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   BSG, 14.11.1978 - 7 RAr 61/77   

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https://dejure.org/1978,4409
BSG, 14.11.1978 - 7 RAr 61/77 (https://dejure.org/1978,4409)
BSG, Entscheidung vom 14.11.1978 - 7 RAr 61/77 (https://dejure.org/1978,4409)
BSG, Entscheidung vom 14. November 1978 - 7 RAr 61/77 (https://dejure.org/1978,4409)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld - Arbeitnehmereigenschaft als Voraussetzung für die Annahme einer entlohnten Beschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 10.10.1978 - 7 RAr 60/77
    Auszug aus BSG, 14.11.1978 - 7 RAr 61/77
    Selbst wenn aber beim Kläger ein Hochschulbesuch iS von § 134 Abs. 1 Nr. 4 c AFG vorgelegen und dies auch eine entsprechende Ausbildung dargestellt haben sollte, scheitert sein Anspruch nach dieser Vorschrift daran, daß er diese Ausbildung (diesen Hochschulbesuch) in der Zeit vom 29. November 1974 bis 28. November 1975 weder abgeschlossen noch endgültig aufgegeben hat (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitraumes auch für die Zeit vor Inkrafttreten des HStruktG-AFG vgl. die Entscheidung des Senats vom 10. Oktober 1978 - 7 RAr 60/77 -).

    Deshalb hat der Senat auch in dem vergleichbaren Fall der Anfertigung einer Dissertationsschrift zum Zwecke der Ablegung der Doktorprüfung entschieden, daß diese "Ausbildung" iS von § 134 Abs. 1 Nr. 4 c AFG nicht bereits mit der Einreichung der Dissertationsschrift, sondern erst mit der Ablegung der Doktorprüfung abgeschlossen ist (vgl. BSG vom 10. Oktober 1978 - 7 RAr 60/77 -).

    Dessen Abschluß liegt nicht innerhalb des letzten Jahres vor der Arbeitslosmeldung am 29. November 1975 iS von § 134 Abs. 1 Nr. 4 c AFG (vgl. dazu auch BSG vom 10. Oktober 1978 - 7 RAr 60/77 -).

  • BSG, 30.05.1978 - 7 RAr 21/77
    Auszug aus BSG, 14.11.1978 - 7 RAr 61/77
    Ebensowenig ist entscheidend, ob an die Stelle einer insoweit etwa fehlenden entlohnten Beschäftigung Ersatztatbestände nach § 1 der Alhi-Verordnung treten können, eine Frage, die der erkennende Senat allerdings anders entschieden hat als das LSG (vgl. Urteil vom 30. Mai 1978 - 7 RAr 21/77 -).
  • BSG, 10.10.1978 - 7 RAr 6/78
    Auszug aus BSG, 14.11.1978 - 7 RAr 61/77
    Immerhin ist hier darauf hinzuweisen, daß der Senat in den Urteilen vom 21. März 1978 - 7 RAr 98/76 - und vom 10. Oktober 1978 - 7 RAr 6/78 - wegen des (von § 134 Abs. 1 Nr. 4 c AFG abweichenden) Wortlauts in § 118 Abs. 2 AFG ("... als ordentlicher Studierender eine Hochschule ... besucht ...") gefolgert hat, daß Hochschulbesuch und Immatrikulation nicht notwendig zusammenfallen müssen.
  • BSG, 20.06.1978 - 7 RAr 46/77

    Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) - Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 14.11.1978 - 7 RAr 61/77
    Der Kläger hatte bereits mit dem Abschluß seines Mathematik- und Physikstudiums einen vollwertigen Arbeitsmarktberuf erlangt (vgl. BSG vom 20. Juni 1978 - 7 RAr 46/77 -).
  • BSG, 21.03.1978 - 7 RAr 98/76
    Auszug aus BSG, 14.11.1978 - 7 RAr 61/77
    Immerhin ist hier darauf hinzuweisen, daß der Senat in den Urteilen vom 21. März 1978 - 7 RAr 98/76 - und vom 10. Oktober 1978 - 7 RAr 6/78 - wegen des (von § 134 Abs. 1 Nr. 4 c AFG abweichenden) Wortlauts in § 118 Abs. 2 AFG ("... als ordentlicher Studierender eine Hochschule ... besucht ...") gefolgert hat, daß Hochschulbesuch und Immatrikulation nicht notwendig zusammenfallen müssen.
  • BSG, 17.04.1958 - 8 RV 271/56
    Auszug aus BSG, 14.11.1978 - 7 RAr 61/77
    Dies ergibt sich eindeutig aus der hier maßgeblichen Habilitationsordnung (HabO) der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität B. vom 2. August 1966, auf deren Inhalt der Senat trotz ihres landesrechtlichen Charakters zurückgreifen darf, weil sie das LSG bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat (BSGE 7, 122, 125) Nach § 1 HabO wird die Lehrbefugnis (venia legendi) für ein bestimmtes wissenschaftliches Fachgebiet der Fakultät erworben und die Rechtsstellung eines Privatdozenten an der Technischen Universität B. begründet.
  • BSG, 23.01.2008 - B 10 LW 1/07 R

    Alterssicherung der Landwirte - Stipendium ist kein dem Arbeitsentgelt oder

    Das Stipendieneinkommen des Klägers von 1.900 DM monatlich (= 22.800 DM jährlich) im Jahre 2001 und von 1.000 Euro monatlich (= 12.000 Euro jährlich) ab 2002 ist kein "Arbeitsentgelt" aus einer Beschäftigung (dh einer nichtselbstständigen Arbeit) iS von § 7 Abs. 1, § 14 Abs. 1 SGB IV. Die wissenschaftliche Tätigkeit eines Stipendiaten stellt grundsätzlich keine entlohnte, abhängige Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts dar (vgl BSG, Urteil vom 14.11.1978 - 7 RAr 61/77, DBlR 2532, AFG § 134; BSG, Beschluss vom 7.11.1996 - 12 BK 26/96, DStR 1997, 712).

    Die Förderung (finanzielle Unterstützung) soll gerade die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der wissenschaftlichen Forschung entbehrlich machen (hierzu BSG, Urteil vom 14.11.1978 - 7 RAr 61/77, DBlR 2532, AFG § 134) und die Kosten für den Lebensbedarf während der Forschungstätigkeit abdecken.

  • BSG, 28.06.2018 - B 5 AL 1/17 R

    Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung

    Das Stipendium dient damit der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (vgl auch zu einem Stipendium im Rahmen eines Graduiertenkollegs BAG Urteil vom 24.2.1994 - 6 AZR 505/93 - Juris, zur weiteren Ausbildung an einer Hochschule im Ausland BAG Urteil vom 19.4.1983 - 3 AZR 16/81 - BAGE 42, 212 und zur Förderung einer Habilitation BSG Urteil vom 14.11.1978 - 7 RAr 61/77 - Juris).

    Nach diesem von der DFG formulierten Förderzweck dient das Stipendium dazu, den Stipendiaten bei der Sicherung seines Lebensunterhaltes zu entlasten und eine Erwerbstätigkeit während der wissenschaftlichen Tätigkeit in Vorbereitung für die Berufung auf eine Dauer-Professur ganz oder zumindest teilweise entbehrlich zu machen (vgl zum Habilitationsstipendium bereits BSG Urteil vom 14.11.1978 - 7 RAr 61/77 - Juris RdNr 18).

  • BSG, 07.11.1996 - 12 BK 26/96

    Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die

    Der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat bereits entschieden, daß die mit einem Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) geförderte Beschäftigung des Stipendiaten mit der Anfertigung seiner Habilitationsschrift, wenn sie ihn ausschließlich in Anspruch nimmt, keine entlohnte Beschäftigung iS des Sozialversicherungsrechts und auch keine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt (vgl BSG vom 14. November 1978 - 7 RAr 61/77 - DBlR 2532, AFG § 134).
  • BSG, 21.05.1980 - 7 RAr 22/79

    Selbständiger - Gewicht der ausgeübten Tätigkeit

    Der Senat läßt es offen" ob eine hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit als Selbständiger iS des 5 1 Nr. 3 Alhi»V0 in ihrem Umfange im wesentlichen den Mindestvoraussetzungen, wie sie nach 5 102 AFG für eine Beschäftigung gelten, entsprechen, also zumindest 20 Stunden wöchentlich umfassen muß° Es mögen Tätigkeiten denkbar sein9 die die Arbeitskraft eines Selbständigen in einem unter 20 Stunden liegenden zeitlichen Umfange in Anspruch nehmen und dennoch als hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit angesehen werden können" Jedenfalls reicht es nicht aus, daß eine Tätigkeit überhaupt nicht oder nur unwesentlich ausgeübt wird° Das entscheidende Merkmal einer hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit eines Selbständigen ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 1ü° November 1978 - 7 RAr 61/77 - ausgeführt hat, daß sie ausgeübt wird, um Erwerbseinkommen zu erzieleno Darüber hinaus muß die ausgeübte Tätigkeit für den Selbständigen auch eine Existenzgrundlage darstellen oder zumindest darauf gerichtet sein" Dies folgt zum einen aus dem im 5 1 Nr. 3 Alhi-VO verwendeten Begriff der "hauptberuflichen" Tätigkeit als Selbständigero Daneben ergibt sich auch aus der Ermächtigungsregelung des 5 13h Abs. 3 AFG; wonach der Verordnungsgeber nur bestimmte andere Erwerbstätigkeiten von bestimmter Dauer der entlohnten Beschäftigung nach 5 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b AFG gleichstellen darf" daß nur eine die Existenz sicherstellende Tätigkeit gemeint ist" Nach dem Zweck der Ermächtigung in 5 134 Abs. 3 AFG sollte der Verordnungsgeber in die Lage versetzt werden;, solche Personengruppen in den Schutz der Alhi gegen Arbeitslosigkeit einzubeziehen" die aus besonderen9 objektiv gerechtfertigten Gründen die Voraussetzung einer entlohnten Beschäftigung von mindestens zehn Wochen im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung nicht erfüllen konnteng deren Schutz gegen vorübergehende Arbeitslosigkeit aber sozialpolitisch zweckmäßig und damit erwünscht ist (BSGE 46, 264" 270)" Der Senat hat in dem angeführten Urteil zwar auch solche Tätigkeiten zum Schutzbereich der Alhi=V0 gerechnet, deren Haupt» bestimmung nicht die Existenzsicherung durch Erwerb von Einkommen ist (Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst)° Bei der 8 -.
  • BSG, 11.12.1979 - 7 RAr 3/79

    Ausbildungsbeginn - Beginn der Schulausbildung - Ausbildungsabschnitt

    Januar 1979 - Schönefelder/Kranz/Wanka, Komme 2, AFG, @ 134 RdNr 10 " Stand3 August 1976)° Von einer einheitlichen Ausbildung kann aber nicht gesprochen werden, wenn die vorangegangene Ausbildungsmaßnahme zu einem vollwertigen Arbeitsmarkt beruf geführt hat° Diese Ansicht, die der Senat schon in dem Urteil vom 1A" November 1978 = 7 RAr 61/77 - zur Zweiten Alternative des 5 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst 0 AFG vertreten hat, gilt allgemein für EUR 134 Abs. 1 Satz 1 Nr & Buchst c AFG; sie hat zwingend.
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