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   BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 58/95   

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BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 58/95 (https://dejure.org/1996,974)
BSG, Entscheidung vom 28.11.1996 - 7 RAr 58/95 (https://dejure.org/1996,974)
BSG, Entscheidung vom 28. November 1996 - 7 RAr 58/95 (https://dejure.org/1996,974)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bildungsmaßnahme - Zwecksmäßigkeit - Arbeitmarktlage - Beurteilungsspielraum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zweckmäßigkeit einer berufliche Bildungsmaßnahme unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 79, 269
  • NZS 1997, 381
  • NZA-RR 1997, 406
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 26.09.1990 - 9b/11 RAr 151/88

    Gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen über die

    Auszug aus BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 58/95
    Bei der Entscheidung, ob eine berufliche Bildungsmaßnahme unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist (§ 34 Abs. 1 S 2 Nr. 4 AFG iVm § 10 Abs. 5 AFuU 1993), steht der Bundesanstalt für Arbeit ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Fortführung von BSG vom 26.9.1990 - 9b/11 RAr 151/88 = BSGE 67, 228 = SozR 3-4100 § 36 Nr. 1).

    aa) Die gerichtliche Kontrolle ist zwar bei Annahme eines Beurteilungsspielraums auf die Frage beschränkt, ob die Beklagte von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen eingehalten und beachtet hat; sie muß aber ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet haben, daß die Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 1 und SozR 4100 § 43 Nr. 9 mwN; s auch Kopp, VwVfG, RdNr 21 zu § 39 mwN).

    Zum anderen verbleibt ihr - wie bei Anwendung des § 36 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (vgl BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 1) - auch bei der Einzelentscheidung über die arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit einer Maßnahme ein Beurteilungsspielraum, wenn dieser nicht bereits ermächtigungskonform durch die AFuU selbst beschränkt worden oder wenn nicht im Einzelfall nur eine einzige Entscheidung möglich, also der Beurteilungsspielraum auf Null reduziert ist (vgl hierzu nur BSGE 56, 295, 300 f [BSG 23.05.1984 - 6 RKa 21/83] = SozR 5520 § 29 Nr. 4).

    Der so geartete Entscheidungsfreiraum der Beklagten rechtfertigt sich sachlich daraus, daß das Urteil darüber, ob eine Maßnahme arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig ist, eine Prognose verlangt, die unter Einbeziehung planerischer und wertender Elemente (§ 2 AFG) und unter Berücksichtigung nicht nur der aktuellen Lage, sondern auch der künftigen Entwicklung des Arbeitsmarktes zu treffen ist (s zur vergleichbaren Situation bei § 36 Nr. 3 AFG: BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 1).

    Wenn auch die (aktuelle) Lage des Arbeitsmarktes einer vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (Gagel, AFG, Stand Januar 1996, RdNr 73 zu § 36), so bleibt doch seine (zukünftige) Entwicklung mit allen Unwägbarkeiten behaftet (vgl BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 1), und die erforderlichen Prognosen beruhen zudem auf planerisch-wertenden Abwägungen der in § 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) genannten Ziele.

    Dem trägt die Annahme des oben umschriebenen Beurteilungsspielraums der Beklagten im Rahmen des § 34 Abs. 1 S 2 Nr. 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) Rechnung (ebenso zu § 36 Nr. 3 AFG: BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 1; Gagel, AFG, Stand Januar 1996, RdNr 73 zu § 36 und RdNr 76 Vor § 33 mwN).

    Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob und in welchem Umfang das SG zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung der Beklagten Beweis über die Situation des Arbeitsmarktes für die Zeit nach Beginn der Maßnahme hätte erheben müssen und unter welchen Voraussetzungen Prognosen des Landessozialgericht (LSG) zur Arbeitsmarktentwicklung als hypothetische Tatsachen überhaupt vom Revisionsgericht überprüfbar sind (vgl zu letzterem: BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 1; SozR 4100 § 42 Nr. 12; SozR 4100 § 44 Nrn 46 und 47).

  • BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 7/92

    Ausbildungsbeihilfe - Rückwirkende Kürzung - Nebenbestimmung - Vertrauensschutz -

    Auszug aus BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 58/95
    Die ab 1. Januar 1994 geltende, günstigere Regelung (ein Jahr) des § 42 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (idF des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierung- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 - BGBl I 2353) greift für den Kläger nicht ein, weil sich - außer bei davon abweichender gesetzlicher Regelung - Grund und Höhe eines Anspruchs für seine gesamte Dauer nach dem Recht richten, das zum Zeitpunkt des Versicherungs- bzw Leistungsfalls galt (BSG SozR 3-4100 § 45 Nr. 3 mwN).
  • BVerwG, 25.06.1981 - 3 C 35.80

    Landeskulturelle Werte - Saatgutsorte - Verwaltungsgerichtliche Kontrolle -

    Auszug aus BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 58/95
    Die Beklagte könnte mithin nur dann zur Neubescheidung verurteilt werden (vgl zu dieser Rechtsfolge nur: BVerwGE 62, 330, 340 f; Kopp, VwGO, 10. Aufl 1994, RdNr 5 zu § 114 mwN), wenn alle sonstigen Förderungsvoraussetzungen vorlägen.
  • BSG, 09.11.1989 - 11 RAr 83/88

    Notwendigkeit einer weiteren Bildungsmaßnahme für die berufliche Eingliederung,

    Auszug aus BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 58/95
    Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob und in welchem Umfang das SG zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung der Beklagten Beweis über die Situation des Arbeitsmarktes für die Zeit nach Beginn der Maßnahme hätte erheben müssen und unter welchen Voraussetzungen Prognosen des Landessozialgericht (LSG) zur Arbeitsmarktentwicklung als hypothetische Tatsachen überhaupt vom Revisionsgericht überprüfbar sind (vgl zu letzterem: BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 1; SozR 4100 § 42 Nr. 12; SozR 4100 § 44 Nrn 46 und 47).
  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93

    Beschäftigungsförderung - Gleichstellung - Fachschulausbildung - Anwartschaft -

    Auszug aus BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 58/95
    Ob darüber hinaus - ohne Rücksicht auf die Formulierung des Klageantrags (§ 123 SGG) - weitere Bescheide mit der Klage angegriffen sind und nach dem Begehren des Klägers bereits im Verwaltungsverfahren hätten überprüft sowie im Widerspruchsbescheid hätten beachtet werden müssen (vgl hierzu etwa: BSGE 74, 77, 78ff [BSG 10.03.1994 - 7 RAr 38/93] = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11), bedarf noch genauerer Untersuchung.
  • BSG, 14.02.1985 - 7 RAr 1/84

    Schwerwiegender persönlicher Grund iS von § 36 Nr 3 S 3 AFG - Zweckmäßigkeit

    Auszug aus BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 58/95
    Dies hat im einzelnen zur Folge, daß der Beklagten in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Senats zu § 36 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zum einen ein gewisser Freiraum bei der gemäß § 39 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zulässigen Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben zuzubilligen ist (vgl: BSGE 44, 54, 58 f = SozR 4100 § 36 Nr. 16; BSG, Urteil vom 22. November 1977 - 7 RAr 61/76 -, DBlR Nr. 2303a zu, § 36 AFG; Urteil vom 15. Oktober 1979 - 7 RAr 81/78 -, DBlR Nr. 2633a zu § 47 AFG; Urteil vom 25. Januar 1980 - 7 RAr 109/78 -, DBlR Nr. 2510a zu § 36 AFG; Urteil vom 14. Februar 1984 - 7 RAr 1/84 -, unveröffentlicht; vgl auch BSG SozR 4100 § 43 Nrn 9 und 18 und Gagel, AFG, Stand Januar 1996, RdNrn 74 f Vor § 33).
  • BSG, 21.05.1980 - 7 RAr 109/78

    Unterscheidung von Fortbildung und Umschulung - Zweckmäßigkeit iS von AFG § 36 -

    Auszug aus BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 58/95
    Dies hat im einzelnen zur Folge, daß der Beklagten in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Senats zu § 36 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zum einen ein gewisser Freiraum bei der gemäß § 39 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zulässigen Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben zuzubilligen ist (vgl: BSGE 44, 54, 58 f = SozR 4100 § 36 Nr. 16; BSG, Urteil vom 22. November 1977 - 7 RAr 61/76 -, DBlR Nr. 2303a zu, § 36 AFG; Urteil vom 15. Oktober 1979 - 7 RAr 81/78 -, DBlR Nr. 2633a zu § 47 AFG; Urteil vom 25. Januar 1980 - 7 RAr 109/78 -, DBlR Nr. 2510a zu § 36 AFG; Urteil vom 14. Februar 1984 - 7 RAr 1/84 -, unveröffentlicht; vgl auch BSG SozR 4100 § 43 Nrn 9 und 18 und Gagel, AFG, Stand Januar 1996, RdNrn 74 f Vor § 33).
  • BSG, 22.11.1977 - 7 RAr 61/76

    Zur Frage der Zweckmäßigkeit der Förderung der beruflichen Umschulung einer

    Auszug aus BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 58/95
    Dies hat im einzelnen zur Folge, daß der Beklagten in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Senats zu § 36 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zum einen ein gewisser Freiraum bei der gemäß § 39 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zulässigen Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben zuzubilligen ist (vgl: BSGE 44, 54, 58 f = SozR 4100 § 36 Nr. 16; BSG, Urteil vom 22. November 1977 - 7 RAr 61/76 -, DBlR Nr. 2303a zu, § 36 AFG; Urteil vom 15. Oktober 1979 - 7 RAr 81/78 -, DBlR Nr. 2633a zu § 47 AFG; Urteil vom 25. Januar 1980 - 7 RAr 109/78 -, DBlR Nr. 2510a zu § 36 AFG; Urteil vom 14. Februar 1984 - 7 RAr 1/84 -, unveröffentlicht; vgl auch BSG SozR 4100 § 43 Nrn 9 und 18 und Gagel, AFG, Stand Januar 1996, RdNrn 74 f Vor § 33).
  • BSG, 15.11.1979 - 7 RAr 81/78

    Keine Klageänderung bei Änderung der Klageart - Fortsetzungsfeststellungsklage -

    Auszug aus BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 58/95
    Dies hat im einzelnen zur Folge, daß der Beklagten in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Senats zu § 36 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zum einen ein gewisser Freiraum bei der gemäß § 39 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zulässigen Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben zuzubilligen ist (vgl: BSGE 44, 54, 58 f = SozR 4100 § 36 Nr. 16; BSG, Urteil vom 22. November 1977 - 7 RAr 61/76 -, DBlR Nr. 2303a zu, § 36 AFG; Urteil vom 15. Oktober 1979 - 7 RAr 81/78 -, DBlR Nr. 2633a zu § 47 AFG; Urteil vom 25. Januar 1980 - 7 RAr 109/78 -, DBlR Nr. 2510a zu § 36 AFG; Urteil vom 14. Februar 1984 - 7 RAr 1/84 -, unveröffentlicht; vgl auch BSG SozR 4100 § 43 Nrn 9 und 18 und Gagel, AFG, Stand Januar 1996, RdNrn 74 f Vor § 33).
  • BSG, 21.06.1977 - 7/12/7 RAr 109/75

    Zur Frage, welche Erkenntnismittel bei der Beurteilung der Entwicklung des

    Auszug aus BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 58/95
    Dies hat im einzelnen zur Folge, daß der Beklagten in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Senats zu § 36 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zum einen ein gewisser Freiraum bei der gemäß § 39 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zulässigen Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben zuzubilligen ist (vgl: BSGE 44, 54, 58 f = SozR 4100 § 36 Nr. 16; BSG, Urteil vom 22. November 1977 - 7 RAr 61/76 -, DBlR Nr. 2303a zu, § 36 AFG; Urteil vom 15. Oktober 1979 - 7 RAr 81/78 -, DBlR Nr. 2633a zu § 47 AFG; Urteil vom 25. Januar 1980 - 7 RAr 109/78 -, DBlR Nr. 2510a zu § 36 AFG; Urteil vom 14. Februar 1984 - 7 RAr 1/84 -, unveröffentlicht; vgl auch BSG SozR 4100 § 43 Nrn 9 und 18 und Gagel, AFG, Stand Januar 1996, RdNrn 74 f Vor § 33).
  • BSG, 12.05.1993 - 7/9b RAr 14/92

    Arbeitslosigkeit - Legaldefinition - Einarbeitungszuschuß

  • BSG, 27.01.1977 - 7 RAr 17/76

    Ablehnung der Förderung von Bildungswilligen mit der Begründung des

  • BSG, 23.05.1984 - 6 RKa 21/83

    Widerruf der Beteiligung - Kassenärztliche Versorgung - Voraussetzungen des

  • BSG, 24.09.1974 - 7 RAr 51/72

    Arbeitssuchender iS des AFG § 47

  • BSG, 28.11.1985 - 11b/7 RAr 116/84

    Rechtsanspruch auf Förderung der beruflichen Bildung - 'angemessene Frist' des §

  • BSG, 23.01.1997 - 7 RAr 36/96

    Besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesses bei der Förderung der Teilnahme von

    Arbeitsmarktinteressen definieren sich allerdings, selbst wenn dies in § 43 Abs. 2 Satz 2 AFG - anders als etwa in § 36 Nr. 3 AFG - nicht unmittelbar zum Ausdruck kommt (vgl zu § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG; BSG, Urteil vom 28. November 1996 - 7 RAr 58/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), nur über die in § 2 AFG normierten Ziele arbeitsförderungsrechtlicher Maßnahmen.

    Die Bejahung eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses verlangt deshalb ebenso wie die der sog arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit eine Prognose unter Einbeziehung planerischer und wertender Elemente (§ 2 AFG) und unter Berücksichtigung nicht nur der aktuellen Lage, sondern auch der künftigen Entwicklung des Arbeitsmarktes (s zu § 36 Nr. 3 bzw § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG: BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 1; BSG, Urteil vom 28. November 1996 - 7 RAr 58/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Kann es hierüber keine Kenntnis iS einer sicheren Feststellung geben, so kann dem nur die Annahme eines Beurteilungsspielraums Rechnung tragen (so auch zu § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG: BSG, Urteil vom 28. November 1996 - 7 RAr 58/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Hier gilt nichts anderes als bei der Anwendung der §§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 36 Nr. 3 AFG (sog arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit der Maßnahme bzw der Teilnahme an einer Maßnahme); dort hat der Senat auf diese Rechtsfolge bereits erkannt (BSG, Urteil vom 28. November 1996 - 7 RAr 58/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Bei der Anwendung des § 9 AFuU aF wird das LSG jedenfalls zu beachten haben, daß sich die Vorschrift ermächtigungskonform an § 43 AFG auszurichten hat (vgl zu dieser Problematik im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG: BSG, Urteil vom 28. November 1996 - 7 RAr 58/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das LSG wird vielmehr darauf zu achten haben, daß alle besonderen Voraussetzungen der beruflichen Fortbildung (§§ 41 ff AFG) verwirklicht sein müssen, um dem Kläger die begehrte Leistung zuzusprechen bzw die Beklagte zur Neubescheidung zu verurteilen (vgl hierzu: BSG, Urteil vom 28. November 1996 - 7 RAr 58/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • SG Berlin, 24.07.2006 - S 77 AL 1354/03

    Förderung der beruflichen Weiterbildung - Ablehnung der Zulassung einer Maßnahme

    Das Feststellungsinteresse der Klägerin bezieht sich wegen der geltend gemachten Wiederholungsgefahr nicht nur auf eine bestimmte von der Beklagten gegebene Begründung, sondern umfassend auf die Frage, ob ein Anspruch auf Anerkennung der Maßnahme bestand bzw. unter Berücksichtigung eines Beurteilungsspielraums der Beklagten (vgl. BSG SozR 3-4460 § 10 Nr. 2) auf anderweitige Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. BSG Urt. v. 05.06.2003, B 11 AL 59/02 R).

    Zwar hat das Bundessozialgericht zur vorletzten Vorgängerregelung, dem § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), entschieden, dass der Bundesagentur hinsichtlich der Voraussetzung bei der Prüfung einer Maßnahme, dass diese unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig sein müsse, ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehe (BSG Urt. v. 28.11.996, 7 RAr 58/95 BSGE 79, 269).

    (BSGE 79, 269, 272 - 274) Die Bundesanstalt hatte danach auch die Aufgabe arbeitsmarktpolitischer Steuerung des geförderten Weiterbildungsmarktes (Lampe in GK-SGB III § 85 Rn. 26).

    Unter diesen Gesichtspunkten erscheint eine Maßnahme als nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig, wenn die Maßnahme auf eine berufliche Tätigkeit vorbereitet, für die innerhalb angemessener Zeit auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt voraussichtlich nicht nur unerhebliche bedarfsgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden sind (vgl. BSG SozR 3-4460 § 10 Nr. 2 und BSG Urt. v. 05.06.2003, B 11 AL 59/02 R).

    Unzweckmäßigkeit liegt mithin vor, wenn keine nennenswerten Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden sind (BSGE 79, 269, 274).

    Insofern hätte sie (vgl. BSGE 79, 269, 275) die besonderen Wertungen des Gesetzgebers in § 8 SGB III in ihre Beurteilung einbeziehen und den besonderen Arbeitsmarkt im Teilzeitbereich für Kinder betreuende Mütter berücksichtigen müssen.

  • BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R

    Abgrenzung bzw Förderung der beruflichen Aus- oder Weiterbildung -

    Dies sei auch Gegenstand der Entscheidung des BSG in SozR 3-4460 § 10 Nr. 2.

    Die vom LSG zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen früheren Entscheidungen des BSG (BSG SozR 3-4460 § 10 Nr. 2 und BSG SozR 3-4100 § 34 Nr. 4) rechtfertigen eine so weit gehende rechtliche Schlussfolgerung jedoch nicht.

    Vielmehr behandeln diese Entscheidungen Fragen der gerichtlichen Kontrolldichte (Beurteilungsspielraum; vgl BSG SozR 3-4460 § 10 Nr. 2) bzw der Bindungswirkung einer Ablehnung gegenüber dem Maßnahmeträger auch gegenüber dem Förderungswilligen (BSG SozR 3-4100 § 34 Nr. 4).

  • BSG, 06.04.2006 - B 7a AL 20/05 R

    Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber - Beginn der Antragsfrist -

    Ein Beurteilungsspielraum, der von den Gerichten nur darauf überprüft werden kann, ob der Verwaltungsentscheidung ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, die durch Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen eingehalten und beachtet worden sind und die Verwaltung ihre Subsumtionsgedanken in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht und begründet hat, dass die Berücksichtigung der Beurteilungsmaßstäbe ersichtlich und nachvollziehbar ist (vgl BSGE 79, 269, 272 = SozR 3-4460 § 10 Nr. 2, in Fortführung von BSGE 67, 228, 231 = SozR 3-4100 § 36 Nr. 1), ist der Beklagten dagegen nicht eingeräumt (vgl David in Eicher/Schlegel, aaO, § 217 Rz 35, Stand August 2004; Heinz in PK-SGB III, aaO, § 217 RdNr 47; aA Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, § 217 RdNr 37, Stand Oktober 2005).
  • BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 85/96

    BfA - Arbeitsmarkt - Zweckmäßigkeit - Förderung - Bewertungsmaßstab

    Sie trägt vor, daß auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. November 1996 - 7 RAr 58/95 - eine Förderung nicht erfolgen könne.

    Die Auffassung des LSG steht zudem, worauf bereits der 7. Senat (SozR 3-4460 § 10 Nr. 2) zu Recht hingewiesen hat, im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung (BSGE 41, 113 ff = SozR 4100 § 41 Nr. 22; BSGE 43, 134, 136 = SozR 4100 § 34 Nr. 6; SozR 4460 § 6 Nr. 9).

    Der 7. Senat hat unter Hinweis auf Entstehungsgeschichte und Inhalt des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG ausführlich dargelegt, daß diese Vorschrift der Beklagten einen gerichtlich nicht voll nachprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumt (BSG SozR 3-4460 § 10 Nr. 2).

    Ist der einzelne Teilnehmer voraussichtlich nach Abschluß der Maßnahme zur Übernahme einer Beschäftigung außerhalb des Tagespendelbereiches nicht bereit, so ist diesem Umstand im Rahmen der individuellen Zweckmäßigkeitsprüfung nach § 36 Nr. 3 AFG Rechnung zu tragen (BSG SozR 3-4460 § 10 Nr. 2).

  • SG Dortmund, 16.12.2016 - S 19 AS 3947/16

    Urlaubsanspruch auch für "schwierigen" Langzeitarbeitslosen

    Zum anderen ist der Beurteilungsspielraum der Behörde auf Null reduziert, weil jede andere Beurteilung, als dass die Ortsabwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt, fehlerhaft wäre (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.1996, 7 RAr 58/95, juris, Rn. 23).
  • BSG, 11.05.2000 - B 7 AL 18/99 R

    Prognoseentscheidung für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer

    Bei der vorausschauenden Beurteilung der "Erfolgsaussicht", die der Feststellung der Eignung in vorausschauender Betrachtung entspricht, handelt es sich - anders als bei der Beurteilung der arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit (BSG SozR 3-4100 § 34 Nr. 4 S 13; SozR 3-4460 § 10 Nr. 2) oder des besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses an einer Maßnahme (BSG SozR 3-4100 § 43 Nr. 2 S 9 mwN) - um eine prognostische Einzelbeurteilung.
  • BSG, 23.01.1997 - 7 RAr 38/96

    Begriff des Betriebes iS. des § 43 Abs. 2 S. 1 AFG , Merkmal des besonderen

    Die Bedarfsgerechtigkeit einer Förderung muß sich dann aber auch an den Zielen des § 2 AFG messen lassen, selbst wenn dies in § 43 Abs. 2 Satz 2 AFG - anders als etwa in § 36 Nr. 3 AFG - nicht unmittelbar zum Ausdruck kommt (vgl insoweit zu § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG: BSG, Urteil vom 28. November 1996 - 7 RAr 58/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Zum anderen verbleibt ihr - ähnlich wie bei der Anwendung der §§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 36 Nr. 3 AFG - auch bei der Einzelentscheidung über das besondere arbeitsmarktpolitische Interesse ein Beurteilungsspielraum, wenn dieser nicht bereits ermächtigungskonform durch die AFuU selbst beschränkt worden oder wenn nicht im Einzelfall nur eine einzige Entscheidung möglich, also der Beurteilungsspielraum auf Null reduziert ist (BSG, Urteil vom 28. November 1996 - 7 RAr 58/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mwN).

    Zu prüfen sind auch die allgemeinen Voraussetzungen (§§ 33 ff AFG), insbesondere die des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG i.V.m. § 10 Abs. 5 AFuU und des § 36 AFG (vgl dazu BSG, Urteil vom 28. November 1996 - 7 RAr 58/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 05.06.2003 - B 11 AL 59/02 R

    Förderung der beruflichen Weiterbildung - Entscheidung über die Anerkennung einer

    Hierüber haben die Gerichte im Rahmen des Feststellungsstreits zu entscheiden, denn das Feststellungsinteresse des Klägers bezieht sich wegen der anhängigen Amtshaftungsklage nicht nur auf eine bestimmte von der Beklagten gegebene Begründung, sondern umfassend auf die Frage, ob ein Anspruch auf Anerkennung der Maßnahme besteht bzw unter Berücksichtigung eines Beurteilungsspielraums der Beklagten (vgl BSG SozR 3-4460 § 10 Nr. 2) auf anderweitige Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

    Entscheidend für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes ist im Übrigen, ob die Maßnahme auf eine berufliche Tätigkeit vorbereitet, für die innerhalb angemessener Zeit auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt voraussichtlich nennenswerte bedarfsgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden sind (BSG SozR 3-4460 § 10 Nr. 2).

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  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.11.2008 - L 5 B 463/08
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