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   BSG, 16.02.1983 - 7 RAr 6/82   

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https://dejure.org/1983,4789
BSG, 16.02.1983 - 7 RAr 6/82 (https://dejure.org/1983,4789)
BSG, Entscheidung vom 16.02.1983 - 7 RAr 6/82 (https://dejure.org/1983,4789)
BSG, Entscheidung vom 16. Februar 1983 - 7 RAr 6/82 (https://dejure.org/1983,4789)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.05.1956 - III C 230.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 16.02.1983 - 7 RAr 6/82
    Hat nämlich die Verwaltung in Verkennung der Rechtslage ihr Ermessen nicht ausgeübt, ist der Betroffene in seinem Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens verletzt (BSGE 2, 1ü2, 1N8; BSG SozR 2200 5 1301 Nr. 12; BVerwGE 3, 297, 302; 19, 1ü9, 152; MS, 81, Bü); dies führt, sofern dem Grunde nach eine Leistung begehrt wird, regelmäßig zur Verpflichtung der Verwaltung, die Ermessensausübung nachzuholen (BSGE 2, 1H2, 1H8; BVerwGE 19, 1N9, 152 f).
  • BSG, 25.05.1981 - 7 BAr 97/80

    Gewährung von Einarbeitungszuschüssen im Ermessen der Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BSG, 16.02.1983 - 7 RAr 6/82
    Aus dem Wort "kann" in diesen Vor- schriften folgt, daß die Gewährung des Einarbeitungszuschusses in das Ermessen der Beklagten gestellt ist, wie der Senat schon entschieden hat (Beschluß vom 25. Mai 1981 - 7 BAr 97/80 -).
  • Drs-Bund, 05.04.1977 - BT-Drs 8/262
    Auszug aus BSG, 16.02.1983 - 7 RAr 6/82
    Diese Subsidiaritätsklausel, deren Gesetz gewordene Fassung letztlich 5 36 Abs. 3 des Regierungsentwurfs.zugrundeliegt, beruht auf der Erwägung, daß die Leistungen der Beklagten nicht an die Stelle von entsprechenden Leistungen der Arbeitgeber treten sollen, die diese im allgemeinen im eigenen wirtschaftlichen Interesse gewähren; die bisherigen Leistungen der Wirtschaft sollten nicht auf die Beklagte verlagert werden (vgl BT-Drucks V/2291 S 66 zu 8 36 Abs. 3 AFG-Entwurf, S 107 und 117 Jeweils zu Nr. 20b; ferner BT-Drucks zu Drucks V/4110 S 10f zu 5 H7; BT-Drucks 8/262" S ZH zu Nr. 1Ua).
  • BSG, 12.05.1993 - 7/9b RAr 14/92

    Arbeitslosigkeit - Legaldefinition - Einarbeitungszuschuß

    Nicht zuletzt sei darauf verwiesen, daß Einarbeitungszuschüsse nicht zu gewähren sind, soweit der Arbeitgeber im eigenen Interesse die Einarbeitung vornimmt (BSG SozR 4100 § 49 Nr. 2), also der Kläger auch ohne Zuschußgewährung das Arbeitsverhältnis begründet oder fortgesetzt bzw voraussichtlich begründet oder fortgesetzt hätte, obwohl M.T. eine volle Leistung am Arbeitsplatz erst nach einer Einarbeitungszeit erreichen konnte.
  • BSG, 28.03.1990 - 9b/11 RAr 67/88

    Gewährung eines Einarbeitungszuschusses

    Fehlt es danach an der Notwendigkeit, die Klägerin wegen einer Minderleistung von D. teilweise von den Lohnkosten zu entlasten, so braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob der EZ auch aus einem anderen Grunde zu versagen wäre: Sollte es im Gewerbe der Automatenaufsteller allgemein üblich sein, mangels einer eigenen Berufsausbildung Arbeitnehmer aus anderen Branchen, wenn auch mit verwertbaren handwerklichen Vorkenntnissen, einzustellen und für die besonderen Anforderungen des Automatenaufstellergewerbes einzuarbeiten, so wäre ein EZ deshalb nicht zu gewähren, weil diese Leistung nicht an die Stelle von entsprechenden Leistungen der Arbeitgeber treten soll, die diese im allgemeinen im eigenen wirtschaftlichen Interesse erbringen (BSG SozR 4100 § 49 Nr. 2).
  • BSG, 31.03.1992 - 9b RAr 12/91

    Anspruch der Arbeitgeber auf Einarbeitungszuschuß

    Der Einarbeitungszuschuß soll aber nicht an die Stelle von entsprechenden Leistungen der Arbeitgeber treten (vgl BSG SozR 4100 § 49 Nr. 2).
  • LSG Hessen, 27.01.1988 - L 6 Ar 1075/87

    Einarbeitungszuschuß; Arbeitgeber; Entgeltzahlung; Dauer; Höhe; Beschränkung;

    Aus dem Wort "kann" folgt, daß die Gewährung der Einarbeitungszuschüsse in das Ermessen der Beklagten gestellt ist, die sachgerechte Ausübung dieses Ermessens jedoch in vollem Umfange durch die Gerichte nachprüfbar (hierzu unter anderem BSG, Urteil vom 22. Februar 1984 - 7 RAr 3/83 sowie Urteil vom 16. Februar 1983 - 7 RAr 6/82) ist.
  • SG Duisburg, 12.05.2010 - S 41 (36) AS 10/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Sofern darüber hinausgehend zur Erfüllung des Tatbestandes des § 217 SGB III noch zu prüfen ist, ob in der Person des Arbeitnehmers (hier also des Herrn Albrecht) ein Vermittlungshemmnis vorlag (vgl. hierzu z.B. Bundessozialgericht - BSG - Urteile vom 22.2.1984 und 16.2.1983, Az. 7 RAr 3/83 und 7 RAr 6/82), lässt die Kammer dies dahin stehen.
  • LSG Brandenburg, 20.05.1996 - L 7 (1) AR 7/94

    Antrag auf Einarbeitungszuschuss für nicht arbeitssuchend oder arbeitslos

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