein die Aufwendungen der Beklagten durch den Arbeitgeber oder den Bezieher der Leistungen erstattet werden.

    Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz der Sozialversicherung, die Verhältnisse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls für die gesamte Leistungsgewährung zu Grunde zu legen (BSG, Urteil vom 11. Juni 1987, 7 RAr 40/86 a.a.O., Rn 23).

    Der Versicherungsfall ist bereits am 6. Dezember 2010 eingetreten und der Anspruch auf Alg entstanden (zu dieser Formulierung, BSG, Urteil vom 11. Juni 1987, 7 RAr 40/86 a.a.O., Rn 12), weil zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen für die Gewährung von Alg im Sinne von § 117 SGB III (aF) vorgelegen haben und § 124 Abs1 SGB III damit anordnet, als Rahmenfrist die Zeit vor diesem Tage in den Blick zu nehmen.

    Die Klägerin hatte im Moment ihrer Arbeitslosmeldung alle Voraussetzungen erfüllt, die zum Bezug von Alg erforderlich waren; sie war insbesondere auch von ihrem ehemaligen Arbeitgeber durch das Schreiben vom 2. Dezember 2010 freigestellt worden - also auch beschäftigungslos (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 11. Juni 1987, 7 RAr 40/86 a.a.O.).

  • LSG Hessen, 06.12.2013 - L 7 AL 141/12

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Feststellung des

    Dabei habe es auch berücksichtigt, dass dies zu Nachteilen, aber auch zu Vorteilen führen könne (Verweis auf BSG, Urteil vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 40/86 -).

    c) Ausgehend von der älteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (noch zum Arbeitsförderungsgesetz) ändert sich in einem solchen Fall des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über das tatsächliche Ende der Beschäftigung hinaus grundsätzlich auch nichts an der Bemessung der Rahmenfrist, da die Antragsteller in diesem Zeitraum regelmäßig faktisch beschäftigungslos waren und die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 117 SGB III aF lediglich Beschäftigungslosigkeit voraussetzt (st. Rspr. BSG, 11. Juni 1987, 7 RAr 40/86; 3. Dezember 1998, B 7 AL 34/98 R).

  • LSG Bayern, 08.03.2023 - L 10 AL 120/21

    Arbeitslosenversicherung: Beginn der Rahmenfrist bei Gewährung von

    Demgegenüber ist nach der Rechtsprechung des BSG eine nachträgliche Korrektur einer für den Leistungsfall maßgeblichen Rahmenfrist nicht möglich, wenn nach dem faktischen Ende der Beschäftigung ein Anspruch auf Alg bestanden hat und es zur Gleichwohlgewährung von Alg gekommen ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.06.1987 - 7 RAr 40/86 - Urteil vom 29.09.1987 - 7 RAr 59/86 - Urteil vom 03.12.1998 - B 7 AL 34/98 R - Urteil vom 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R - alle zitiert nach juris).

    Das Gesetz sieht explizit eine nachträgliche Verschiebung des Beginns der Rahmenfrist bei nachträglichen Änderungen betreffend die Lohnzahlung nicht vor, deren es aber bedürfte, weil es sich um eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der Sozialversicherung handeln würde, dass nach dem für die Berechnung einer vom Eintritt des Versicherungsfalles abhängigen Leistung die Verhältnisse zur Zeit des Eintritts maßgebend sind (vgl. BSG, Urteil vom 11.06.1987, a.a.O.).

    Eine erneute Berechnung der Anwartschaftszeit von einem Zeitpunkt ab Änderung tatsächlicher Verhältnisse ist in der Rechtsprechung nur in Fällen vorgenommen worden, in denen es bis zur Klärung dieser Verhältnisse nicht zu Leistungen der Arbeitslosenversicherung gekommen ist (vgl. RVA, GE 3531 AN 1929 IV 354, zitiert nach BSG, Urteil vom 11.06.1987, a.a.O.; BSG, Urteil vom 03.06.2004, a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2012 - L 11 AL 121/08
    Er war zu diesem Zeitpunkt auch schon beschäftigungslos im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Schließlich endet ein Beschäftigungsverhältnis, sobald der Arbeitgeber eine Verfügungsgewalt über den Arbeitnehmer nicht mehr beansprucht (vgl. BSG, Urteile vom 4. September 1979 - 7 RAr 51/78 - sowie vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 40/86, SozR 4100 § 117 Nr. 19).

    Die Nachzahlung von Arbeitsentgelt wirkte weder auf die Zeit der Gleichwohlgewährung zurück noch bewirkte sie, dass die gleichwohl erfolgte Alg-Gewährung nachträglich rechtswidrig wurde (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 40/86, SozR 4100 § 117 Nr. 19, Rn 20 - zu § 117 Abs. 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) als Vorgängervorschrift von § 143 Abs. 3 SGB III; Urteile des erkennenden Senats vom 11. November 2009 - L 11 AL 208/06 - sowie vom 27. September 2011 - L 11 AL 47/08; Voelzke in: Kasseler Handbuch zum Arbeitsförderungsrecht, 2003, § 12 Rn 84; Düe in: Niesel/Brand, SGB 111, 5.

    Denn es ist bereits seit langem anerkannt, dass bei einer sog. Gleichwohlgewährung der dort zugrunde gelegte Bemessungszeitraum bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft maßgebend bleibt (BSG, Urteil vom 11. Juni 1987, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2009 - L 18 AL 141/08; Urteil des erkennenden Senats vom 11. November 2009 - L 11 AL 208/06; Voelzke, a.a.O., § 12 Rn 87; Siefert in: Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB 111, 4.

  • SG Mannheim, 09.09.2010 - S 14 AL 3538/09

    Arbeitslosengeldanspruch - Rahmenfrist - Verschiebung des Stammrechts auf

    Grundsätzlich ändert sich in einem solchen Fall nichts an der Bemessung der Rahmenfrist, da der Kläger in der Zeit vom 19.08.09 bis 10.09.09 beschäftigungslos war und die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 117 SGB III lediglich Beschäftigungslosigkeit voraussetzt (st. Rspr. BSG, 11.06.87, 7 RAr 40/86; 03.12.1998, B 7 AL 34/98 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2024 - L 18 AL 65/22

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Rahmenfristbegrenzung - Arbeitslosigkeit

  • SG Oldenburg, 19.05.2015 - S 4 AL 45/14
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.10.2006 - L 30 AL 182/03

    Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitsfähigkeit eines Grenzgängers aus Polen -

  • SG Karlsruhe, 31.10.2012 - S 16 AL 726/12

    Bemessung des Arbeitslosengeldanspruchs - Gleichwohlgewährung -

  • LSG Rheinland-Pfalz, 24.09.2009 - L 1 AL 88/07

    Höhe des Insolvenzgeldes - Arbeitsentgeltanspruch - Anspruchsübergang auf BA -

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2011 - L 13 AL 2606/10
  • LSG Hessen, 08.11.1989 - L 6 Ar 1489/88

    Umzug; Arbeitsloser; Arbeitsamt; Aufhebung; Aufhebungsbescheid; Bescheid;

  • LSG Baden-Württemberg, 02.04.2014 - L 3 AL 1033/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2015 - L 7 AL 143/13
  • LSG Bremen, 27.04.1988 - L 5 Ar 41/86

    Ruhen; Stammrecht; Arbeitsförderung; Arbeitslosigkeit; Arbeitsentgelt;

  • LSG Baden-Württemberg, 23.10.2009 - L 12 AL 1576/09
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